Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
SK2 2021 18 • KG GR SK2 2021 18 KI-generiert

Complainant's Appeal for Free Legal Aid in Secrecy Breach Case Denied

Geschäftsnummer SK2 2021 18
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A private complainant, receiving social assistance, appealed the rejection of her request for free legal aid in a criminal proceeding where she had reported a child's guardian for a breach of official secrecy. The court dismissed the appeal, reasoning that under the relevant criminal procedure code, free legal aid for private complainants is generally restricted to cases enforcing related civil claims, and the complainant failed to establish any such adjunctive civil claim against the accused because any liability for the official's actions would rest with the canton under state liability laws, making a direct civil suit against the individual hopeless; furthermore, the exceptional constitutional basis for granting free aid directly only applies in cases alleging severe state violence, which was not the situation here.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 136 StPO, Art. 320 Ziff. 1 StGB, Art. 18 Abs. 3 GOG, Art. 393 StPO, Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 136 lit. a StPO; Complainant's Appeal for Free Legal Aid in Secrecy Breach Case Denied: The court dismissed the appeal, reasoning that under the relevant criminal procedure code, free legal aid for private complainants is generally restricted to cases enforcing related civil claims, and the complainant failed to establish any such adjunctive civil claim against the accused because any liability for the official's actions would rest with the canton under state liability laws, making a direct civil suit against the individual hopeless; furthermore, the exceptional constitutional basis for granting free aid directly only applies in cases alleging severe state violence, which was not the situation here.

Schlagwörter

KI-generiert
unentgeltliche Rechtspflege Verletzung des Amtsgeheimnisses Sozialhilfe Gewalt und Drohung gegen Behörden zivilrechtlicher Direktprozess Sozialstaat

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 428 Abs. 1 StPO

Basis for imposing the costs of the appeal procedure on the appellant.

Art. 18 Abs. 3 GOG

Provision used for the decision to be made by the single judge due to the manifest unreasonableness of the appeal.

Art. 10 VGS

Provision allowing for the reduction of the court fee due to the simplified procedure used.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verfügung vom 11. Juni 2021

Referenz SK2 21 18

Instanz II. Strafkammer

Besetzung Hubert, Vorsitzender Bernhard, Aktuarin

Parteien A._____ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Monica Frey Oberer Graben 16, Postfach 622, 9001 St. Gallen

Gegenstand unentgeltliche Rechtspflege Privatklägerschaft

Anfechtungsobj. Verfügung betr. URP Privatklägerschaft (Art. 136 StPO)

Staatsanwaltschaft Graubünden vom 10.03.2021, mitgeteilt am 10.03.2021 (Proz. Nr. VV.2020.2403)

Mitteilung 30. Juni 2021

Sachverhalt

A. Am 4. August 2020 erstattete A._____ bei der Kantonspolizei C.________ Strafanzeige gegen die Beiständin ihrer Kinder, B.________. A._____ konstituierte sich in ihrer Anzeige als Privatklägerin. Die Staatsanwaltschaft Graubünden (fortan Staatsanwaltschaft) übernahm das Verfahren am 18. August 2020 und eröffnete mit Verfügung vom 17. November 2020 eine Strafuntersuchung gegen B.________ (fortan Beschuldigte) wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses gemäss Art. 320 Ziff. 1 StGB.

B. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2020 ersuchte A._____ die Staatsanwaltschaft um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung durch Rechtsanwältin Monica Frey.

C. Mit Verfügung vom 10. März 2021 wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab.

D. A._____ (fortan Beschwerdeführerin) liess am 22. März 2021 (Datum Poststempel) durch Rechtsanwältin Monica Frey gegen die zuvor genannte Verfügung der Staatsanwaltschaft beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde erheben.

E. Die Beschwerdeschrift wurde der Staatsanwaltschaft weitergeleitet, deren Stellungnahme erfolgte am 1. April 2021. Die Beschwerdeführerin replizierte am

21. April 2021 (Datum Poststempel) zu den Ausführungen der Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 29. April 2021 auf eine Duplik.

Erwägungen

1.1. Verfügungen der Staatsanwaltschaft können innert 10 Tagen mit Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden. Die Beschwerde vom 22. März 2021 erweist sich als fristgerecht.

1.2. Beschwerdeinstanz ist das Kantonsgericht von Graubünden (Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100]). Die Behandlung der Beschwerde fällt in die Zuständigkeit der

II. Strafkammer (Art. 10 Abs. 1 der Kantonsgerichtsverordnung [KGV; BR 173.110]). Ist ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet, entscheidet die oder der zuständige Vorsitzende in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 18 Abs. 3 GOG; [BR 173.000]). Aus den nachfolgenden Erwägungen erhellt, dass die vorliegende Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb der Kammervorsitzende in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet.

1.3. Die Beschwerde kann sich – von hier nichtzutreffenden Ausnahmen abgesehen – nur auf eine konkrete Anordnung beziehen (Patrick Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 6 zu Art. 393 StPO). Das Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 10. März 2021, mit welcher das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgelehnt wurde (act. B.6). Die Beschwerdeführerin ist zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert (vgl. dazu BGer 1B_605/2020 v. 16.3.2021 E. 1 m.w.H.). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1. Art. 29 Abs. 3 BV besagt, dass jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Art. 29 Abs. 3 BV soll jedem Betroffenen ohne Rücksicht auf seine finanzielle Situation tatsächlichen Zugang zum Gerichtsverfahren vermitteln und die effektive Wahrung seiner Rechte ermöglichen (BGE 131 I 350 E. 3.1). Es handelt sich hierbei um eine verfassungsmässige Minimalgarantie.

2.2. Aufgrund der eingereichten Unterlagen steht fest, dass die Gesuchstellerin als Sozialhilfeempfängerin nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (StA act. 1.14). Damit ist ihre Bedürftigkeit erstellt.

3.1. Art. 136 StPO konkretisiert den in Art. 29 Abs. 3 BV verankerten verfassungsmässigen Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft im Strafprozess (BGer 1B_338/2020 v. 17.8.2020 E. 2.1 m.w.H.). Der Privatklägerschaft ist die unentgeltliche Rechtspflege zur Durchsetzung ihrer Zivilansprüche zu gewähren, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (Art. 136 lit. a StPO) und – kumulativ – die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Art. 136 lit. b StPO).

3.2. Gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat der Gesetzgeber mit Art. 136 Abs. 1 StPO den Anspruch der Privatklägerschaft auf unentgeltliche Rechtspflege wissentlich und im Hinblick auf Art. 190 BV verbindlich auf den Fall beschränkt, dass im Strafverfahren konnexe privatrechtliche Ansprüche nach Art. 122 ff. StPO durchgesetzt werden sollen (BGer 1B_605/2020 v. 16.3.2021 E. 2.1; BGer 1B_370/2015 v. 22.3.2016 E. 2.2; BGer 1B_254/2013 v. 27.9.2013 E. 2.1.1; je m.w.H. S. auch Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, N 2 zu Art. 136 StPO; Viktor Lieber, in: Donatsch/Lieber/Summers/Hansjakob [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, N 2 zu Art. 136 StPO). Öffentlich-rechtliche Forderungen sind nicht adhäsionsfähig (BGer 6B_830/2014 v. 11.9.2014 E. 2 m.w.H.). Auch Privatklägern, die sich ausschliesslich im Strafpunkt beteiligen, kann keine unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden. Der staatliche Strafanspruch wird grundsätzlich durch den Staat wahrgenommen. Diese Beschränkung in Art. 136 Abs. 1 StPO ist mit Art. 29 Abs. 3 BV vereinbar (BGer 1B_605/2020 v. 16.3.2021

E. 2.1; BGer 1B_310/2017 v. 26.10.2017 m.w.H.).

3.3. Die Beschwerdeführerin hat die Beiständin ihrer Kinder wegen Amtsgeheimnisverletzung angezeigt und sich als Privatklägerin konstituiert (StA act. 3.2). Die Beschwerdeführerin macht eine Genugtuung in Höhe von CHF 500.00 geltend, sowie die Auslagen für die Reise nach D.________. Ebenso seien die Kosten für die Vertretung zu entschädigen (act B.5). Die Staatsanwaltschaft hat das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Strafverfahren mit der Begründung abgelehnt, dass die Beschwerdeführerin die Zivilklage gegenüber der Beschuldigten nicht begründet habe. Es sei auch nicht ersichtlich, worin ihre Zivilforderung hinsichtlich der Amtsgeheimnisverletzung bestehen könnte (act. B.6). In der Beschwerde führt die Beschwerdeführerin dagegen aus, dass die Begründung und Bezifferung gemäss Art. 123 Abs. 2 StPO spätestens mit dem Parteivortrag zu erfolgen habe (act. A.1 Ziff. C.1). Das ist zutreffend. Allerdings muss die Privatklägerschaft bereits im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege die Nichtaussichtslosigkeit ihrer Zivilklage darlegen (Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO; BGer 6B_1039/2017 v. 13.3.2018 E. 2.3 und BGer 6B_458/2015 v. 16.12.2015 E. 4.5). Dieser Pflicht ist die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen. Wie nachfolgend dargelegt, wäre ihr dies auch nicht möglich gewesen, da die Beschwerdeführerin keine Zivilforderung gegenüber der Beschuldigten geltend machen kann.

3.4. Die Beschuldigte ist Mitarbeiterin der Berufsbeistandschaft E.________. Die Berufsbeistandschaft und deren Angestellten in Ausübung dienstlicher Tätigkeiten sind dem Gesetz über die Staatshaftung unterstellt (Art. 454 Abs. 3 ZGB; Art. 65 EGzZGB [BR 210.100]; Art. 1 Abs. 1 lit. a und Art. 1 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Staatshaftung [SHG; BR 170.050]). Ein direktes Klagerecht der Beschwerdeführerin gegen die Beschuldigte ist ausgeschlossen (Art. 454 Abs. 3 ZGB; Art. 10 Abs. 1 SHG). Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Forderungen sind keine Zivilansprüche, sondern öffentlich-rechtliche Ansprüche gegenüber dem Kanton, die durch das Verwaltungsgericht im Klageverfahren beurteilt werden (Art. 6 Abs. 1 SHG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin keine adhäsionsfähigen zivilrechtlichen Ansprüche gegenüber der Beschuldigten hat und eine Zivilklage aussichtslos wäre. Die Beschwerdeführerin hat dementsprechend keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege im Strafverfahren gestützt auf Art. 136 StPO.

4.1. Die Beschwerdeführerin verweist in ihrer Beschwerde auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach der Privatklägerschaft im Strafverfahren ausnahmsweise direkt gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege zukomme (dazu BGer 1B_355/2012 v. 12.10. 2012 E. 1.2.2 und E. 5). Würde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege abgesprochen, würde ihr der von der Verfassung garantierte Zugang zum Gerichtsverfahren beziehungsweise die effektive Wahrung ihrer Rechte verweigert (act. A.1 Ziff. C.3 ff.).

4.2. In ihrer Stellungnahme zur Beschwerde bezieht sich die Staatsanwaltschaft ebenfalls auf BGer 1B_355/2012 v. 12.10.2012. Der diesem Entscheid zugrundeliegende Sachverhalt sei nicht mit dem vorliegenden zu vergleichen. Dort sei es um (angebliche) polizeiliche Gewalt gegenüber dem Beschwerdeführer gegangen. Das Bundesgericht habe betont, dass der aus Art. 29 Abs. 3 BV abgeleitete Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nur für denjenigen bestehe, der in vertretbarer Weise behaupte, Opfer unzulässiger staatlicher Gewalt im Sinne des Folterverbots geworden zu sein. Diese Voraussetzung sei bei der Beschwerdeführerin nicht gegeben, weshalb sie unmittelbar aus Art. 29 Abs. 3 BV keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege geltend machen könne (act. A.2).

4.3. In ihrer Replik hält die Beschwerdeführerin fest, dass es falsch sei, dass nur Opfer massiver Gewalt Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hätten, ohne diese Aussage weiter zu begründen. Die Beschwerdeführerin verweist auf BGer 1B_32/2014 v. 24.2.2014 E. 3 (act. A.3 Ziff. 3.3).

4.4. Es ist zutreffend, dass das Bundesgericht der Privatklägerschaft bei Fehlen von adhäsionsfähigen Zivilansprüchen im Strafverfahren ausnahmsweise unentgeltliche Rechtspflege direkt gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV gewährt (so insbesondere BGer 1B_355/2012 v. 12.10.2012). Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde jedoch zu Recht aus, dass das Bundesgericht den direkten Anspruch aus Art. 29 Abs. 3 BV nur anerkennt, wenn Handlungen geltend gemacht werden, die unter das Folterverbot und das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung fallen könnten. Das vorgeworfene Verhalten muss vorsätzlich geschehen sein und eine gewisse Intensität aufweisen (BGer 1B_32/2014 v. 24.2.2014 E. 3.1 m.w.H.). Grundlage für die genannte Rechtsprechung bilden Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 und 13 EMRK, Art. 7 UNO-Pakt II (SR 0.103.2) sowie Art. 13 der Anti-Folter-Konvention (SR 0.105). Diese Bestimmungen sehen vor, dass jede von staatlicher Gewalt betroffene Person einen Anspruch auf eine wirksame und vertiefte amtliche Untersuchung der Umstände hat, die zu den ihr zugefügten Verletzungen geführt haben. Die unentgeltliche Rechtspflege ist dann zu gewähren, wenn die Verweigerung derselben dazu führen würde, dass die betroffene Person ihres Rechts auf Untersuchung verlustig ginge, zum Beispiel, weil sie sich aufgrund ihrer persönlichen Voraussetzungen ohne Rechtsbeistand nicht genügend zur Wehr setzen kann (dazu BGer 1C_378/2012 v. 7.2.2013 E. 2.2; BGE 121 I 314

E. 3b).

4.5. Der Beschuldigten wird eine Amtsgeheimnisverletzung vorgeworfen. Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seitens der Beschuldigten irgendeine Form von Gewalt erfahren hat. Es liegt deshalb kein Fall vor, der einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für die Privatklägerschaft im Strafverfahren unmittelbar gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV begründen würde. Die unentgeltliche Rechtspflege wurde von der Staatsanwaltschaft zu Recht nicht gewährt und die gegen die entsprechende Verfügung vom 10. März 2021 erhobene Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen.

5.1. Bei diesem Ausgang sind die Verfahrenskosten gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Beschwerdeführerin hat für das vorliegende Beschwerdeverfahren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt. Das Gesuch wurde im separaten Verfahren SK2 21 19 abgewiesen. Gemäss Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) erhebt das Gericht im Beschwerdeverfahren eine Gebühr von CHF 1'000.00 bis 5'000.00. Bei Erledigung des Rechtsmittels im Verfahren nach Art. 18 Abs. 3 GOG kann die Gerichtsgebühr gestützt auf Art. 10 VGS nach Ermessen des Gerichts herabgesetzt werden.

5.2. Der vorliegende Entscheid ergeht aufgrund der offensichtlichen Unbegründetheit der Beschwerde gestützt auf Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz. Aufgrund dessen und angesichts des Umstands, dass dem Gericht im konkreten Fall kein grosser Aufwand entstanden ist, erscheint eine reduzierte Gerichtsgebühr von CHF 500.00 als angemessen. Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin.

3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert

30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff.

BGG.

4. Mitteilung an: