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SK2 2023 57 • KG GR SK2 2023 57 KI-generiert

Appeal Dismissed for Lack of Standing in Search Warrant Challenge

Geschäftsnummer SK2 2023 57
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A party challenged a prosecutorial order authorizing the search and seizure of evidence related to an investigation against another individual for unauthorized weapon possession, arguing that the order's factual justification contained inaccuracies regarding their involvement; however, the court dismissed the appeal because the appellant lacked standing, as a criminal appeal under procedural law is limited to challenging the dispositive part of a decision that imposes a burden or contains adverse findings, and the appellant was neither a party nor otherwise directly affected by the search and seizure order, which was directed at the accused's premises.

Legislator-Regeste

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Art. 33 lit. a WG, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 105 Abs. 1 StPO, Art. 105 Abs. 2 StPO, Art. 105 StPO, Art. 382 StPO; Appeal Dismissed for Lack of Standing in Search Warrant Challenge: Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff.

Schlagwörter

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Durchsuchungsbefehl fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft Beschwerdelegitimation Reihenfolge der Pfändung unbefugter Waffenbesitz selbständiger Besitz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 382 Abs. 1 StPO

The appeal was not granted entry due to lack of standing (legitimation) to appeal as per this article.

Art. 428 Abs. 1 StPO

The appellant is deemed the losing party and is liable for the costs of the appeal proceedings based on this provision.

Art. 18 Abs. 3 GOG

The decision regarding the reduced court fee was made under the competency provided by this article.

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Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni

Verfügung vom 4. Oktober 2023

Referenz SK2 23 57

Instanz II. Strafkammer

Besetzung Hubert, Vorsitzender Mosca, Aktuarin

Parteien A._____ Beschwerdeführerin

gegen

B._____ Beschwerdegegner

Gegenstand Waffenbesitz ohne Berechtigung

Anfechtungsobj. Durchsuchungsund Sicherstellungsbefehl Staatsanwaltschaft Graubünden vom 04.09.2023, mitgeteilt am 04.09.2023 (Proz. Nr.

VV.2023.2661)

Mitteilung 4. Oktober 2023 In Erwägung,

– dass die Staatsanwaltschaft Graubünden gegen B._____ eine Strafuntersuchung wegen Waffenbesitzes ohne Berechtigung (Art. 33 lit. a WG) führt (StA act. 4),

– dass die Staatsanwaltschaft in diesem Zusammenhang am 4. September 2023 einen Durchsuchungund Sicherstellungsbefehl im Sinne von Art. 241 ff.

StPO erliess (StA act. 3),

– dass die Kantonspolizei Graubünden beauftragt wurde, in sämtlichen B._____ zugänglichen Räumlichkeiten nach Waffen sowie Beweismaterial im Zusammenhang mit allfälligen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz zu suchen und diese hinsichtlich eventueller späterer Beschlagnahme gestützt auf Art.

263 Abs. 1 lit. a und d StPO sicherzustellen,

– dass A._____ gegen den Durchsuchungsund Sicherstellungsbefehl der Staatsanwaltschaft am 7. September 2023 eine Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erhob,

– dass sie ausführt, sie erhebe Beschwerde gegen die Kurzbegründung der angefochtenen Verfügung,

– dass sie entgegen dieser Begründung weder bei der Polizei gemeldet habe, sie hätten auf der Alp C._____ Probleme mit dem Senn B._____ noch habe sie der Polizei mitgeteilt, im Zimmer von B._____ sei eine Waffe gefunden worden,

– dass sich die Legitimation zur Erhebung einer strafrechtlichen Beschwerde aus Art. 382 Abs. 1 StPO ergibt, wonach jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen kann,

– dass nebst der beschuldigten Person und der Privatklägerschaft auch anderen am Verfahren beteiligten Personen im Sinne von Art. 105 Abs. 1 StPO die Beschwerdelegitimation zuerkannt wird, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen können (Art. 105 Abs. 2 StPO; Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006, S. 1308),

– dass für die Beschwerdelegitimation demnach von einem weiten Parteibegriff im Sinne von Art. 104 und Art. 105 StPO auszugehen ist (Viktor Lieber, in:

2/5 Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl., Zürich 2020, N 2 zu Art. 382 StPO),

– dass sich das rechtlich geschützte Interesse an der Änderung oder Aufhebung des angefochtenen Entscheids regelmässig aus dessen Dispositiv ergibt, nicht aber aus dessen Begründung,

– dass eine Beschwer nur besteht, soweit das Dispositiv belastende Feststellungen oder Anordnungen enthält (Lieber, a.a.O., N 8 zu Art. 382 StPO),

– dass dementsprechend eine Beschwerde nur gegen das Dispositiv des angefochtenen Entscheids, nicht aber gegen dessen Erwägungen geführt werden kann (KGer GR SK2 20 5 v. 31.3.2020 E. 1.5; SK2 18 3 v. 12.3.2018 E. 4.1;

SK2 15 35 v. 24.11.2015 E. 2b; Patrick Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 9b zu Art. 396 StPO; Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, St. Gallen 2011, Rz. 388),

– dass die Beschwerdeführerin gemäss ihrer eigenen Sachdarstellung weder Partei noch andere Verfahrensbeteiligte im Sinne von Art. 104 und Art. 105 StPO ist,

– dass die Beschwerdeführerin im Übrigen von der Verfügung, mit welcher eine Hausdurchsuchung in Räumlichkeiten des Beschuldigte B._____ und die Sicherstellung von dort gefundenen Gegenständen angeordnet wird, in keiner Art und Weise betroffen ist und sie dies auch nicht geltend macht,

– dass die Beschwerdeführerin einzig moniert, die unrichtige Darstellung in der Kurzbegründung der angefochtenen Verfügung sei für sie "als Vertretungsperson im Namen vom Alpvorstand der D._____" gegenüber dem Beschuldigten sehr unangenehm,

– dass es, wie bereits dargelegt, für die Bejahung der Legitimation nicht genügt, dass die beschwerdeführende Person mit der Begründung des angefochtenen Entscheids nicht einverstanden ist,

– dass somit mangels Legitimation auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art.

382 Abs. 1 StPO),

– dass die Beschwerdeführerin aufgrund dieses Ausgangs des Verfahrens als unterliegende Partei kostenpflichtig wird (Art. 428 Abs. 1 StPO),

3/5

– dass nach Art. 8 VGS (BR 350.210) für Entscheide im Beschwerdeverfahren eine Gebühr zwischen CHF 1'000.00 und CHF 5'000.00 zu erheben ist,

– dass bei Erledigung des Rechtsmittels im Verfahren nach Art. 18 Abs. 3 GOG (BR 173.000) die Gerichtsgebühr gestützt auf Art. 10 VGS nach Ermessen herabgesetzt werden kann,

– dass der vorliegende Entscheid gestützt auf Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,

– dass aufgrund dessen und angesichts des Umstands, dass dem Gericht im konkreten Fall kein grosser Aufwand entstanden ist, eine reduzierte Gerichtsgebühr von CHF 200.00 als angemessen erscheint,

4/5 wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.00 gehen zu Lasten von A._____.

3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff.

BGG.

4. Mitteilung an:

5/5