Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
SK2 2024 17 • KG GR SK2 2024 17 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Pay Security Deposit

Geschäftsnummer SK2 2024 17
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant appealed the public prosecutor's decision not to initiate criminal proceedings for unlawful appropriation, but the court ultimately did not rule on the merits of the appeal because the appellant failed to deposit the required security deposit of CHF 2,000.00 within the deadline set by the court, leading to the application of the rule that an appeal is not considered if the security is not paid on time, and the appellant was ordered to bear the court costs of CHF 300.00.

Legislator-Regeste

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Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 22 EGzStPO, Art. 10 Abs. 1 KGV, Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 383 Abs. 1 StPO, Art. 136 StPO; Appeal Dismissed for Failure to Pay Security Deposit: Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff.

Schlagwörter

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unbezahlte Mietkaution Publikumseinlage Zahlungsbefehl unrechtmässige Aneignung Räumungsbefehl Lastenbereinigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 383 Abs. 2 StPO

The appeal was not proceeded upon because the security deposit was not paid on time.

Art. 388 Abs. 2 lit. a StPO

Used as the basis for the single-judge decision.

Art. 428 Abs. 1 StPO

The appellant is ordered to pay the costs of the appeal proceedings.

Art. 78 ff. BGG

Cited to explain the possibility of appealing the decision to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni

Verfügung vom 3. April 2024

Referenz SK2 24 17

Instanz II. Strafkammer

Besetzung Nydegger, Vorsitzender

Parteien A._____ Beschwerdeführerin

gegen

B._____ Beschwerdegegnerin

Gegenstand unrechtmässige Aneignung

Anfechtungsobj. Nichtanhandnahmeverfügung Staatsanwaltschaft Graubünden vom 16.02.2024, mitgeteilt am 21.02.2024 (Proz. Nr.

EK.2024.1299)

Mitteilung 4. April 2024

Sachverhalt

A. Am 16. November 2023 erstattete A._____ Strafanzeige gegen B._____ wegen unrechtmässiger Aneignung.

B. Mit Verfügung vom 16. Februar 2024, mitgeteilt am 21. Februar 2024, entschied die Staatsanwaltschaft, dass kein Strafverfahren an die Hand genommen werde.

C. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 28. Februar 2024 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden.

D. Mit Verfügung des Vorsitzenden der II. Strafkammer vom 4. März 2024 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, dem Kantonsgericht bis am 18. März 2024 eine Sicherheitsleistung von CHF 2'000.00 für Kosten und Entschädigungen zu überweisen.

Die verlangte Sicherheitsleistung ging innert Frist nicht ein.

E. Die Akten der Staatsanwaltschaft wurden beigezogen. Auf die Einholung von Stellungnahmen wurde verzichtet. Die Angelegenheit erweist sich als spruchreif.

Erwägungen

1.1. Gestützt auf Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO kann gegen Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft schriftlich Beschwerde beim Kantonsgericht erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 22 EGzStPO [BR 350.100]). Die Beurteilung fällt in die Zuständigkeit der II. Strafkammer (Art. 10 Abs. 1 KGV [BR 173.110]). Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage (Art. 396 Abs. 1 StPO).

1.2. Die vorliegend angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung wurde am 16. Februar 2024 erlassen und am 21. Februar 2024 mitgeteilt. Sie ging der Beschwerdeführerin am 23. Februar 2024 zu (vgl. act. E.3). Die Beschwerde gegen diese Verfügung (act. A.1) datiert vom 28. Februar 2024 (Datum Poststempel) und erweist sich daher als rechtzeitig.

2.1. Gemäss Art. 383 Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz die Privatklägerschaft verpflichten, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten. Art. 136 StPO betreffend die unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft bleibt vorbehalten. Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das

2/4 Rechtsmittel nicht ein (Art. 383 Abs. 2 StPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Sicherheitsleistung nach Art. 383 Abs. 1 StPO an keine Voraussetzungen gebunden, und zwar unbesehen der Frage, ob die Privatklägerschaft ein Rechtsmittel einzig im Strafpunkt oder auch im Zivilpunkt erhebt (BGE 144 IV

17 E. 2.1 m.w.H.; bestätigt in BGer 6B_1144/2020, 6B_1145/2020 v. 12.4.2021

E. 5.1). Die Auferlegung einer Sicherheitsleistung bedarf daher auch keiner besonderen Begründung, solange die verlangte Sicherheitsleistung den Verhältnissen des konkreten Falls angemessen ist (BGer 1B_398/2015 v. 19.5.2016 E. 2.2).

2.2. Mit Verfügung des Vorsitzenden der II. Strafkammer vom 4. März 2024 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, dem Kantonsgericht bis zum 18. März 2024 eine Sicherheitsleistung von CHF 2'000.00 für Kosten und Entschädigungen zu überweisen. Dabei wurde die Beschwerdeführerin insbesondere auch darauf aufmerksam gemacht, dass auf ihr Rechtsmittel nicht eingetreten werde, sollte die eingeforderte Sicherheit nicht fristgerecht geleistet werden (vgl. act. D.2). Die per Einschreiben versandte Verfügung wurde von der Beschwerdeführerin am 6. März 2024 in Empfang genommen (vgl. die Sendungsverfolgung in act. D.2). Die Sicherheitsleistung wurde innert der angesetzten Frist jedoch nicht bezahlt, sodass androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.

3. Die vorliegende Entscheidung ergeht gestützt auf Art. 388 Abs. 2 lit. a StPO in einzelrichterlicher Kompetenz.

4.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtskosten werden in Anwendung von Art.

8 und 10 VGS (BR 350.210) auf CHF 300.00 festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.2. Mangels Einholen von Stellungnahmen (vgl. act. D.1) werden keine Entschädigungen gesprochen.

3/4 Demnach wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 300.00 gehen zu Lasten von A._____.

3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff.

BGG.

4. Mitteilung an:

4/4