Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
SK2 2022 6 • KG GR SK2 2022 6 KI-generiert

Undue Delay Appeal Declared Moot After Judgment Served, Costs Awarded.

Geschäftsnummer SK2 2022 6
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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A private litigant filed an appeal for undue delay against a regional court because the written grounds for a judgment, orally delivered in November 2020, had not been provided despite repeated inquiries, including one in November 2021 and a subsequent appeal filed in January 2022. The appellate court declared the appeal moot when the written judgment was finally served in February 2022, but reasoned that the appeal was likely to have been successful because the delay was unjustifiable, thus ordering the Canton to bear the proceedings costs and compensate the appellant for related legal fees, based on the presumed favorable outcome of the appeal concerning the undue delay.

Legislator-Regeste

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Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO, Art. 9 Abs. 2 GOG, Art. 11 Abs. 2 KGV, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO, Art. 8 i.V.m; Undue Delay Appeal Declared Moot After Judgment Served, Costs Awarded: The appellate court declared the appeal moot when the written judgment was finally served in February 2022, but reasoned that the appeal was likely to have been successful because the delay was unjustifiable, thus ordering the Canton to bear the proceedings costs and compensate the appellant for related legal fees, based on the presumed favorable outcome of the appeal concerning the undue delay.

Schlagwörter

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Rechtsverzögerung konnexe Verfahren Anwaltskosten Beschwerdelegitimation Klagefrist Beschleunigungsgebot Rechtsverzögerung | Beschwerde gegen Regionalgericht (früher Bezirksgericht)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO

This article establishes the basis for filing an appeal due to unreasonable delay, which initiated the proceedings that subsequently became moot.

Art. 78 ff. BGG

Cited in the final order to specify the rules applicable for filing an appeal to the Federal Supreme Court against this decision.

Art. 90 ff. BGG

Cited in the final order to specify the procedural requirements for filing an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO

Applied analogously to decide on cost allocation in the case of mootness, as Art. 428 Abs. 1 StPO is silent on this matter.

Art. 8 i.V.m. Art. 10 VGS (BR 350.210)

Used to set the court fee for the appeal proceedings which is ordered to be paid by the Canton.

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Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni

Verfügung vom 15. März 2022

Referenz SK2 22 6

Instanz II. Strafkammer

Besetzung Hubert, Vorsitzender Eckstein, Aktuarin ad hoc

Parteien A._____ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Tobias Brändli Aquasanastrasse 8, 7000 Chur

gegen

Regionalgericht Plessur Theaterweg 1, Postfach 36, 7001 Chur Beschwerdegegner

Gegenstand Rechtsverzögerung

Mitteilung 21. März 2022 In Erwägung,

– dass sich A._____ in einer vor Regionalgericht Plessur geführten Strafsache gegen B._____ (Proz. Nr. 515-2020-29) als Privatklägerin konstituiert hatte,

– dass am 24. November 2020 die Hauptverhandlung vor dem Regionalgericht Plessur stattfand und gleichentags das Urteil mündlich eröffnet wurde,

– dass das Urteil den Parteien ohne schriftliche Begründung am 27. November 2020 mitgeteilt wurde,

– dass B._____ gleichentags durch seinen Rechtsvertreter, lic. iur. C._____, Berufung anmelden liess,

– dass A._____, vertreten durch ihren Rechtsvertreter, MLaw Tobias Brändli, mit Eingabe vom 16. November 2021 beim Präsidenten des Regionalgerichts Plessur um Mitteilung ersuchte, wann der schriftlich begründete Entscheid erlassen werde,

– dass der Regionalgerichtspräsident A._____ am 18. November 2021 mitteilte, dass der Entscheid bis Ende 2021 mindestens im Entwurf vorliegen sollte,

– dass A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) – nachdem der in Aussicht gestellte Termin nicht eingehalten worden war – mit Eingabe vom 26. Januar 2022 beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde wegen Rechtsverzögerung erheben liess,

– dass sie beantragte, dass das Regionalgericht Plessur anzuweisen sei, das Verfahren ohne weiteren Verzug an die Hand zu nehmen und unverzüglich die schriftliche Begründung des Urteils zu erlassen,

– dass der Regionalgerichtspräsident mit Stellungnahme vom 11. Februar 2022 darauf hinwies, dass das Urteil mit schriftlicher Begründung bis Ende Februar 2022 zugestellt werde,

– dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. Februar 2022 beantragte, das Regionalgericht Plessur sei verbindlich zu verpflichten, das Urteil mit schriftlicher Begründung bis Ende Februar 2022 zu erlassen,

– dass sie gleichzeitig ihre Honorarnote für die Festsetzung der Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren einreichte,

2/5

– dass am 17. Februar 2022 das schriftlich begründete Urteil i.S. B._____ den Parteien mitgeteilt wurde,

– dass der Vorsitzende der II. Strafkammer am 22. Februar 2022 der Beschwerdeführerin mitteilte, dass das angerufene Gericht aufgrund des mittlerweile vorliegenden Urteils eine Abschreibungsverfügung erlassen und über die Kostenfolgen entscheiden werde,

– dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 24. Februar 2022 unter Beilage einer weiteren Honorarnote beantragte, dass das angerufene Gericht beim Kostenentscheid zu berücksichtigen habe, dass die Beschwerde begründet erhoben worden sei und gutgeheissen worden wäre, weswegen die Prozesskosten dem Regionalgericht Plessur aufzuerlegen seien,

– dass gestützt auf Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO Beschwerde wegen Rechtsverzögerung erhoben werden kann,

– dass die Rechtsverzögerungsbeschwerde gegenstandslos wird, wenn während des Verfahrens das als verzögert abgemahnte Urteil ergeht,

– dass somit das vorliegende Verfahren vom Kammervorsitzenden (vgl. Art. 9 Abs. 2 GOG und Art. 11 Abs. 2 KGV) als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abzuschreiben ist,

– dass gleichzeitig über die Kostenund Entschädigungsfolgen zu entscheiden ist,

– dass sich Art. 428 Abs. 1 StPO zur Frage, wie die Kosten bei Gegenstandslosigkeit zu verteilen sind, nicht äussert,

– dass daher die analoge Anwendung des in Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO vorgesehenen Ermessensentscheids auch für den Strafprozess gerechtfertigt ist (BGer 6B_1118/2016 v. 10.7.2017 E. 1.2.2),

– dass demnach für die Beurteilung der Kostenfolgen in erster Linie auf den mutmasslichen Prozessausgang abzustellen ist, wenn die Gegenstandslosigkeit während der Hängigkeit des Rechtsmittels eintritt,

– dass – wenn sich der mutmassliche Prozessausgang nicht feststellen lässt – nach den allgemeinen prozessrechtlichen Kriterien jene Partei kostenpflichtig ist, die das Verfahren veranlasst hat oder bei welcher die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Prozesses geführt haben,

3/5

– dass vorliegend das Regionalgericht Plessur einräumte, dass das Verfahren zu lange gedauert habe,

– dass Ressourcenknappheit der Beschwerdeführerin nicht entgegengehalten werden kann,

– dass folglich die Rechtsverzögerungsbeschwerde wahrscheinlich hätte gutgeheissen werden müssen,

– dass aufgrund der langen Verfahrensdauer verständlich ist, dass die Beschwerdeführerin den Weg der Rechtsverzögerungsbeschwerde wählte, nachdem sie am 16. November 2021 beim Regionalgericht Plessur nach der schriftlichen Begründung des Urteils gefragt hatte, und diese entgegen der erteilten Auskunft bis am 26. Januar 2022 noch nicht ergangen war,

– dass folglich die Kosten zu Lasten des Kantons Graubünden gehen und die Beschwerdeführerin angemessen zu entschädigen ist,

– dass die Gerichtsgebühr gestützt auf Art. 8 i.V.m. Art. 10 VGS (BR 350.210)

auf CHF 500.00 festgesetzt wird,

– dass der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 948.45 gestützt auf die am 16. Februar 2022 eingereichte Honorarnote zu Lasten des Kantons Graubünden zugesprochen wird,

– dass hingegen die am 24. Februar 2022 eingereichte Honorarnote der Beschwerdeführerin über CHF 199.70 nicht zu berücksichtigen ist,

– dass nämlich die darin verrechnete Stellungnahme nicht vom Gericht eingeholt wurde, und eine solche auch nicht notwendig war, zumal dem Kantonsgericht die Grundsätze der Kostenverteilung hinlänglich bekannt sind,

– dass ein Aufwand für "Studium Urteil, Besprechung Mandantin, Abschluss (geschätzt)" bereits in der ersten Honorarnote verrechnet wurde und sich eine ergänzende Entschädigung auch unter diesem Gesichtspunkt nicht rechtfertigen lässt,

4/5 wird erkannt:

1. Das Beschwerdeverfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse des Regionalgerichts Plessur bezahlt. Die von A._____ erbrachte Sicherheitsleistung von CHF 1'000.00 wird dieser vom Kantonsgericht zurückerstattet.

3. Der Kanton Graubünden (Kasse Regionalgericht Plessur) hat A._____ für das Beschwerdeverfahren ausseramtlich mit CHF 948.45 zu entschädigen.

4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG;

SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.

5. Mitteilung an:

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