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SK2 2022 47 • KG GR SK2 2022 47 KI-generiert

Defense Counsel Fee Reduction Overturned in Discontinued Rape Investigation

Geschäftsnummer SK2 2022 47
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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An appointed defense counsel appealed the prosecutor's decision to reduce their fee following the discontinuance of a rape investigation, arguing the reduction was insufficiently reasoned and the resulting compensation was inadequate for the work performed. The court found that while the prosecutor's justification for the reduction was minimal, it allowed for a reasoned appeal, thus barely satisfying the right to be heard; however, upon reviewing the itemized invoice, the court concluded that the defense counsel's claimed time—including basic case review, client communication regarding procedural steps like a pending dismissal, and final case closing—was necessary and proportionate under cantonal law, leading to the full fee being awarded and the initial reduction being overturned.

Legislator-Regeste

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Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 135 Abs. 3 StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 395 lit. b StPO, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 135 Abs. 1 StPO; Defense Counsel Fee Reduction Overturned in Discontinued Rape Investigation: The court found that while the prosecutor's justification for the reduction was minimal, it allowed for a reasoned appeal, thus barely satisfying the right to be heard; however, upon reviewing the itemized invoice, the court concluded that the defense counsel's claimed time—including basic case review, client communication regarding procedural steps like a pending dismissal, and final case closing—was necessary and proportionate under cantonal law, leading to the full fee being awarded and the initial reduction being overturned.

Schlagwörter

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Kürzung des Anwaltshonorars Verkehr mit dem Verteidiger Vergewaltigung amtliche Verteidigerentschädigung Verfahrensüberprüfung Opportunitätsprinzip

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 428 Abs. 1 StPO

Cited to determine that the costs of the appeal proceedings are borne by the Canton of Graubünden.

Art. 436 Abs. 3 StPO

Cited as the basis for ordering the Canton to pay the appellant compensation for his efforts in the appeal proceedings.

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Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni

Verfügung vom 16. November 2022

Referenz SK2 22 47

Instanz II. Strafkammer

Besetzung Hubert, Vorsitzender Bernhard, Aktuarin

Parteien MLaw A._____ Beschwerdeführer

Gegenstand Festlegung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung

Anfechtungsobj. Einstellungsverfügung Staatsanwaltschaft Graubünden vom 01.09.2022, mitgeteilt am 07.09.2022 (Proz. Nr. VV.2021.2838)

Mitteilung 18. November 2022

Sachverhalt

A. Die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führte gegen B._____ eine Strafuntersuchung wegen Vergewaltigung. Rechtsanwalt A._____ wurde am 14. März 2022 von der Staatsanwaltschaft als amtlicher Verteidiger eingesetzt.

B. Am 11. August 2022 reichte Rechtsanwalt A._____ bei der Staatsanwaltschaft eine Honorarnote in Höhe von CHF 2'629.05 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) ein.

C. Das Strafverfahren gegen B._____ wurde mit Verfügung vom 1. September 2022 eingestellt. Die Staatsanwaltschaft entschädigte Rechtsanwalt A._____ für seinen Aufwand als amtlicher Verteidiger mit CHF 1'774.90 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer).

D. Gegen die mit der Einstellungsverfügung vorgenommene Kürzung seines Honorars erhob Rechtsanwalt A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am

13. September 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. Er beantragt die Aufhebung von Ziff. 3 des Dispositivs der angefochtenen Einstellungsverfügung und eine Entschädigung als amtlicher Verteidiger in Höhe von CHF 2'629.05 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung betreffend Honorierung des amtlichen Verteidigers an die Vorinstanz zurückzuweisen; alles unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten des Staates.

E. Mit Stellungnahme vom 27. September 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde.

F. Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe vom 28. September 2022 für das Beschwerdeverfahren eine pauschale Entschädigung in der Höhe von CHF 500.00.

Erwägungen

1. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 22 des Einführungsgesetzes zur schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100]). Der amtliche Verteidiger kann gegen den Entschädigungsentscheid Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 StPO). Auf die fristund formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Zuständigkeit im vorliegenden Beschwerdeverfahren

2/7 liegt bei der Verfahrensleitung der II. Strafkammer des Kantonsgerichts (Art. 10 Abs. 1 der Kantonsgerichtsverordnung [KGV; BR 173.100] i.V.m. Art. 395 lit. b StPO).

2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Staatsanwaltschaft habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. ihre Begründungspflicht verletzt (act. A.1 Ziff. III. 2; Ziff. III.3.2; Ziff. III.3.3).

2.2. Die Staatsanwaltschaft führte in der Einstellungsverfügung kurz aus, welche Aufwendungen sie warum für überhöht hält. Sie erwog abschliessend, eine Entschädigung von 8 Stunden erscheine angemessen; dies in Berücksichtigung des Umstandes, dass nach Einsetzung als Verteidiger keine Einvernahme stattgefunden habe und offenbar im unmittelbaren Vorfeld zu den angesetzten Einvernahmen auch keine persönlichen Gespräche mit dem Mandanten stattgefunden hätten (act. B.1 E. 6).

2.3. Der Beschwerdeführer hatte bei der Staatsanwaltschaft für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger eine detaillierte Kostennote eingereicht. Daraus ist ein Zeitaufwand von 11.85 Stunden à CHF 200.00 ersichtlich (act. B.3). Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) ergibt sich, dass die mit der Festlegung der Entschädigung befasste Instanz (vorliegend die Staatsanwaltschaft) von der eingereichten Honorarnote auszugehen hat und wenigstens kurz und in nachvollziehbarer Weise zu begründen hat, weshalb sie welche der in Rechnung gestellten Positionen für übersetzt hält (vgl. BGer 6B_136/2009 v. 12.5.2009 E. 2.3 m.w.H.; KGer GR SK2 16 43 v. 5.3.2016 E. 4.4).

2.4. Die Staatsanwaltschaft nimmt in ihrer Verfügung zwar Bezug auf einzelne Positionen, die sie als nicht gerechtfertigt erachtet (dazu nachfolgend). Die effektive pauschale Kürzung des Gesamtaufwandes um fast 4 Stunden lässt sich aber nicht auf die einzelnen in der Honorarnote ausgewiesenen Positionen zurückverfolgen. Dennoch erlaubten die Ausführungen der Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer eine begründete und sachgerechte Anfechtung mittels Beschwerde. Damit ist die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessende Begründungspflicht gerade noch genügend gewahrt. Zu prüfen ist, ob die dem Beschwerdeführer durch die Staatsanwaltschaft zugesprochene Entschädigung angemessen ist.

3.1. Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltstarif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Massgebend ist vorliegend das Anwaltsgesetz des Kantons Graubünden

3/7 (BR 310.100) sowie die Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung, HV; BR 310.250). Art. 16 Abs. 2 des Anwaltsgesetzes bestimmt, dass die mit der Sache befasste Instanz bei amtlichen Verteidigungen die Entschädigung der Anwältin oder des Anwaltes nach dem für eine sachgerechte Prozessführung notwendigen Zeitaufwand festsetzt. Gestützt auf Art. 5 Abs. 1 HV wird der amtlichen Verteidigung für den berechtigten Aufwand ein Honorar von 200 Franken pro Stunde zuzüglich notwendige Barauslagen und Mehrwertsteuer ausgerichtet. Reicht die amtliche Verteidigerin oder der amtliche Verteidiger eine Honorarnote ein, dient diese als Grundlage für die Entschädigung (Art. 5 Abs. 2 HV e contrario).

3.2. Der amtliche Anwalt hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV einen Anspruch auf Entschädigung und Rückerstattung seiner Auslagen gegenüber dem Staat. Entschädigungspflichtig sind jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen, und die notwendig und verhältnismässig sind. Das Honorar muss so festgesetzt werden, dass der Rechtsvertretung ein Handlungsspielraum verbleibt und sie das Mandat wirksam ausüben kann (BGE 141 I 124 E. 3.1).

4.1. Der Beschwerdeführer bezeichnet die Auffassung der Staatsanwaltschaft, minimaler Aufwand (wie Kenntnisnahme der Verfügung amtliche Verteidigung, Durchsicht Vorladung, etc.) sei nicht zu entschädigen, als qualifiziert falsch und rechtswidrig. Jeder Aufwand für ein Mandat sei entschädigungspflichtig. Es stelle sich lediglich die Frage, welcher zeitliche Aufwand im Hinblick auf die geltend gemachte Position gerechtfertigt sei (act. A.1 Ziff. III.3.1).

4.1.2. Den Ausführungen des Beschwerdeführers ist beizupflichten. Sämtliche Bemühungen des Verteidigers, die für die Wahrung der Interessen des Beschuldigten notwendig und verhältnismässig sind, sind zu entschädigen. Es gibt keinen "nicht zu entschädigenden Minimalaufwand". Dass die Verteidigung eingehende Korrespondenz durchsehen muss, bevor sie diese der Klientschaft weiterleitet oder mit ihr bespricht, ist zweifelsohne notwendig. Im konkreten Fall hat der Beschwerdeführer die Positionen "Durchsicht Schreiben StA und Verf. amtliche Verteidigung" (am 22.3.2022) bzw. "Durchsicht Vorladung" (am 17.5.2022) oder "Studium Schreiben StA" (am 15.06.2022) sowie "Studium Parteimitteilung" (am 2.8.2022) jeweils mit der Position "E-Mail an Klient" zusammengefasst aufgeführt. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden, handelt es sich doch um Vorgänge, die ineinander übergehen. Der zeitliche Gesamtaufwand für die erwähnten Positionen ist vorliegend keinesfalls übermässig, insbesondere weil – wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt –,

4/7 zur Ausübung der Verteidigung auch gehört, den Klienten adressatengerecht zu informieren und aufzuklären (vgl. act. A.1 Ziff. III.3.1).

4.2.1. Die Erwägung der Staatsanwaltschaft, ein Aufwand von über zwei Stunden nach Erlass der Parteimitteilung sei i.c. zu hoch, erachtet der Beschwerdeführer als derart unbegründet, dass sie sein rechtliches Gehör verletze (act. A.1 Ziff. III.3.2; zur Verletzung des rechtlichen Gehörs siehe E. 2).

4.2.2. Mit Honorarnote vom 11. August 2022 wies der Beschwerdeführer am

2. August 2022 für "Studium Parteimitteilung", "Tel. mit StA", "E-Mail an Klient" und "Tel. Besprechung mit Klient" einen Zeitaufwand von 0.75 Stunden aus (act. B.3). Mit betreffender Parteimitteilung hatte die Staatsanwaltschaft in Aussicht gestellt, eine Einstellungsverfügung zu erlassen (StA act. 1.3). Wie der Beschwerdeführer nachvollziehbar schildert, kam diese Anordnung für seinen Klienten überraschend und er musste ihn entsprechend aufklären (act. A.1 Ziff. III.3.2). Ein Verteidigungsmandat beinhaltet naturgemäss nicht nur die rechtliche Verteidigung gegen die erhobenen Vorwürfe, sondern auch eine gewisse persönliche und soziale Betreuung des Mandanten (vgl. beispielsweise BGer 6B_951/2013 v. 27.03.2014 E. 3.2). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten 0.75 Stunden vom 2. August 2022 für die Erläuterungen in Bezug auf die in Aussicht gestellte Einstellungsverfügung erscheinen angemessen.

4.2.3. Mit Schreiben vom 11. August 2022 – nachdem die Einstellung des Strafverfahrens in Aussicht gestellt wurde –, ersuchte der Beschwerdeführer um nochmalige Zustellung der Strafakten (StA act. 2.15). Für das Schreiben stellte er

0.25 Stunden in Rechnung, was nicht als übermässig bezeichnet werden kann.

4.2.4. Gleichzeitig mit obgenanntem Schreiben reichte der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft im Hinblick auf die zu erwartende Einstellungsverfügung seine Honorarnote ein (StA act. 2.16 = act. B.3). Er schätzte seinen Aufwand für den Abschluss des Mandats auf 1.25 Stunden. Ein Verteidiger hat seinem Klienten umfassend beizustehen. Ein Abschlussgespräch gehört auch bei Einstellung des Strafverfahrens dazu. Der vom Beschwerdeführer (geschätzte) Aufwand für den Mandatsabschluss (beinhaltend "Durchsicht neue Strafakten", "Studium Einstellungsverfügung", "Besprechung mit Klient" und "Mandatsabschluss") scheint gerechtfertigt. Er dürfte eher zu tief veranschlagt worden sein, folgt man den Ausführungen des Beschwerdeführers in act. A.1 Ziff. III.3.2.

5. Die vorstehenden Erwägungen zeigen, dass das vom Beschwerdeführer für die amtliche Verteidigung von B._____ geltend gemachte Honorar angemessen

5/7 ist. Die von der Staatsanwaltschaft pauschal vorgenommene Kürzung des Zeitaufwands um beinahe 4 Stunden ist nicht gerechtfertigt und die Begründung dafür vermag nicht zu überzeugen. Im Ergebnis ist die Beschwerde gutzuheissen. Ziffer 3 des Dispositiv der angefochtenen Einstellungsverfügung ist aufzuheben und der Beschwerdeführer ist als amtlicher Verteidiger von B._____ im eingestellten Strafverfahren Pr./Proc. VV.2021.2838 mit CHF 2'629.05 zu entschädigen.

6.1. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren in der Höhe von CHF 1'000.00 zulasten des Kantons Graubünden (Art. 428 Abs. 1 StPO; Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren [VGS; BR 350.210]).

6.2. Der Beschwerdeführer ist antragsgemäss mit CHF 500.00 für seine Umtriebe zu entschädigen (Art. 436 Abs. 3 StPO).

6/7 Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Dispositiv-Ziffer 3 der angefochtenen Einstellungsverfügung vom 1. September 2022 (VV.2021.2838) wird aufgehoben.

2. Die Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird auf CHF 2'629.05 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgelegt. Sie geht zulasten des Kantons Graubünden (Staatsanwaltschaft).

3. Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.00 gehen zulasten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht).

4. Der Kanton Graubünden hat Rechtsanwalt A._____ für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 500.00 zu bezahlen (Kantonsgericht).

5. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff.

BGG.

6. Mitteilung an:

7/7