Appeal Dismissed for Lack of Specific Legal Grounds in Deportation Detention Challenge
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed an appeal against a decision that upheld the appellant's detention pending deportation, finding the appeal inadmissible because the appellant failed to provide the required specific legal reasoning to challenge the lower court's finding that detention was justified due to the appellant's refusal to leave the country following a final expulsion order. The court reasoned that the appellant's submission, even after a request for clarification, merely contained vague assertions of "illegality" without addressing the lower court's substantive findings regarding the non-voluntary nature of his departure, thus failing to meet the formal requirements for appellate review under the relevant criminal procedure code provisions.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 385 Abs. 2 StPO, Art. 385 Abs. 1 StPO, Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG, Art. 18 Abs. 3 GOG; Appeal Dismissed for Lack of Specific Legal Grounds in Deportation Detention Challenge: The court reasoned that the appellant's submission, even after a request for clarification, merely contained vague assertions of "illegality" without addressing the lower court's substantive findings regarding the non-voluntary nature of his departure, thus failing to meet the formal requirements for appellate review under the relevant criminal procedure code provisions.
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KI-generiertThe appeal was not entered into due to insufficient reasoning, a requirement specified under this article.
Used to establish that the decision is made in the competency of a single judge.
Cited to inform the parties about the possibility of appealing the decision to the Federal Supreme Court.
Cited regarding the formal requirements for submitting an appeal to the Federal Supreme Court.
Cited to inform the parties about the general requirements applicable to appeals before the Federal Supreme Court.
Cited to inform the parties about the procedural aspects applicable to appeals before the Federal Supreme Court.
The court costs of CHF 200.00 were imposed on the appellant as per the outcome of the proceedings.
Volltext
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni
Verfügung vom 14. April 2023
Referenz SK2 23 23
Instanz II. Strafkammer
Besetzung Hubert, Vorsitzender
Parteien A._____ Beschwerdeführer
Gegenstand Ausschaffungshaft
Anfechtungsobj. Entscheid Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden vom 22.03.2023, mitgeteilt am 22.03.2023 (Proz. Nr. 645-2023-30)
Mitteilung 17. April 2023 In Erwägung,
– dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden mit Entscheid vom 22. März 2023 die vom Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden gegenüber A._____ bis zum 18. Juni 2023 angeordnete Ausschaffungshaft als rechtmässig beurteilte und schützte,
– dass A._____ den ihm am 22. März 2023 ausgehändigten schriftlichen Entscheid am 28. März 2023 an das Zwangsmassnahmengericht retournierte, nachdem er den Text des Entscheides mit Ausnahme von Seite 5 durchgestrichen und mit Bemerkungen versehen hatte,
– dass das Zwangsmassnahmengericht den retournierten Entscheid am 30.
März 2023 an das Kantonsgericht von Graubünden weiterleitete mit dem Hinweis, dass es sich dabei möglicherweise um eine Beschwerde handle für deren Bearbeitung das Kantonsgericht zuständig sei,
– dass den von A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) im schriftlichen Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts angebrachten Bemerkungen sinngemäss ergeht, dass dieser mit dem Inhalt des Entscheids nicht einverstanden ist und sich dagegen beschweren will,
– dass die Eingabe indessen weder Begründung noch Unterschrift enthält,
– dass der Vorsitzende der II. Strafkammer am Kantonsgericht mit Verfügung vom 3. April 2023 den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 385 Abs. 2 StPO aufforderte, seine Eingabe innert fünf Tagen rechtsgenügend im Sinne von Art. 385 Abs. 1 StPO zu verbessern, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde,
– dass der Beschwerdeführer am 11. April 2023 eine Ergänzung seiner Beschwerde einreichte,
– dass gemäss Art. 21a des Einführungsgesetzes zur Ausländerund Asylgesetzgebung des Bundes (EGzAAG; BR 618.100) in Verbindung mit Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts auf dem Gebiet der ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen beim Kantonsgericht Beschwerde geführt werden kann, wobei die Bestimmungen über die strafrechtliche Beschwerde sinngemäss gelten,
– dass die Beschwerde innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzureichen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO),
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– dass bei der Begründung der Beschwerde genau anzugeben ist, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden (vgl. Art. 385 Abs. 1 StPO),
– dass es an der genügenden Begründung mangelt, wenn die Richtigkeit der tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Handlung nur pauschal bestritten wird (Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, Rz. 392 mit Hinweis auf BGE 131 II 449 E. 1.3),
– dass die Anforderungen an die Beschwerdebegründung nicht überspannt werden dürfen, sich aber auch ein Laie die Mühe zu nehmen hat, in der Beschwerde mindestens kurz anzugeben, was am angefochtenen Entscheid seiner Ansicht nach falsch ist (BGer 6B_872/2013 v. 17.10.2013 E. 3),
– dass das Zwangsmassnahmengericht den angefochtenen Entscheid im Wesentlichen damit begründete, gegen den Beschwerdeführer sei mit rechtskräftigem Urteil des Regionalgerichts Plessur vom 30. März 2021 ein Landesverweis von 10 Jahren ausgesprochen worden,
– dass der Beschwerdeführer dessen ungeachtet die Rückkehr in sein Heimatland verweigere,
– dass er den gegen ihn ausgesprochenen Landesverweis nicht anerkenne und erklärt habe, die Schweiz auf keinen Fall freiwillig zu verlassen,
– dass somit davon auszugehen sei, dass der Inhaftierte nicht freiwillig ausreise und sich diesbezüglich jeglicher behördlichen Anordnung weiterhin widersetze,
– dass somit der Haftgrund nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG erfüllt sei,
– dass sich der Beschwerdeführer weder in seinen Bemerkungen, welche er auf dem angefochtenen Entscheid angebracht hatte noch in der nachgereichten Eingabe vom 11. April 2023 mit den Erwägungen des Zwangsmassnahmengerichts auseinandersetzt,
– dass er sich vielmehr ─ soweit die Eingabe überhaupt verständlich ist ─ mit pauschalen Behauptungen, der Entscheid sei "illegal", begnügt,
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– dass diese Ausführungen den dargelegten Begründungsanforderungen für eine Beschwerde in keiner Weise zu genügen vermögen,
– dass somit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
– dass, selbst wenn auf die Beschwerde eingetreten werden könnte, diese abzuweisen wäre,
– dass sich nämlich aufgrund einer Prüfung der eingeholten Akten und der massgebenden Rechtsgrundlagen keinerlei Anhaltspunkte ergeben, wonach der angefochtene Entscheid nicht rechtmässig sein sollte,
– dass die Voraussetzungen für die angeordnete Ausschaffungshaft offensichtlich gegeben sind,
– dass der vorliegende Entscheid gestützt auf Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,
– dass der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig wird, wobei die Gerichtsgebühr auf CHF 200.00 festgesetzt wird,
– dass der Beschwerdeführer kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hat,
– dass ein solches ohnehin abzuweisen wäre, weil die Beschwerde mangels hinreichender Begründung als aussichtslos angesehen werden muss,
– dass keine Parteientschädigungen zu sprechen sind,
4/5 wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 200.00 gehen zu Lasten von A._____.
3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 82 ff. BGG Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 82 ff. und 90 ff. BGG.
4. Mitteilung an:
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