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SK2 2021 15 • KG GR SK2 2021 15 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Pay Security Deposit

Geschäftsnummer SK2 2021 15
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The complainant appealed the prosecutor's decision not to initiate criminal proceedings for suspected fraud, but the court refused to consider the appeal because the appellant failed to pay the required security deposit of CHF 2,000.00 by the specified deadline, despite having been duly notified of the requirement and the consequences of non-payment; consequently, the court dismissed the appeal as inadmissible and ordered the appellant to bear the CHF 500.00 procedural costs.

Legislator-Regeste

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Art. 310 StPO, Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 383 Abs. 1 StPO, Art. 383 Abs. 2 StPO, Art. 428 Abs. 2 StPO, Art. 10 VGS; Appeal Dismissed for Failure to Pay Security Deposit: Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff.

Schlagwörter

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unbezahlte Mietkaution Leistung des Kostenvorschusses Betrug Zahlungsfrist Verfahrenskosten nachträglicher Rechtsvorschlag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 383 Abs. 2 StPO

The appeal was not entertained due to the non-payment of the required security deposit.

Art. 428 Abs. 2 StPO

Used to determine that the appellant, on whose appeal no decision was reached, must bear the costs of the appeal procedure.

Art. 78 ff. BGG

Cited to inform the parties about the possibility of appealing to the Federal Supreme Court.

Art. 29 ff. BGG

Cited regarding the prerequisites for an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 90 ff. BGG

Cited regarding the procedure for an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 500.00

This is the amount of the court fee, which corresponds to the order imposing costs.

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Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni

Verfügung vom 14. April 2021

Referenz SK2 21 15

Instanz II. Strafkammer

Besetzung Nydegger, Vorsitzender Gees, Aktuar ad hoc

Parteien A._____ Beschwerdeführer

gegen

B._____ AG Beschwerdegegner vertreten durch MLaw Lorenz Raschein c/o Caviezel Partner AG, Masanserstrasse 136, 7000 Chur

Gegenstand Verdacht auf Betrug

Anfechtungsobj. Nichtanhandnahmeverfügung Staatsanwaltschaft Graubünden vom 03.03.2021, (Proz. Nr. EK.2019.5542)

Mitteilung 03. Mai 2021 In Erwägung,

– dass die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Verfügung vom 3. März 2021 ein Strafverfahren gegen die B.________, betreffend Verdacht auf Betrug, Verstoss gegen Sicherheitsauflagen etc. gestützt auf Art. 310 StPO in Verbindung mit Art. 319 ff. StPO nicht an die Hand genommen hat,

– dass A._____ gegen die Nichtanhandnahmeverfügung am 10. März 2021 (Datum Poststempel) Beschwerde gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO einreichte,

– dass A._____ vom Vorsitzenden der II. Strafkammer am Kantonsgericht mit Verfügung vom 18. März 2021 gestützt auf Art. 383 Abs. 1 StPO zur Bezahlung einer Sicherheitsleistung von CHF 2'000.00 bis zum 30. März 2021 aufgefordert wurde mit der Androhung, dass auf das Rechtsmittel der Privatklägerschaft nicht eingetreten werde, wenn die angeforderte Sicherheit nicht fristgerecht geleistet werde (act. D.1),

– dass A._____ die Verfügung vom 18. März 2021 gemäss Rückschein (spätestens) am 23. März 2021 eigenhändig in Empfang nahm (act. D.4),

– dass die verlangte Sicherheitsleistung nicht innert angesetzter Frist erbracht wurde,

– dass A._____ im Übrigen auch nicht um eine Verlängerung dieser Frist ersucht hat,

– dass deshalb gestützt auf Art. 383 Abs. 2 StPO auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

– dass die Parteien die Kosten des Beschwerdeverfahrens grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens tragen und dass als unterliegend auch diejenige Partei gilt, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 2 StPO),

– dass vorliegend mangels Bezahlung der auferlegten Sicherheitsleistung auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werden konnte und aus diesem Grund die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind,

– dass gemäss Art. 8 der kantonalen Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) für Entscheide im Beschwerdeverfahren eine Gerichtsgebühr von CHF 1'000.00 bis CHF 5'000.00 zu erheben ist,

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– dass bei Erledigung des Rechtsmittels im Verfahren nach Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) die Gerichtsgebühr nach Ermessen des Gerichts herabgesetzt werden kann (Art. 10 VGS),

– dass vorliegend infolge der klaren Rechtslage der Vorsitzende der II. Strafkammer in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet und die Gerichtsgebühr auf CHF 500.00 festgesetzt wird,

3/4 wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 gehen zu Lasten von A._____.

3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff.

BGG.

4. Mitteilung an:

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