Appeal Dismissed for Untimely Filing and Failure to Pay Security Deposit
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual appealed the Cantonal Prosecutor's decision not to proceed with a criminal complaint of abuse of office against two police officers, but the court declined to rule on the merits of the appeal because the appellant failed to timely submit the required security deposit of CHF 1,000 as ordered by the court, and furthermore, the appeal was filed after the ten-day statutory deadline had expired, leading to the dismissal of the appeal and the imposition of CHF 600 in procedural costs on the appellant.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 383 Abs. 1 StPO, Art. 383 Abs. 2 StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 18 Abs. 3 GOG, Art. 78 BGG; Appeal Dismissed for Untimely Filing and Failure to Pay Security Deposit: Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzun-gen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff.
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KI-generiertCited as the procedural basis for not entering into the appeal due to the failure to provide the required security deposit.
Cited in the reasoning to establish that the appeal was also untimely, although this specific article is not explicitly repeated in order 1 as the primary ground for non-admission.
Cited as the basis for attributing the appeal costs to the appellant due to the outcome of the decision.
Cited to inform the parties about the possibility of filing an appeal to the Federal Supreme Court in criminal matters.
Cited to specify the procedure applicable to appeals to the Federal Supreme Court.
Volltext
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni
Verfügung vom 11. September 2023
Referenz SK2 23 50
Instanz II. Strafkammer
Besetzung Hubert, Vorsitzender
Parteien A._____ Beschwerdeführer
gegen
Kantonspolizei Graubünden Ringstrasse 2, 7000 Chur Beschwerdegegnerin
Gegenstand Amtsmissbrauch
Anfechtungsobj. Nichtanhandnahmeverfügung Staatsanwaltschaft Graubünden vom 25.07.2023, mitgeteilt am 26.07.2023 (Proz. Nr.
EK.2023.3647)
Mitteilung 11. September 2023 In Erwägung,
– dass A._____ am 31. Mai 2023 gegen zwei Beamte der Kantonspolizei Graubünden eine Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs einreichte,
– dass die Staatsanwaltschaft am 25. Juli 2023 eine Nichtanhandnahmeverfügung erliess,
– dass A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 17. August 2023 (persönlich überbracht am 18. August 2023) beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung erhob,
– dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. August 2023 gestützt auf Art. 383 Abs. 1 StPO aufgefordert wurde, bis zum 4. September 2023 eine Sicherheitsleistung von CHF 1'000.00 zu erbringen,
– dass die Aufforderung unter Hinweis auf die Säumnisfolgen von Art. 383 Abs.
2 StPO erging, wonach auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, wenn die angeforderte Sicherheitsleistung nicht fristgerecht erbracht werde,
– dass die verlangte Sicherheit innert angesetzter Frist nicht geleistet wurde,
– dass demzufolge auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 383 Abs. 2 StPO),
– dass sich die Beschwerde im Übrigen auch als verspätet erweist,
– dass nämlich die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer am 31. Juli 2023 zugestellt wurde (act. E.2) und die Beschwerde erst am 18. August 2023 − mithin nach Ablauf der gesetzlich festgelegten zehntägigen Rechtsmittelfrist (Art. 396 Abs. 1 StPO) − dem Gericht überbracht wurde,
– dass auch aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
– dass bei diesem Ausgang die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers gehen (Art. 428 Abs. 1 StPO),
– dass gestützt auf Art. 8 und 10 VGS (BR 350.210) eine reduzierte Gerichtsgebühr von CHF 600.00 erhoben wird,
– dass die vorliegende Verfügung in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG (BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,
2/3 wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.00 gehen zu Lasten von A._____.
3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzun-gen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff.
BGG.
4. Mitteilung an:
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