Appeal of Decision Not to Prosecute Police Officers for Failure to Assist
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual appealed a prosecutor's decision not to initiate criminal proceedings regarding the alleged failure of two police officers to provide assistance during an assault, claiming the officers did nothing to help him. The court dismissed the appeal because the appellant failed to sufficiently substantiate the complaint as required by procedural law, offering only a general assertion that his account was true and a desire to discuss the matter in court, without addressing the prosecutor's legal reasoning that the elements for the crime of failure to render aid were not met.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 396 Abs. 1 StPO, Art. 385 Abs. 1 StPO, Art. 128 StGB, Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 18 Abs. 3 GOG, Art. 78 ff. BGG; Appeal of Decision Not to Prosecute Police Officers for Failure to Assist: The court dismissed the appeal because the appellant failed to sufficiently substantiate the complaint as required by procedural law, offering only a general assertion that his account was true and a desire to discuss the matter in court, without addressing the prosecutor's legal reasoning that the elements for the crime of failure to render aid were not met.
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KI-generiertThis provision was cited as the basis for the single-judge competence to issue the decision.
Cited to inform the parties about the possibility of appealing this decision to the Federal Supreme Court.
Cited regarding the manner in which the appeal to the Federal Supreme Court must be submitted.
Cited as applicable provisions governing the admissibility and procedure for an appeal to the Federal Supreme Court.
Cited as applicable provisions governing the admissibility and procedure for an appeal to the Federal Supreme Court.
Volltext
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni
Verfügung vom 13. September 2023
Referenz SK2 23 49
Instanz II. Strafkammer
Besetzung Nydegger, Vorsitzender
Parteien A._____ Beschwerdeführer
Gegenstand Unterlassung der Nothilfe
Anfechtungsobj. Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 10.07.2023, mitgeteilt am 11.07.2023 (Proz. Nr.
EK.2023.3300)
Mitteilung 13. September 2023 In Erwägung,
– dass A._____ mit undatierter Eingabe, welche am 25. April 2023 bei der Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) einging, zwei nicht näher bezeichneten Polizisten im Wesentlichen vorwarf, sie hätten am Tag, als er von seinem Mitbewohner angegriffen worden sei, nichts gemacht, um ihm zu helfen,
– dass die Staatsanwaltschaft mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 10. Juli 2023 entschied, in dieser Sache kein Strafverfahren an die Hand zu nehmen,
– dass A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) dagegen Beschwerde erhob, welche am 19. Juli 2023 der Staatsanwaltschaft zuging und von dieser am 16.
August 2023 an das Kantonsgericht weitergeleitet wurde,
– dass eine Beschwerde von Gesetzes wegen zu begründen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO),
– dass in der Beschwerde genau anzugeben ist, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden (vgl. Art. 385 Abs. 1 StPO),
– dass sich die Beschwerdebegründung zumindest in minimaler Form mit der angefochtenen hoheitlichen Verfahrenshandlung auseinanderzusetzen hat (KGer GR SK2 20 50 v. 7.1.2021 E. 2 m.H. auf Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich 2011 [zit.
Guidon, Beschwerde], N 392),
– dass die Beschwerdemotive auch in Laienbeschwerden bis zum Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist so konkret dargelegt werden müssen, dass ersichtlich ist, welche Punkte des angefochtenen Entscheids beanstandet werden und inwiefern dieser abgeändert werden soll (BGer 6B_182/2020 v.
6.1.2021 E. 2.5),
– dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde lediglich vorbringt, seine Anzeige entspreche der Wahrheit, und wünscht, die Angelegenheit "gerne […] vor Gericht nochmals besprechen" zu können,
– dass diese Ausführungen eine auch nur minimale Auseinandersetzung mit der angefochtenen Verfügung vermissen lassen und den geschilderten Begründungsanforderungen damit offensichtlich nicht zu genügen vermögen,
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– dass im Übrigen in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung die Schilderungen des Beschwerdeführers gar nicht in Abrede gestellt wurden, sondern die Verweigerung, ein Strafverfahren an die Hand zu nehmen, letztlich damit begründet wurde, dass keine Hinweise dafür vorliegen würden, dass der Täter entweder eine Person verletzt habe und ihr dann nicht helfe oder dass der Täter einer sich in unmittelbarer Lebensgefahr befindenden Person nicht helfe, weshalb der Tatbestand der Unterlassung der Nothilfe gemäss Art.
128 StGB nicht erfüllt sei (vgl. act. B.1, E. 3b),
– dass die Staatsanwaltschaft mit anderen Worten nicht aus tatsächlichen, sondern aus rechtlichen Gründen von klarer Straflosigkeit im Sinne von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO ausging,
– dass die Argumentation des Beschwerdeführers, seine Anzeige entspreche der Wahrheit, daher von vornherein unbehelflich ist, zumal der Beschwerdeführer nicht etwa geltend macht und auch nicht ersichtlich wäre, dass er sich beim geschilderten Vorfall schwerer als von der Staatsanwaltschaft angenommen verletzt hätte,
– dass die Beschwerde nach dem Gesagten nicht hinreichend begründet ist, sodass darauf nicht eingetreten werden kann,
– dass die vorliegende Entscheidung gestützt auf Art. 18 Abs. 3 GOG (BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,
– dass ausnahmsweise keine Kosten erhoben werden,
– dass auch keine Parteientschädigungen gesprochen werden, zumal von der Einholung von Stellungnahmen abgesehen wurde,
3/4 wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen gesprochen.
3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff.
BGG.
4. Mitteilung an:
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