Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
SK2 2021 13 • KG GR SK2 2021 13 KI-generiert

Father's Appeal on Child Support Prosecution Dismissed for Lack of Standing

Geschäftsnummer SK2 2021 13
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court dismissed the appeal against the public prosecutor's decision to discontinue criminal proceedings for failure to pay child support because the appellant, the father acting as the legal representative of his minor children, lacked the standing to file the appeal. The court reasoned that the father was neither directly injured by the alleged non-payment (as the maintenance claim belongs solely to the children) to qualify as a private prosecutor, nor was he authorized to represent the children in the criminal complaint against the mother because the joint custody arrangement, coupled with an abstract possibility of a conflict of interest (e.g., seeking sole custody or termination of visitation rights), barred him from acting as the children's representative in this specific matter.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 217 Abs. 1 StGB, Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 322 Abs. 2 StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO; Father's Appeal on Child Support Prosecution Dismissed for Lack of Standing: The court reasoned that the father was neither directly injured by the alleged non-payment (as the maintenance claim belongs solely to the children) to qualify as a private prosecutor, nor was he authorized to represent the children in the criminal complaint against the mother because the joint custody arrangement, coupled with an abstract possibility of a conflict of interest (e.g., seeking sole custody or termination of visitation rights), barred him from acting as the children's representative in this specific matter.

Schlagwörter

KI-generiert
Kindesunterhalt Beschwerdelegitimation Parteistellung der Staatsanwaltschaft Verfahrensabschreibung Strafanzeige Forderungseingabe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 322 Abs. 2 StPO

Cited in the reasoning regarding the admissibility of the appeal, which is relevant as the court ultimately ruled not to enter into the appeal (E. 1).

Art. 382 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning concerning the appellant's standing to appeal, which is the core issue leading to the non-entry into the merits (E. 1, E. 2.1).

Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO

Used as the basis for upholding the decision to terminate the proceedings, specifically because a valid criminal complaint was missing (E. 3).

Art. 428 Abs. 1 StPO

Basis for ordering the appellant to bear the costs of the appeal proceedings (Dispositive No. 2).

Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO

Cited in the reasoning to establish jurisdiction for the appeal against a decision of discontinuation (E. 1).

Art. 396 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning regarding the proper filing of the appeal (E. 1).

Art. 106 Abs. 2 StPO

Cited in the reasoning regarding the general representation of minors in criminal proceedings (E. 2.3.2).

Art. 30 Abs. 1 StGB

Cited in the reasoning regarding the lack of standing to file a complaint due to not being an injured party (E. 3).

Art. 78 BGG

Cited in the final order regarding the possibility of appealing the decision to the Federal Supreme Court (Dispositive No. 4).

Art. 90 BGG

Cited in the final order regarding the applicable procedural rules for an appeal to the Federal Supreme Court (Dispositive No. 4).

Art. 29 BGG

Cited in the final order regarding the general prerequisites for an appeal to the Federal Supreme Court (Dispositive No. 4).

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni

Beschluss vom 04. Mai 2021

Referenz SK2 21 13

Instanz II. Strafkammer

Besetzung Nydegger, Vorsitzender Hubert und Bergamin Gustin, Aktuar

Parteien A._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Diego Quinter Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur

gegen

C._____ Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Markus Schmid Loosli & Schmid, Schweizergasse 10, 8001 Zürich

Gegenstand Vernachlässigung von Unterhaltspflichten

Anfechtungsobj. Teil-Einstellungsverfügung Staatsanwaltschaft Graubünden vom 19.02.2021, mitgeteilt am 23.02.2021 (Proz. Nr. VV.2019.1779)

Mitteilung 11. Mai 2021

Sachverhalt

A. C.________ und A._____ heirateten am _____ 2005 vor dem Zivilstandsamt D.________. Aus der Ehe sind die Kinder E.________, geb. am _____ 2006, und F.________, geb. am _____ 2007, hervorgegangen.

B. Mit rechtskräftigem Entscheid des Einzelrichters des Regionalgerichts Plessur vom 30. April 2015 liessen sich die Ehegatten auf gemeinsames Begehren mit umfassender Einigung scheiden. Gestützt auf die eingereichte Scheidungskonvention beliess der Einzelrichter die Kinder unter der gemeinsamen elterlichen Sorge beider Elternteile; dem Vater wurde die alleinige Obhut über die Kinder zugeteilt. Betreffend Unterhaltszahlungen für die Kinder entschied der Einzelrichter antragsgemäss was folgt:

[…]

6. A._____ verzichtet mangels Leistungsfähigkeit von C.________ auf Unterhaltsbeiträge für die Kinder. Beträgt das durchschnittliche Monatseinkommen von C.________ mehr als netto CHF 3'000.00 schuldet sie Unterhaltsbeiträge für die gemeinsamen Kinder. C.________ wird verpflichtet, A._____ unaufgefordert die Überschreitung des monatlichen Nettoeinkommens von CHF 3'000.00 mitzuteilen und ihm jeweils nach Erhalt Kopien ihres Lohnausweises zuzustellen.

[…]

C. Am 14. März 2019 stellte A._____ als gesetzlicher Vertreter von E.________ und F.________ Strafantrag gegen C._____ wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten und konstituierte sich gleichzeitig als Privatkläger. Begründend führte A._____ aus, dass C._____ noch nie Unterhaltsgelder bezahlt und auch nie Kopien der Lohnausweise zugestellt habe. Er gehe davon aus, dass C._____ mehr als CHF 3'000.00 verdiene und deshalb Unterhaltszahlungen leisten müsste.

D. Mit Verfügung vom 10. Februar 2020 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden eine Strafuntersuchung gegen C._____ wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten gemäss Art. 217 Abs. 1 StGB.

E. Am 8. Februar 2021 verfügte die Staatsanwaltschaft Graubünden eine Ausdehnung der Strafuntersuchung gegen C._____ wegen einer Widerhandlung gegen die COVID-19 Verordnung.

F. Mit Teil-Einstellungsverfügung vom 19. Februar 2021, mitgeteilt am 23. Februar 2021, stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren in Bezug auf den Vorwurf der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten gemäss Art. 217 Abs. 1 StGB ein.

2/8

G. Mit Eingabe vom 8. März 2021 (Datum Poststempel) erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde gegen die Teil-Einstellungsverfügung vom 19. Februar 2021. Der Beschwerdeführer verlangt die Aufhebung der Einstellungsverfügung unter Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft zwecks Fortsetzung der Strafuntersuchung mittels fundierterer Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse der beschuldigten Person. Dies alles unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kostenund Entschädigungsfolge (zzgl. MWST) zu Lasten des Staates, eventualiter zulasten von C._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin oder Beschuldigte).

H. Mit Stellungnahme vom 19. März 2021 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdegegnerin reichte keine Stellungnahme ein.

I. Auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie auf die Ausführungen in der angefochtenen Einstellungsverfügung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

1. Gemäss Art. 322 Abs. 2 sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) kann gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde geführt werden. Die Behandlung der Beschwerde fällt in die Zuständigkeit der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden (Art. 10 Abs. 1 der Kantonsgerichtsverordnung [KGV; BR 173.110]). Vorliegend ist die Beschwerde wie gesetzlich vorgesehen innert 10 Tagen schriftlich und begründet eingereicht worden (vgl. Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 396 Abs. 1 StPO).

2. Fraglich und im Rahmen der Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur vorliegenden Beschwerde legitimiert ist.

2.1. Zur Anfechtung einer Einstellungsverfügung bei der Beschwerdeinstanz sind namentlich die Parteien legitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides haben (Art. 322 Abs. 2 StPO, Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdelegitimation ist damit grundsätzlich den Parteien des Strafverfahrens vorbehalten, wobei namentlich die Privatklägerschaft am Strafverfahren als Partei teilnimmt (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafver-

3/8 fahren als Strafoder Zivilklägerin zu beteiligen oder diejenige, die bei einem Antragsdelikt Strafantrag stellt (Art. 118 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO).

2.2. Vorliegend hat der Beschwerdeführer im Namen und als gesetzlicher Vertreter seiner beiden Kinder am 14. März 2019 Strafantrag gegen die Beschwerdegegnerin gestellt und sich gleichzeitig – ebenfalls im Namen seiner Kinder – als Privatkläger konstituiert (vgl. StA act. 3.04, act. 3.05, act. 3.06.1). Die Beschwerdeschrift reicht er jedoch in eigenem Namen ein und legt darin dar, dass er selber Strafantrag eingereicht habe (act. A.1, S. 1, 2). Bei einer strengen Beurteilung der Beschwerdelegitimation folgt bereits aus dem geschilderten Sachverhalt, dass sich der Beschwerdeführer selbst nie als Privatkläger konstituiert hat und damit auch nicht Partei des Strafverfahrens ist; dementsprechend wäre er nicht zur Beschwerdeführung gegen eine Einstellungsverfügung legitimiert. Ob eine solch formelle Beurteilung der Beschwerdelegitimation mit Blick auf Art. 29 Abs. 1 BV (Verbot des überspitzen Formalismus) gerechtfertigt ist, kann vorliegend offenbleiben, da die Beschwerdelegitimation – wie im Folgenden aufgezeigt – auch sonst nicht gegeben ist.

2.3. Der Beschwerdeführer kann vorliegend nur dann zur Beschwerdeführung zugelassen werden, wenn er entweder selbst geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO ist und ihm selbst deshalb die Privatklägerstellung zugeschrieben werden kann, oder wenn er die Beschwerde in Vertretung seiner Kinder eingereicht hat und dies gesetzlich zulässig ist. Beides ist vorliegend nicht denkbar:

2.3.1. Erstens ist der Beschwerdeführer nicht als geschädigte Person anzusehen. Als geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO gilt, wer durch eine infrage stehende Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt beziehungsweise gefährdet worden ist. Dabei ist nur der Träger des geschützten Rechtsgutes selbst, nicht aber der allenfalls indirekt betroffene Angehörige, geschädigte Person (BGer 1B_83/2012 v. 2.4.2012 E. 2.3.2). Vorliegend steht im Raum, ob die Beschwerdegegnerin ihre Unterhaltspflichten gegenüber ihren Kindern im Sinne von Art. 217 Abs. 1 StGB verletzt hat. Der Unterhaltsanspruch der Kinder gegenüber der Mutter steht gemäss Art. 289 Abs. 1 ZGB nur den Kindern zu. Der Vater kann aus der Unterhaltspflicht der Mutter keine eigenen zivilrechtlichen Ansprüche ableiten  auch wenn nach bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Sorgerechtsinhaber persönlich als Partei (d.h. als Prozessstandschafter) handeln und die Rechte des unmündigen Kindes in vermögensrechtlichen Angelegenheiten in eigenem Namen ausüben kann (vgl. BGE 142 III 78 E. 3.2 m.w.H.). Gemäss Rechtspre-

4/8 chung und Lehre schützt Art. 217 StGB jedoch einzig die Ansprüche desjenigen, dessen Ansprüche auch direkt verletzt sind (vgl. KGer GR SK2 09 41 v. 20.10.2009 E. 3a). Vorliegend sind einzig die zivilrechtlichen Ansprüche der Kinder tangiert; der Vater ist bloss als indirekt betroffener Angehöriger zu betrachten. Damit gilt er nicht als geschädigte Person im Sinne von Art. 217 StGB in Verbindung mit Art. 115 Abs. 1 StPO und kann sich demzufolge auch nicht als Privatkläger konstituieren. Da die Privatklägerstellung − wie dargelegt − eine Voraussetzung für die Beschwerdelegitimation ist, folgt daraus, dass dem Beschwerdeführer in eigenem Namen kein Beschwerderecht zusteht.

2.3.2. Zweitens steht dem Beschwerdeführer auch kein Beschwerderecht zu, wenn er lediglich als (gesetzlicher) Vertreter seiner Kinder zu betrachten ist, da ihm für das vorliegende Verfahren ein solches Vertretungsrecht nicht zukommt. Zwar werden handlungsunfähige Personen – die Kinder sind im heutigen Zeitpunkt 13 und 15 Jahre alt – im Strafverfahren grundsätzlich durch ihre gesetzliche Vertretung vertreten, wobei die gesetzliche Vertretungsbefugnis bei minderjährigen Kindern den Inhabern der elterlichen Sorge zukommt (vgl. Art. 106 Abs. 2 StPO; Art. 304 Abs. 1 ZGB). Bei Interessenkollision entfallen jedoch von Gesetzes wegen die Befugnisse der Eltern in der entsprechenden Angelegenheit (Art. 306 Abs. 3 ZGB). In diesen Fällen ernennt die Kindesschutzbehörde einen Beistand oder regelt diese Angelegenheit selber (Art. 306 Abs. 2 ZGB).

Vorliegend steht die elterliche Sorge beiden Elternteilen gemeinsam zu (vgl. StA act. 3.02), womit die Eltern grundsätzlich alles, was das Kind betrifft, gemeinsam regeln müssten (vgl. KGer GR ZK1 2016 110 v. 24.11.2016 E. 4a m.w.H.). Offensichtlich besteht jedoch ein Interessenkonflikt der Mutter hinsichtlich der Frage, ob die Kinder ein Strafverfahren gegen sie selber einleiten sollen. Bezüglich diesem Punkt fällt ihr Vertretungsrecht deshalb gestützt auf Art. 306 Abs. 2 ZGB dahin. In der Literatur war lange strittig, ob in diesem Falle – sprich bei gemeinsamem Sorgerecht und gleichzeitigem Wegfallen der Vertretungsbefugnis eines Elternteils − der andere Elternteil in Vertretung des Kindes einen selbständigen Kindesunterhaltsprozess anheben kann. In BGE 145 III 393 bejahte dies das Bundesgericht in analoger Anwendung von Art. 299 ZPO. Ob die gleichen Grundsätze auch im Strafverfahren anwendbar sind, ist fraglich, kann vorliegend aber offengelassen werden. Dies deshalb, weil auch der Vater/Beschwerdeführer einem Interessenkonflikt unterliegt und deshalb unabhängig davon nicht zur Vertretung seiner Kinder befugt ist.

Der Interessenkonflikt des Vaters besteht namentlich darin, dass die Mutter vorliegend nach wie vor die elterliche Sorge innehat und über ein Besuchsrecht verfügt.

5/8 Es ist unklar, ob der Vater nur ein Strafverfahren eingeleitet hat, um beispielsweise eine Änderung des Sorgerechts zu erreichen. Konkrete Anhaltspunkte für persönliche Interessen des Beschwerdeführers bestehen zwar nur spärlich (vgl. die Aussage, wonach zwischen den Parteien kein Kontakt bestehe und sich die Mutter nicht um die Kinder sorge [act. A.1, N 2]). Solche sind jedoch auch nicht notwendig, da die abstrakte Möglichkeit einer Interessenkollision bereits ausreicht (vgl. BGE 145 III 393 E. 2.7; ferner auch BGer 6B_184/2016 v. 7.7.2016 E. 5.1, BGer 6B_707/2014 v. 18.12.2014 E. 1.3.2 und BGer 1P.848/2005 v. 18.7.2006 E. 1.3). Gerade in Strafverfahren erscheint zudem ein strengerer Massstab bei der Beurteilung angemessen. Dies namentlich unter Beachtung von Art. 274 Abs. 1 ZGB, wonach Vater und Mutter grundsätzlich alles zu unterlassen haben, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt. Wohl auch deshalb wird in der Literatur eine Vertretung des Kindes durch einen Elternteil im Strafprozess gegen den anderen Elternteil kritisch gesehen (vgl. Cyril Hegnauer, Kann die Mutter das Kind im Strafverfahren gegen den Vater vertreten?, in: ZVW 1994, S. 152 ff.; Urs Vogel, Die Vertretung des Kindes bei Verhinderung der Eltern oder aufgrund einer Interessenskollision – Die revidierte Bestimmung von Art. 306 Abs. 2 ZGB, in: Rosch/Wider [Hrsg.], Festschrift für Professor Christoph Häfeli zum 70. Geburtstag, Bern 2013, S. 180 ff.; Christoph Riedo, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl., Basel 2019, N 34 zu Art. 30 StGB). Dies hat sich in verschiedenen Entscheiden vornehmlich kantonaler Gerichte niedergeschlagen, in welchen eine Interessenkollision angenommen wurde (vgl. BGer 6B_707/2014 v. 18.12.2014 E. 1.3.2; OGer ZH UE160053 v. 12.09.2016 E. 2.4; OGer ZH SB180339 v. 25.01.2019 E. II/2.2; KGer LU LGVE I Nr. 23 E. 2.3.2; OGer AR GVP 30/2018 Nr. 3738 E. 5; KGer VD JdT 2016 III 27 E. 2.4; anders – aber ohne nähere Begründung – dagegen OGer ZH UE170111 v. 19.09.2017

E. II/1). Auf den vorliegenden Fall bezogen bedeutet dies, das von einem Interessenkonflikt ausgegangen werden muss, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer (auch) persönliche Interessen verfolgt, namentlich etwa die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge an ihn oder eine Aufhebung des Besuchsrechts der Kindsmutter. Daraus folgt wiederum, dass der Beschwerdeführer in der vorliegenden Sache nicht zur Vertretung seiner Kinder legitimiert ist. Er verfügt damit auch in dieser Hinsicht über kein Beschwerderecht zur Anfechtung der Einstellungsverfügung.

2.3.3. Zusammenfassend ist der Beschwerdeführer damit weder in eigenem Namen noch im Namen seiner Kinder zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf seine Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten.

6/8

3. Die nachträgliche Ernennung eines Prozessbeistands für die Kinder erübrigt sich vorliegend, da die Beschwerde auch im Falle einer prozessual gültigen Eingabe nicht hätte gutgeheissen werden können. Dies einerseits deshalb, weil ein Elternteil  mit der gleichen Begründung wie zur Beschwerdelegitimation (Interessenkonflikt; E. 2.3.2)  grundsätzlich nicht berechtigt ist, im Namen der Kinder einen Strafantrag gegen den anderen Elternteil einzureichen. Insofern hatte der Vater im vorliegenden Fall gar keine Vertretungsmacht, womit der eingereichte Strafantrag ungültig war. Andererseits konnte er auch in eigenem Namen keinen Strafantrag einreichen, da er – abermals in analoger Begründung zu E. 2.3.1 – nicht als verletzte Person im Sinne von Art. 30 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 217 StGB gilt und deshalb selbst nicht antragsberechtigt war.

Ohne gültigen Strafantrag ist ein Strafverfahren in Bezug auf Antragsdelikte einzustellen (Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO; vgl. BGer 6B_87/2012 v. 7.4.2012 E. 1.1). Die vorliegende Verfahrenseinstellung in Bezug auf Art. 217 StGB ist damit jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden.

4. Der Vollständigkeit halber ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass die Strafbehörden vorliegend keine Pflicht traf, den Beschwerdeführer über den ungültigen Strafantrag aufzuklären. Eine solche Pflicht besteht nur, wenn die Ungültigkeit des Antrags für die Strafbehörde sofort erkennbar ist und die noch zur Verfügung stehende Zeit für eine Behebung des Mangels durch den Verfasser innerhalb der gesetzlichen Frist ausreicht (BGE 114 Ia 20 E. 2a-b; vgl. auch Christof Riedo/Barbara Boner, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 19 zu Art. 304 StPO). Vorliegend war die fehlende Vertretungsmacht nicht sofort erkennbar, namentlich auch deshalb, weil es noch zusätzlicher Informationen über die familienrechtlichen Rahmenbedingungen bedurfte. Die Staatsanwaltschaft musste deshalb den Beschwerdeführer nicht darauf hinweisen, dass der Strafantrag ungültig war.

5. Bei diesem Ausgang sind die Verfahrenskosten gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Gemäss Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren im Strafverfahren (VGS; BR 350.210) erhebt das Gericht im Beschwerdeverfahren eine Gebühr von CHF 1'000.00 bis 5'000.00. In Anbetracht der Aufwendungen des Gerichts ist vorliegend eine Gebühr von CHF 1'500.00 zu erheben. Von der Zusprechung einer Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin ist abzusehen, zumal sie keine Beschwerdeantwort eingereicht hat.

7/8 Demnach wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 gehen zu Lasten von A._____.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff.

BGG.

5. Mitteilung an:

8/8