Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
SK2 2023 66 • KG GR SK2 2023 66 KI-generiert

Criminal Procedure Costs Deferral Denial

Geschäftsnummer SK2 2023 66
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An individual, subject to CHF 1,000 in criminal procedure costs from a prior decision, requested the "suspension" of the invoice due to current pre-trial detention rendering timely payment impossible, further asserting installment payments were unfeasible due to low earnings. The court determined that the request for cost waiver failed because the applicant only claimed temporary, not permanent, inability to pay, a prerequisite for such an exceptional measure under the applicable procedural code. Consequently, the court dismissed the request insofar as it sought a waiver, but transferred the portion concerning a payment deferral (stundung) to the cantonal finance administration, as the court lacked jurisdiction for deferral matters.

Legislator-Regeste

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Art. 425 StPO, Art. 39 Abs. 3 EGzStPO, Art. 71 Abs. 4 GOG, Art. 395 lit. b StPO, Art. 18 Abs. 3 GOG, Art. 78 ff. BGG; Criminal Procedure Costs Deferral Denial: The court determined that the request for cost waiver failed because the applicant only claimed temporary, not permanent, inability to pay, a prerequisite for such an exceptional measure under the applicable procedural code. Consequently, the court dismissed the request insofar as it sought a waiver, but transferred the portion concerning a payment deferral (stundung) to the cantonal finance administration, as the court lacked jurisdiction for deferral matters.

Schlagwörter

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Zahlungsaufschub Verfahrenskosten Strafprozessordnung Untersuchungshaft Zahlung der Geldbuße sachliche Unzuständigkeit Erlass von Verfahrenskosten | Übrige Fälle und Geschäfte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 395 lit. b StPO

Provision used to justify the decision being made by a single judge.

Art. 18 Abs. 3 GOG

Provision used to justify the decision being made by a single judge.

Art. 78 ff. BGG

Cited as the basis for the possibility of appealing the decision to the Federal Supreme Court.

Art. 42 f. BGG

Cited as procedural requirement for filing an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 29 ff. BGG

Cited as procedural rules applicable to the appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 90 ff. BGG

Cited as procedural rules applicable to the appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni

Verfügung vom 4. Oktober 2023

Referenz SK2 23 66

Instanz II. Strafkammer

Besetzung Hubert, Vorsitzender

Parteien A._____ Gesuchsteller

Gegenstand Erlass von Verfahrenskosten

Mitteilung 4. Oktober 2023

Sachverhalt

A. Mit Beschluss vom 5. Juli 2023 auferlegte das Kantonsgericht von Graubünden A._____ im Verfahren SK2 23 39 Verfahrenskosten von CHF 1'000.00. Der Beschluss erwuchs in Rechtskraft.

B. Nach erfolgter Rechnungstellung gelangte A._____ mit Eingabe vom 26. September 2023 (Poststempel 28. September 2023) an das Kantonsgericht von Graubünden und beantragt die "Sistierung" der Rechnung 700000.00.0595220. Begründend führt er aus, er befinde sich aktuell in Untersuchungshaft und es sei ihm daher zeitnah nicht möglich, die Rechnung zu begleichen. Aufgrund des geringen Arbeitsentgelts sei auch eine Ratenzahlung nicht möglich.

Erwägungen

1. Stundung und Erlass von Verfahrenskosten im Bereich der Strafrechtspflege sind in Art. 425 StPO geregelt. Die konkrete Ausgestaltung belässt das Bundesrecht weitgehend der kantonalen Ausführungsgesetzgebung (BGer 6B_239/ 2021 v. 26.5.2021 E. 2). Im Kanton Graubünden richtet sich das Inkasso nach den Bestimmungen über die Gerichtsorganisation (Art. 39 Abs. 3 EGzStPO; BR 350.100). Gemäss Art. 71 Abs. 4 GOG (BR 173.000) können das Kantonsund Verwaltungsgericht nach Rücksprache mit dem für die Finanzen zuständigen Departement Aufgaben des Finanzund Rechnungswesens gegen Entschädigung der Finanzverwaltung übertragen. Nach Art. 37 Abs. 1 der Verordnung über das Kantonsgericht (KGV; BR 173.100) kann dieses in Absprache mit dem zuständigen Departementsvorsteher bestimmte Dienststellen der kantonalen Verwaltung mit Tätigkeiten betrauen, die nicht zu seinem Kernbereich gehören. Dazu zählt etwa das Inkasso der Gerichtsgebühren durch die Finanzverwaltung (lit. a). In diesem Bereich hat das Kantonsgericht von Graubünden eine Absprache mit der Finanzverwaltung getroffen. Danach ist für die Beurteilung von Gesuchen um Erlass von Kosten das jeweilige Gericht zuständig, welches die Kosten gesprochen hat. Für Gesuche um Stundung oder Gewährung von Ratenzahlungen ist die Finanzverwaltung zuständig (nebst vielen: KGer GR SK2 23 2 v. 16.2.2023 E. 1.1).

2. A._____ ersucht um "Sistierung" der Rechnung für die ihm im strafrechtlichen Beschwerdeverfahren SK2 23 39 auferlegten Verfahrenskosten. Aus dem Wortlaut der gesamten Eingabe ergibt sich nicht eindeutig, was der Gesuchsteller damit beabsichtigt. Sofern er um den Erlass der Verfahrenskosten ersuchen will, ist das Kantonsgericht für die Beurteilung des Gesuchs zuständig, da es sich um vom Kantonsgericht gesprochene Verfahrenskosten handelt.

2/4 Gemäss Art. 425 StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten von der Strafbehörde unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person erlassen werden. Ein Kostenerlass führt zum endgültigen Untergang der Forderung. Damit kann diese auch dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn eine Partei in der Folgezeit in günstige finanzielle Verhältnisse gelangen würde. Aufgrund dieser weitreichenden Bedeutung ist ein Erlass der geschuldeten Kosten nur in ausgesprochenen Ausnahmefällen bei ausgewiesener dauernder Mittellosigkeit zulässig (vgl. dazu KGer GR SK2 20 43 v. 19.10.2020 E. 8.4 m.w.Hinw.). Vorliegend geht selbst der Gesuchsteller von einer nur vorübergehenden Mittellosigkeit aus, indem er ausführt, es sei ihm aufgrund der Untersuchungshaft "zeitnah nicht möglich die pendente Rechnung zu begleichen". Damit sind die Voraussetzungen für den Erlass der Gerichtsgebühr offensichtlich nicht gegeben und das Gesuch ist abzuweisen, soweit damit um den Erlass der Verfahrensgebühr ersucht wird.

3. Da der Gesuchsteller, wie bereits dargelegt, selbst von einer bloss momentanen Zahlungsunfähigkeit ausgeht, ist seine Eingabe des Weiteren hinsichtlich der Voraussetzungen für eine Stundung der Forderung zu prüfen. Hierfür ist allerdings das Kantonsgericht nicht zuständig. Da die Eingabe durch einen Laien erfolgte, wird sie zuständigkeitshalber zur weiteren Bearbeitung an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden überwiesen.

4. Die vorliegende Verfügung ergeht gestützt auf Art. 395 lit. b StPO und Art.

18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz. Für den vorliegenden Entscheid werden keine Kosten erhoben.

3/4 Demnach wird erkannt:

1. Das Gesuch von A._____ vom 26. September 2023 (Poststempel 28. September 2023) wird abgewiesen, soweit damit um Erlass der Kosten für das Beschwerdeverfahren SK2 23 39 ersucht wird.

2. Das Gesuch von A._____ vom 26. September 2023 (Poststempel 28. September 2023) wird zuständigkeitshalber an die Finanzverwaltung Graubünden überwiesen, soweit damit um Stundung der Kosten für das Beschwerdeverfahren SK2 23 39 ersucht wird.

3. Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben.

4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff.

BGG.

5. Mitteilung an:

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