Application for Free Legal Aid Denied in False Expert Opinion Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe applicant, who filed a criminal complaint alleging the creation of a false expert opinion that negatively affected her in child custody proceedings, sought free legal aid for her subsequent appeal against the prosecutor's decision not to pursue the case. The court rejected the request for free legal aid because, pursuant to the Code of Criminal Procedure, it is only granted to private prosecutors for the enforcement of civil claims if they lack the necessary means and the claim is not obviously futile. The court reasoned that the applicant's complaint focused exclusively on the criminal matter (false expert opinion) and failed to sufficiently specify or substantiate any concrete, enforceable civil claims—especially since potential claims against the authority that commissioned the report or the involved individuals would likely fall under state liability law, which generally excludes direct claims against public officials and necessitates administrative court proceedings, rendering the basis for granting free legal aid under the criminal procedure absent.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 307 Abs. 1 StGB, Art. 9 Abs. 1 GOG, Art. 11 Abs. 1 KGV, Art. 136 StPO, Art. 136 Abs. 1 StPO, Art. 136 Abs. 1 lit. a StPO; Application for Free Legal Aid Denied in False Expert Opinion Appeal: The court rejected the request for free legal aid because, pursuant to the Code of Criminal Procedure, it is only granted to private prosecutors for the enforcement of civil claims if they lack the necessary means and the claim is not obviously futile. The court reasoned that the applicant's complaint focused exclusively on the criminal matter (false expert opinion) and failed to sufficiently specify or substantiate any concrete, enforceable civil claims—especially since potential claims against the authority that commissioned the report or the involved individuals would likely fall under state liability law, which generally excludes direct claims against public officials and necessitates administrative court proceedings, rendering the basis for granting free legal aid under the criminal procedure absent.
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KI-generiertThe court used this article to rule on the criteria for granting legal aid to a private prosecutor, concluding that the prerequisites were not met, leading to the rejection of the request.
Cited as the legal basis for filing an appeal to the Federal Supreme Court against the present decision.
Cited as part of the procedural rules governing the appeal to the Federal Supreme Court.
Cited as part of the procedural rules governing the appeal to the Federal Supreme Court.
Cited as part of the procedural requirements for submitting the appeal to the Federal Supreme Court.
Volltext
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni
Verfügung vom 20. September 2022
Referenz SK2 22 35
Instanz II. Strafkammer
Besetzung Nydegger, Vorsitzender
Parteien A._____ Gesuchstellerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans M. Weltert Bahnhofstrasse 10, Postfach, 5001 Aarau
Gegenstand unentgeltliche Rechtspflege
Mitteilung 21. September 2022 In Erwägung,
– dass A._____ am 23. Juni 2022 bei der Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Strafanzeige gegen C._____, sowie gegen D._____, ehem. Kinderund Jugendpsychiatrie Graubünden, wegen falschen Gutachtens gemäss Art. 307 Abs. 1 StGB einreichte,
– dass der Vorwurf des falschen Gutachtens im Wesentlichen damit begründet wurde, die Beschuldigten hätten im Auftrag der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Nordbünden ein Erziehungsfähigkeitsgutachten betreffend A._____ und B._____ als Eltern von E._____ zu erstellen gehabt, dieses Gutachten, datierend vom 22. Mai 2018, jedoch nicht ansatzweise nach den Regeln der Kunst erstellt worden sei, indem es erhebliche Mängel aufweise und diverse Feststellungen nicht berücksichtigt worden seien, was zu falschen Schlussfolgerungen – namentlich die Frage der Erziehungsfähigkeit des Kindsvaters betreffend – geführt habe, die sich im Ergebnis zum Nachteil von A._____ ausgewirkt hätten,
– dass sich A._____ in der Strafanzeige ausserdem als Strafklägerin konstituiert hat,
– dass die Staatsanwaltschaft mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 20. Juli 2022, mitgeteilt am 21. Juli 2022, entschied, es werde kein Strafverfahren an die Hand genommen,
– dass A._____ dagegen mit Eingabe vom 29. Juli 2022 Beschwerde an das Kantongericht von Graubünden erhob,
– dass sie in der Beschwerde auch den Antrag stellte, ihr sei für das Beschwerdeverfahren (SK2 22 29) die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei der unterzeichnende Anwalt (Rechtsanwalt Dr. iur. Hans.
M. Weltert) als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen,
– dass in der Beschwerde diesbezüglich ausgeführt wird, das begründete Gesuch mit den Unterlagen werde mit Rücksicht auf die laufenden Gerichtsferien bis am 20. August 2022 eingereicht,
– dass A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) auf entsprechende Aufforderung des Vorsitzenden der II. Strafkammer hin am 11. August 2022 ein begründetes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einreichte mit dem Antrag, ihr sei im Beschwerdeverfahren SK2 22 29 die unentgeltliche
2/6 Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwalt Dr. iur. Hans M. Weltert sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen,
– dass der Kammervorsitzende zur Behandlung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für beim Kantonsgericht von Graubünden hängige Rechtsmittelverfahren zuständig ist (Art. 9 Abs. 1 GOG [BR 173.000] in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 KGV [BR 173.100]),
– dass die unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft in Art. 136 StPO geregelt ist,
– dass gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO der Privatklägerschaft die unentgeltliche Rechtspflege zur Durchsetzung ihrer Zivilansprüche zu gewähren ist, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und – kumulativ – die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (lit. b),
– dass aufgrund der eingereichten Unterlagen feststeht, dass die Gesuchstellerin nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, womit die Voraussetzung von Art. 136 Abs. 1 lit. a StPO erfüllt ist,
– dass das Bundesgericht wiederholt festgehalten hat, der Gesetzgeber beschränke die unentgeltliche Rechtspflege bewusst auf Fälle, in denen die Privatklägerschaft Zivilansprüche geltend mache (vgl. statt vieler BGer 6B_458/2015 v. 16.12.2015 E. 4.3.3),
– dass öffentlich-rechtliche Ansprüche demnach nicht adhäsionsweise geltend gemacht werden können und daher eine entsprechende Adhäsionsklage – sollte sie dennoch erhoben werden – als aussichtslos angesehen werden müsste (vgl. BGer 6B_830/2014 v. 11.9.2014 E. 2 m.w.H.),
– dass auch Privatklägern, die sich ausschliesslich im Strafpunkt beteiligen, keine unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden kann, da der staatliche Strafanspruch grundsätzlich durch den Staat wahrgenommen wird (BGer 1B_518/2021 v. 23.11.2021 E. 3.1; BGer 1B_605/2020 v. 16.3.2021 E. 2.1;
BGer 1B_310/2017 v. 26.10.2017 E. 2.4.1 m.w.H.),
– dass demnach die unentgeltliche Rechtspflege allein für die als Zivilklägerin auftretende Privatklägerschaft gewährt wird, die im Strafverfahren Zivilansprüche nach Art. 122 ff. StPO anmelden will (Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich 2018, N 2 zu Art. 136 StPO; Viktor Lieber, in:
3/6 Donatsch/Lieber/Summers/Hansjakob [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, N 2 zu Art. 136 StPO),
– dass dies freilich nicht ausschliesst, dass der unentgeltliche Rechtsbeistand – allenfalls bereits während des Vorverfahrens – auch im Strafpunkt tätig wird, da sich dieser auf die Zivilansprüche auswirken kann (vgl. BGer 6B_458/2015 v. 16.12.2015 E. 4.3.3 m.w.H.),
– dass die Privatklägerschaft indessen bereits im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege die Nichtaussichtslosigkeit ihrer Zivilklage darlegen muss (Art.
136 Abs. 1 lit. b StPO; BGer 6B_1039/2017 v. 13.3.2018 E. 2.3; BGer 6B_458/2015 v. 16.12.2015 E. 4.5),
– dass das eingereichte Gesuch – obwohl von einem patentierten Rechtsanwalt verfasst – diesbezüglich jegliche Angaben vermissen lässt (vgl. auch die Strafanzeige vom 23. Juni 2022 [SK2 22 29, StA act. 1], wo lediglich ausgeführt wird, es würden "Zivilansprüche" geltend gemacht, ohne näher darzulegen, gegen wen sich diese richten würden und welche Rechtsgrundlage angerufen werde),
– dass auch nicht offensichtlich ist, inwiefern vorliegend Zivilansprüche zur Diskussion stehen sollten,
– dass etwa Ansprüche gegenüber der KESB als Auftraggeberin des beanstandeten Gutachtens als Ansprüche aus Staatshaftung angesehen werden müssten, die (nur) mittels verwaltungsgerichtlicher Klage durchzusetzen wären (Art. 1 Abs. 1 lit. a SHG [BR 170.050] i.V.m. Art. 63 Abs.
1 lit. c VRG [BR 370.100]),
– dass in diesem Zusammenhang zudem darauf hinzuweisen ist, dass ein direktes Klagerecht gegen bestimmte Amtspersonen – namentlich etwa gegen das instruierende Mitglied der KESB, welches die Begutachtung angeordnet hat – ausgeschlossen ist (vgl. Art. 10 SHG),
– dass im Übrigen fraglich ist, ob im schweizerischen Recht eine grundsätzliche Gutachterhaftung gegenüber Dritten – hier insbesondere gegenüber der allenfalls geschädigten Gesuchstellerin – besteht (vgl. hierzu etwa Karl Hofstetter, Gutachterhaftung gegenüber Dritten im schweizerischen Recht, AJP 1998, S. 261 ff.),
4/6
– dass bei einer solchen Gutachterhaftung – würde sie im Grundsatz denn überhaupt bejaht – im vorliegenden Fall zu beachten wäre, dass mit der Begutachtung die Beschuldigten als Mitarbeitende der Kinderund Jugendpsychiatrie Graubünden (kjp) betraut wurden (vgl. SK2 22 29, StA act.
1.4]),
– dass es sich bei der Kinderund Jugendpsychiatrie Graubünden um eine Abteilung der Psychiatrischen Dienste Graubünden (PDGR) handelt, welche ihrerseits eine selbständige Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts darstellt (vgl. Art. 2 des Gesetzes über die Psychiatrischen Dienste Graubünden [BR 500.900),
– dass auch solche Anstalten vom Anwendungsbereich des Staatshaftungsgesetzes erfasst sind (vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. a SHG; die in Art. 16 des Gesetzes über die Psychiatrischen Dienste Graubünden vorbehaltene Anwendbarkeit des Privatrechts bezieht sich explizit nur auf "Rechtsbeziehungen zwischen den Psychiatrischen Diensten Graubünden und ihren Nutzerinnen und Nutzern"),
– dass – wie bereits dargelegt – im Anwendungsbereich der Staatshaftung ein direktes Klagerecht gegen eine als fehlbar angesehene Amtsperson, mithin auch gegen die Beschuldigten, ausgeschlossen ist (Art. 10 SHG),
– dass zusammengefasst somit weder dargetan noch ersichtlich ist, inwiefern vorliegend adhäsionsfähige Zivilansprüche zur Diskussion stehen könnten,
– dass damit die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 136 StPO nicht erfüllt sind,
– dass bei der vorliegenden Ausgangslage im Übrigen auch ein direkt aus Art.
29 BV abgeleiteter Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nicht gegeben ist (vgl. zur Thematik etwa BGer 1B_32/2014 v. 24.2.2014 E. 3.1 m.w.H.; Lieber, a.a.O., N 2 zu Art. 136 StPO),
– dass das Gesuch demzufolge vollumfänglich abzuweisen ist,
– dass für das vorliegende Verfahren keine Kosten erhoben werden,
5/6 wird erkannt:
1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren SK2 22 29 wird abgewiesen.
2. Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben.
3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff.
BGG.
4. Mitteilung an:
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