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SK2 2023 16 • KG GR SK2 2023 16 KI-generiert

Petitioner Fails to Substantiate Recusal Claim Against Judge in Traffic Case

Geschäftsnummer SK2 2023 16
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The petition seeking the recusal of a judge in a traffic offense case was dismissed by the Cantonal Court because the petitioner failed to provide any credible evidence or detailed facts to substantiate the claim that the judge was biased due to a perceived past discrimination against the petitioner's mother in unrelated litigation; the court reasoned that vague assertions of bias, unsupported by indicia or documentation, do not meet the statutory requirement for establishing grounds for recusal, and furthermore, any alleged errors in the prior case should have been challenged through appellate remedies rather than being used to impute bias in the current proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 30 Abs. 2 SVG, Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 58 StPO, Art. 56 StPO, Art. 59 Abs. 4 StPO, Art. 8 VGS; Petitioner Fails to Substantiate Recusal Claim Against Judge in Traffic Case: Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff.

Schlagwörter

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gesetzliche Voraussetzungen Einstellung des Strassenverkehrsverfahrens Ausstandsbegehren strafbare Handlung Befangenheit des Richters glaubhafte Beweise Ausstand

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 59 Abs. 4 StPO

This provision was cited in the dispositive to order that the costs of the proceedings be borne by the applicant A._____.

Art. 18 Abs. 3 GOG

This provision concerning the competence of the single judge was cited in the reasoning leading to the decision not to enter into the merits of the application.

Art. 92 BGG

This provision is cited in the dispositive to specify the possibility of appeal to the Federal Supreme Court against this decision.

Art. 78 ff. BGG

This provision is cited in the dispositive to regulate the appeal in criminal matters to the Federal Supreme Court.

Art. 42 f. BGG

This provision is cited in the dispositive regarding the required manner for submitting the appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 29 ff. BGG

This provision is cited in the dispositive to indicate the rules applicable to the admissibility and procedure of the appeal.

Art. 90 ff. BGG

This provision is cited in the dispositive to indicate the rules applicable to the admissibility and procedure of the appeal.

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Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni

Verfügung vom 13. März 2023

Referenz SK2 23 16

Instanz II. Strafkammer

Besetzung Hubert, Vorsitzender

Parteien A._____ Gesuchsteller

gegen

B._____ Gesuchsgegner

Gegenstand Ausstand

Mitteilung 15. März 2023 In Erwägung,

– dass vor Regionalgericht C._____ gegen A._____ ein Strafverfahren wegen Fahren unter Missachtung von Beschränkungen oder Auflagen i.S. Strassenverkehrsgesetz gemäss Art. 30 Abs. 2 SVG geführt wurde,

– dass in diesem Verfahren mit Verfügung vom 13. Januar 2023 zur Hauptverhandlung auf den 2. März 2023 vorgeladen wurde,

– dass dabei die Gerichtszusammensetzung unter dem Vorsitz des Präsidenten B._____ bekanntgegeben wurde,

– dass in der Vorladung darauf hingewiesen wurde, allfällige Ausstandsgesuche seien unverzüglich zu stellen und die den Ausstand begründenden Tatsachen seien glaubhaft darzulegen,

– dass A._____ (nachfolgend Gesuchsteller) am 27. Januar 2023 beim Regionalgericht C._____ den Ausstand von dessen Präsidenten B._____ verlangte,

– dass B._____ am 30. Januar 2023 zum Ausstandsgesuch Stellung bezog und dessen kostenfällige Abweisung beantragte,

– dass die Stellungnahme gleichentags dem Gesuchsteller zugestellt wurde mit Fristansetzung für die Einreichung einer Stellungnahme,

– dass sich der Gesuchsteller nicht mehr weiter zur Sache vernehmen liess,

– dass das Regionalgericht C._____ das Gesuch am 21. Februar 2023 samt der Stellungnahme von B._____ und den Verfahrensakten zur Behandlung an das Kantonsgericht von Graubünden weiterleitete,

– dass gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) das Kantonsgericht zur Beurteilung von Ausstandsgesuchen gegen die erstinstanzlichen Gerichte zuständig ist,

– dass ein Ausstandsgesuch begründet werden muss und die geltend gemachten Gründe oder Umstände, auf welche sich die Ablehnung stützt, glaubhaft dargetan werden müssen (Markus Boog, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur StPO, 2. Aufl., Basel 2014, N 4 zu Art. 58 StPO; Andreas J. Keller, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, N 9 zu Art. 58 StPO),

2/5

– dass die blosse Behauptung eines Ausstandsgrundes oder pauschale, vage Andeutungen hierfür nicht genügen und vielmehr die Wahrscheinlichkeit der geltend gemachten Gründe mittels Indizien oder Beweismitteln substantiiert werden muss (Markus Boog, a.a.O., N 4 zu Art. 58 StPO; Andreas J. Keller, a.a.O., N 9 zu Art. 58 StPO),

– dass der Gesuchsteller zur Begründung seines Ausstandsgesuches wörtlich ausführt: "Befangenheit im Nachgang zu der schweren Diskriminierung meiner Mutter D._____ durch B._____ im Prozess 115-2016-4 (Aufhebung Miteigentum)",

– dass er sich damit mit einer blossen Behauptung begnügt, die er nicht ansatzweise mittels Indizien oder Beweismitteln glaubhaft macht,

– dass er namentlich mit keinem Wort darlegt, inwieweit eine Diskriminierung seiner Mutter stattgefunden haben soll und keinerlei Belege, insbesondere keine Akten aus dem Verfahren Proz.Nr. 115-2016-4 (Aufhebung Miteigentum), einreicht,

– dass er damit den gesetzlichen Begründungsanforderungen in keinster Weise nachkommt, womit auf das Gesuch nicht einzutreten ist,

– dass demzufolge auch nicht weiter auf die Frage einzugehen ist, ob eine allfällige Diskriminierung der Mutter des Gesuchstellers einen Ausstandsgrund für ein Verfahren gegen deren Sohn überhaupt begründen könnte,

– dass immerhin darauf hinzuweisen ist, dass allfällige materielle oder prozessuale Rechtsfehler im Verfahren seiner Mutter in einem Rechtsmittelverfahren zu rügen gewesen wären und per se den Anschein der Befangenheit eines Richters nicht zu begründen vermöchten (Markus Boog, a.a.O., N 59 zu Art.

56 StPO),

– dass sich auch ansonsten aus den Verfahrensakten keinerlei Anhaltspunkte ergeben, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit des Gerichtspräsidenten zu begründen vermöchten,

– dass sich das Ausstandsgesuch entsprechend den vorstehenden Ausführungen als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb der Vorsitzende der II.

Strafkammer in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet,

3/5

– dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 59 Abs. 4 StPO),

– dass gemäss Art. 12 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) das Gericht für Zwischenentscheide eine reduzierte Gebühr erhebt, welche sich nach dem Aufwand für die Beurteilung bemisst,

– dass vorliegend eine Gerichtsgebühr von CHF 500.00 als angemessen erscheint (Art. 12 in Verbindung mit Art. 8 VGS),

– dass gemäss Art. 92 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) gegen selbständig eröffnete Vorund Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren die Beschwerde an das Bundesgericht zulässig ist,

4/5 wird erkannt:

1. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Verfahrens von CHF 500.00 gehen zu Lasten von A._____.

3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff.

BGG.

4. Mitteilung an:

5/5