Late Appeal of Penalty Order for Unpaid Fine Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant was fined for exceeding the speed limit and failed to pay the administrative fine, leading to a formal penalty order which they subsequently appealed late. The court determined that the appellant's earlier communications to the prosecutor, which they claimed served as an appeal, were submissions in the initial fine procedure concerning the radar location and were not valid appeals against the penalty order, as that order had not yet been issued. Consequently, the court upheld the lower court's decision to dismiss the appeal as being filed after the statutory deadline and affirmed the penalty order as legally binding.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 27 Abs. 1 SVG, Art. 90 Abs. 1 SVG, Art. 356 StPO, Art. 354 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 8 VGS; Late Appeal of Penalty Order for Unpaid Fine Upheld: The court determined that the appellant's earlier communications to the prosecutor, which they claimed served as an appeal, were submissions in the initial fine procedure concerning the radar location and were not valid appeals against the penalty order, as that order had not yet been issued. Consequently, the court upheld the lower court's decision to dismiss the appeal as being filed after the statutory deadline and affirmed the penalty order as legally binding.
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KI-generiertCited in the reasoning as the basis for ordering the appellant to bear the costs of the appeal proceedings.
Cited to establish the authority of the single judge to issue the decision.
Volltext
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni
Verfügung vom 7. September 2023
Referenz SK2 23 52
Instanz II. Strafkammer
Besetzung Hubert, Vorsitzender
Parteien A._____ Beschwerdeführer
gegen
Staatsanwaltschaft Graubünden Rohanstrasse 5, 7001 Chur Beschwerdegegnerin
Gegenstand Verletzung von Verkehrsregeln
Anfechtungsobj. Nichteintretensbeschluss Regionalgericht Viamala vom 24.08.2023, mitgeteilt am 24.08.2023 (Proz. Nr. 515-2023-17)
Mitteilung 8. September 2023 In Erwägung,
– dass A._____ am _____ 2023 als Lenker des Personenwagens Kontrollschilder GR B._____auf der Autostrasse N13 bei C._____ in Fahrtrichtung D._____ die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h nach Abzug der Toleranz von 6 km/h um 20 km/h überschritt,
– dass er es unterliess, die ihm hierfür auferlegte Ordnungsbusse von CHF
180.00 zu bezahlen, weshalb das ordentliche Verfahren eingeleitet und durchgeführt wurde,
– dass A._____ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 15. Mai 2023, mitgeteilt am 22. Mai 2023, der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig gesprochen und mit einer Busse von CHF 180.00 bestraft wurde (StA act. 11),
– dass A._____ am 7. Juni 2023 bei der Staatsanwaltschaft Graubünden Einsprache gegen den Strafbefehl erhob,
– dass die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Verfügung vom 12. Juli 2023 den Strafbefehl gestützt auf Art. 356 StPO zur Überprüfung der Gültigkeit der Einsprache an das Regionalgericht Viamala überwies, dabei am Strafbefehl festhielt und beantragte, die Einsprache für ungültig zu erklären und einen Nichteintretensentscheid zu fällen (StA act. 17),
– dass das Regionalgericht Viamala am 24. August 2023 einen Nichteintretensbeschluss erliess und den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 15. Mai 2023 für rechtskräftig erklärte,
– dass das Gericht begründend ausführte, die Einsprache gegen den Strafbefehl erweise sich als verspätet und damit als ungültig, weshalb auf die Einsprache nicht einzutreten sei und der Strafbefehl wirksam bleibe,
– dass A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 31. August 2023 beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde gegen den Nichteintretensbeschluss erhob,
– dass er in der Begründung ausführt, er habe direkt nachdem er geblitzt worden sei zweimal an die Staatsanwaltschaft geschrieben, was als Rekurs (recte: Einsprache) zu werten sei, womit sich die Frage erübrige, ob es allenfalls zu einer verspäteten Einreichung gekommen sei,
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– dass sich bei den Akten zwei als "Rekurs" bezeichnete Schreiben des Beschwerdeführers vom 13. Februar 2023 (StA act. 5 und Anhang zu act. 7) sowie vom 2. Mai 2023 (StA act. 10) befinden, mit welchen er sich insbesondere über die Örtlichkeit der durchgeführten Radarkontrolle beschwert,
– dass diese Schreiben im Ordnungsbussenverfahren als Reaktion auf die Anzeige der Geschwindigkeitsüberschreitung durch die Kantonspolizei eingereicht wurden und sich gegen die Auferlegung einer Ordnungsbusse richten (vgl. StA act. 4-10, insbes. Betreff im Schreiben vom 2. Mai 2023, StA act. 10),
– dass die Eingaben hingegen nicht als Einsprache gegen den Strafbefehl qualifiziert werden können, zumal dieser zu jenem Zeitpunkt noch gar nicht ergangen war,
– dass der Strafbefehl nämlich vom 15. Mai 2023 datiert und dem Beschwerdeführer erst am 23. Mai 2023 zugestellt wurde (StA act. 11 und 13),
– dass im Strafbefehl auf die zehntägige Einsprachefrist hingewiesen wurde (StA act. 11),
– dass der Beschwerdeführer am 7. Juni 2023 − und somit nach Ablauf der gesetzlichen Frist (Art. 354 StPO) − Einsprache erhob (StA act. 12),
– dass die Vorinstanz aufgrund dessen zu Recht auf die Einsprache nicht eintrat und den Strafbefehl für rechtskräftig erklärte,
– dass demzufolge die Beschwerde abzuweisen ist,
– dass bei diesem Ausgang die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers gehen (Art. 428 Abs. 1 StPO),
– dass gestützt auf Art. 8 VGS (BR 350.210) eine Gerichtsgebühr von CHF 1'000.00 erhoben wird,
– dass die vorliegende Verfügung in Anwendung von Art. 395 lit. a StPO in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,
3/4 wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.00 gehen zu Lasten von A._____.
3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzun-gen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff.
BGG.
4. Mitteilung an:
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