Private Prosecutor's Appeal for Free Legal Aid Denied as Manifestly Hopeless
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe applicant, involved in a criminal investigation as a private prosecutor against the guardian of the applicant's children for breach of official secrecy, sought free legal aid for the appeal proceedings after the prosecutor denied the initial request. The court denied the request because, under the relevant criminal procedure code, free legal aid for private prosecutors is contingent upon pursuing enforceable civil claims that are not hopeless, and the applicant conceded that such a civil claim could not be made in this context concerning an official act. Furthermore, the court found that the exceptional basis for granting aid directly under constitutional provisions related to suspected state violence was inapplicable, and critically, the underlying appeal against the initial denial of legal aid was itself manifestly hopeless because the appeal was being dismissed as unfounded.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 320 Ziff. 1 StGB, Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 136 StPO, Art. 136 Abs. 1 StPO, Art. 136 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO; Private Prosecutor's Appeal for Free Legal Aid Denied as Manifestly Hopeless: The court denied the request because, under the relevant criminal procedure code, free legal aid for private prosecutors is contingent upon pursuing enforceable civil claims that are not hopeless, and the applicant conceded that such a civil claim could not be made in this context concerning an official act. Furthermore, the court found that the exceptional basis for granting aid directly under constitutional provisions related to suspected state violence was inapplicable, and critically, the underlying appeal against the initial denial of legal aid was itself manifestly hopeless because the appeal was being dismissed as unfounded.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision was cited as one of the cumulative requirements for granting legal aid to a private prosecutor, which the applicant failed to meet because her civil claim was deemed non-viable.
Cited to inform the parties about the possibility of appealing this decision to the Federal Supreme Court.
Cited regarding the procedure for an appeal to the Federal Supreme Court.
Cited regarding the requirements for an appeal to the Federal Supreme Court.
Cited as the provision requiring the applicant to lack the necessary means to qualify for free legal aid, a condition which the applicant met.
Cited extensively in the reasoning regarding the constitutional right to free legal aid, although the court found it not directly applicable in this specific non-torture context.
Cited to specify the formal requirements for submitting an appeal to the Federal Supreme Court.
Cited in the reasoning to establish the competence of the Chamber President to rule on requests for free legal aid in appeal proceedings.
Cited in conjunction with GOG Art. 9 Abs. 1 to establish the competence of the Chamber President.
Although not explicitly in the dispositive, the instruction refers to cost provisions. Since the dispositive does not impose costs, this provision is excluded based on the rule: 'If the dispositive does not explicitly cite any substantive article, then you must output only the cost and/or legal aid provisions cited there.' (Article 8 is silent on costs).
Although not explicitly in the dispositive, the instruction refers to cost provisions. Since the dispositive orders no costs ('Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben'), no citation relating to the imposition of costs is present in the binding orders.
Volltext
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni
Verfügung vom 11. Juni 2021
Referenz SK2 21 19
Instanz II. Strafkammer
Besetzung Hubert, Vorsitzender
Parteien A._____ Gesuchstellerin vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Monica Frey Oberer Graben 16, Postfach 622, 9001 St. Gallen
Gegenstand unentgeltliche Rechtspflege
Mitteilung 30. Juni 2021
Sachverhalt
A. Die Staatsanwaltschaft Graubünden (fortan Staatsanwaltschaft) eröffnete mit Verfügung vom 17. November 2020 eine Strafuntersuchung gegen die Beiständin der Kinder von A._____, B.________ (fortan Beschuldigte), wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses gemäss Art. 320 Ziff. 1 StGB. A._____ hatte sich als Privatklägerin konstituiert.
B. Mit Verfügung vom 10. März 2021 wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch von A._____ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwältin Monica Frey für das Strafverfahren ab.
C. A._____ liess am 22. März 2021 (Datum Poststempel) durch Rechtsanwältin Monica Frey gegen die zuvor genannte Verfügung der Staatsanwaltschaft beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde erheben (siehe separates Beschwerdeverfahren SK2 21 18). A._____ (fortan Gesuchstellerin) beantragt die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren.
Erwägungen
1. Zur Behandlung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für beim Kantonsgericht von Graubünden hängige Rechtsmittelverfahren ist der Kammervorsitzende zuständig (Art. 9 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; BR 173.000] in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 der Kantonsgerichtsverordnung [KGV; BR 173.100]).
2. Gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Es handelt sich um eine verfassungsmässige Minimalgarantie (BGE 131 I 350
E. 4.1). Art. 136 StPO konkretisiert den in Art. 29 Abs. 3 BV verankerten verfassungsmässigen Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft im Strafverfahren (BGer 1B_338/2020 v. 17.8.2020
E. 2.1 m.w.H.). Art. 136 Abs. 1 StPO sieht vor, dass der Privatklägerschaft die unentgeltliche Rechtspflege zur Durchsetzung ihrer Zivilansprüche zu gewähren ist, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und – kumulativ – die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (lit. b).
2/5
3. Die Gesuchstellerin beantragt mit ihrer Beschwerdeschrift vom 22. März 2021 (Datum Poststempel) unentgeltliche Rechtspflege (act. A.1a). Dem Gesuch legt sie eine Bestätigung der Gemeinde C.________ über den Bezug von Sozialhilfeleistungen bei (act. B.1). Damit steht fest, dass die Gesuchstellerin nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Voraussetzung von Art. 136 Abs. 1 lit. a StPO erfüllt ist.
4.1. Gemäss konstanter bundesgerichtlicher Praxis hat der Gesetzgeber die unentgeltliche Rechtspflege bewusst auf Fälle beschränkt, in denen die Privatklägerschaft Zivilansprüche geltend macht (vgl. statt vieler BGer 6B_458/2015 v. 16.12.2015 E. 4.3.3). Es obliegt der Gesuchstellerin, in ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege die Nichtaussichtslosigkeit ihrer Zivilklage darzulegen (vgl. BGer 6B_1039/2017 v. 13.3.2018 E. 2.3 m.w.H.).
4.2. Die Gesuchstellerin macht im Strafverfahren u.a. eine Genugtuung von CHF 500.00 geltend (act. B.5 [SK2 21 18]). In ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege macht sie keine Ausführungen zu der Nichtaussichtslosigkeit der Zivilforderung. Im Gegenteil: Sie hält fest, dass die Vorinstanz sich auf den Standpunkt stellen werde, Art. 136 Abs. 1 StPO sei nicht anwendbar, da es sich um einen Fall handle, in welchem eine Person in ihrem Amt eine allenfalls strafbare Handlung vorgenommen habe. Daher sei eine Zivilklage nicht möglich, zumal das kantonale Recht eine Haftung aus öffentlichem Recht vorsehe (act. A.1a Ziff. C.3). Die Gesuchstellerin geht also selbst davon aus, dass sie keinen Zivilanspruch gegenüber der Beschuldigten geltend machen kann. Damit ist die Voraussetzung von Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO nicht erfüllt.
5. Der Privatklägerschaft kann ausnahmsweise die unentgeltliche Rechtspflege unabhängig von Zivilansprüchen direkt gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV gewährt werden (dazu BGer 1B_355/2012 v. 12.10.2012 E. 1.2.2 und E. 5). Die Gesuchstellerin stellt sich auf den Standpunkt, dass ihr Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege unmittelbar aus Art. 29 Abs. 3 BV fliesst (act. A.1a Ziff. C.3.1 ff.). Die genannte bundesgerichtliche Rechtsprechung betrifft jedoch Fälle, in denen der oder die Geschädigte mutmasslich Opfer staatlicher Gewalt im Sinne des Folterverbots geworden ist (Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 und 13 EMRK, Art. 7 UNO-Pakt II [SR 0.103.2] sowie Art. 13 der Anti-Folter-Konvention [SR 0.105]). Diese Bestimmungen sehen vor, dass jede von staatlicher Gewalt betroffene Person einen Anspruch auf eine wirksame und vertiefte amtliche Untersuchung der Umstände hat, die zu den ihr zugefügten Verletzungen geführt haben. Die unentgeltliche Rechtspflege ist dann zu gewähren, wenn die Verweigerung derselben dazu führen würde, dass die betroffene Person ihres
3/5 Rechts auf Untersuchung verlustig ginge, zum Beispiel, weil sie sich aufgrund ihrer persönlichen Voraussetzungen ohne Rechtsbeistand nicht genügend zur Wehr setzen kann (dazu BGer 1C_378/2012 v. 7.2.2013 E. 2.2; BGE 121 I 314
E. 3b). Ein solcher Fall liegt nicht vor, weshalb die Gesuchstellerin auch aus Art. 29 Abs. 3 BV keinen unmittelbaren Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ableiten kann.
6. Zuletzt ist Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, dass das Rechtsmittel nicht aussichtslos ist (vgl. BGer 1B_95/2016 v. 28.4.2016 E. 3.3). Die Gesuchstellerin führt dazu aus, dass sich die Voraussetzung der Nichtaussichtslosigkeit auf das Durchführen des Strafverfahrens und die anschliessende Verurteilung der Beschuldigten beziehe (act. A.1a Ziff. C.3.5). Die fehlende Aussichtslosigkeit als Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege müsste sich vorliegend jedoch auf das anhängig gemachte Beschwerdeverfahren (SK2 21 18) beziehen. Wie dem Entscheid in Sachen SK2 21 18 zu entnehmen ist, wird die Beschwerde abgewiesen – wobei die Unbegründetheit offensichtlich ist, weshalb der Entscheid in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht. Die Beschwerde erweist sich demnach als aussichtslos. Auch diese Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist nicht erfüllt.
7. Damit ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom
10. März 2021 betreffend Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege (SK2 21 18) abzuweisen.
8. Für das vorliegende Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege werden keine Kosten erhoben.
4/5 Demnach wird erkannt:
1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren SK2 21 18 wird abgewiesen.
2. Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben.
3. Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert
30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff.
BGG.
4. Mitteilung an:
5/5