Appointment of Substitute Jurisdiction for Criminal Investigation of Regional Court President
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court granted a request to appoint an independent court for a criminal investigation into the President of a Regional Court for suspected abuse of office, as the matter, if charged, would otherwise fall under the jurisdiction of that same Regional Court, creating an apparent conflict of interest and raising justifiable doubts about the impartiality of its members. The court further determined that this request, concerning the recusal of an entire judicial body, fell under the jurisdiction of the II. Criminal Chamber under the Code of Criminal Procedure, and after excluding two other potentially biased regional courts based on prior professional connections to the subject of the original criminal case, appointed a third regional court as the substitute jurisdiction.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 312 StGB, Art. 40 Abs. 2 GOG, Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 56 lit. a-e StPO, Art. 18 Abs. 3 GOG, Art. 59 Abs. 4 StPO; Appointment of Substitute Jurisdiction for Criminal Investigation of Regional Court President: The court further determined that this request, concerning the recusal of an entire judicial body, fell under the jurisdiction of the II. Criminal Chamber under the Code of Criminal Procedure, and after excluding two other potentially biased regional courts based on prior professional connections to the subject of the original criminal case, appointed a third regional court as the substitute jurisdiction.
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KI-generiertCited in the reasoning for the request for assignment of an independent court, which was granted in order 1.
The substantive crime defining the case for which the replacement court was designated in order 2.
Cited as the basis for allocating costs in the reasoning, which resulted in order 3.
Cited in the reasoning as the basis for the single-judge decision, but not explicitly in the dispositive orders.
Cited as the basis for the appeal against this interlocutory decision in order 4.
Cited regarding the required manner of filing the appeal in order 4.
Cited regarding the admissibility and procedure for the appeal in order 4.
Cited regarding the admissibility and procedure for the appeal in order 4.
Cited regarding the admissibility and procedure for the appeal in order 4.
Volltext
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni
Beschluss vom 30. November 2020
Referenz SK2 20 53
Instanz II. Strafkammer
Besetzung Hubert, Vorsitzender Thöny, Aktuarin
Parteien Staatsanwaltschaft Graubünden a.o. Staatsanwalt Dr. iur. A._____ Gesuchstellerin
gegen
Regionalgericht B._____ Gesuchsgegner
Gegenstand Einsetzung eines unabhängigen Gerichts
Mitteilung 14. Dezember 2020 In Erwägung,
– dass die Regierung des Kantons Graubünden am 27. November 2018 Dr. iur.
A._____ als ausserordentlichen Staatsanwalt in der Angelegenheit D._____ eingesetzt hat,
– dass dieser mit Schreiben vom 13. Oktober 2020 dem Kantonsgericht von Graubünden mitteilte, es sei im Rahmen des bei der Staatsanwaltschaft Graubünden hängigen Strafverfahrens VV._____ eine Strafuntersuchung gegen den Präsidenten des Regionalgerichts B._____, E._____, eröffnet worden (Dossier 4b),
– dass unter anderem eine Anklageerhebung wegen Verdachts auf Amtsmissbrauch gemäss Art. 312 StGB geplant sei,
– dass die E._____ vorgeworfenen Handlungen mutmasslich im Gerichtssprengel B._____ verübt worden seien und daher erstinstanzlich durch das betreffende Regionalgericht zu beurteilen wären,
– dass der Anschein der Befangenheit gegeben wäre, müssten die Richter des Regionalgerichts B._____ ein strafrechtliches Verfahren behandeln, in welchem eines ihrer Mitglieder Partei sei,
– dass er daher gestützt auf Art. 40 Abs. 2 GOG um Einsetzung eines anderen Gerichts ersuche,
– dass der Präsident des Regionalgerichts B._____, E._____, in seiner Stellungnahme vom 9. November 2020 keine Einwände gegen die Ernennung eines unabhängigen Gerichts vorbrachte,
– dass allerdings von der Ernennung des Regionalgerichts F._____ abzusehen sei, weil einer der ehemaligen Rechtsvertreter von D._____ im Eheschutzverfahren vor dem Regionalgericht B._____ Vorsitzender des Vermittleramtes der Region F._____ sei und aufgrund der administrativen Zusammengehörigkeit des Vermittleramtes zum Regionalgericht eine Verbundenheit bestehe,
– dass weiter auch von der Ernennung des Regionalgerichts G._____ abzusehen sei, da dieses für das Ehescheidungsverfahren von D._____ als zuständig erklärt worden sei,
– dass Ausstandsgesuche betreffend ein Strafverfahren – auch solche, bei welchen sich der Ausstand auf sämtliche Mitglieder eines Gerichts erstreckt und
2/5 demzufolge die Einsetzung eines Ersatzgerichtes zu prüfen ist – nicht gestützt auf Art. 40 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) von der Justizaufsichtskammer, sondern in Anwendung von Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO von der II. Strafkammer als Beschwerdeinstanz zu behandeln ist (vgl.
hierzu PKG 2012 Nr. 18),
– dass gemäss Art. 56 lit. f. StPO eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand tritt, wenn sie aus anderen als in den in Art. 56 lit. a-e StPO genannten Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte,
– dass Befangenheit beziehungsweise Voreingenommenheit einer Gerichtsperson dann anzunehmen ist, wenn sich im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Gegebenheiten Umstände ergeben, die bei objektiver Betrachtungsweise geeignet sind, Misstrauen in ihre Unpartlichkeit zu erwecken,
– dass gemäss Praxis des Kantonsgerichts eine Befangenheit anzunehmen ist, wenn das Gericht in Sachen eines seiner Mitglieder zu urteilen hätte,
– dass E._____ seit mehreren Jahren Präsident des Regionalgerichts B._____ ist, welches im Falle einer Anklageerhebung für die Behandlung der betreffenden Strafsache zuständig wäre,
– dass die übrigen Mitglieder des Regionalgerichts B._____ in einen Interessenkonflikt gerieten, müssten sie Handlungen des Regionalgerichtspräsidenten auf ihre strafrechtliche Relevanz hin überprüfen,
– dass sie unter diesen Umständen wohl kaum frei entscheiden könnten,
– dass das Gesuch um Einsetzung eines Ersatzgerichts demzufolge gutzuheissen ist,
– dass sich die Einwände von E._____ gegen die Ernennung des Regionalgerichts F._____ und des Regionalgerichts G._____ als begründet erweisen, weshalb das nächstgelegene, in der Sache D._____ bislang nicht involvierte Gericht, mithin das Regionalgericht H._____, als Ersatzgericht eingesetzt wird,
– dass sich das vorliegende Gesuch um Einsetzung eines Ersatzgerichts als offensichtlich begründet erweist, weshalb der Vorsitzende der II. Strafkammer gestützt auf Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet,
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– dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 1'000.00 zu Lasten des Kantons Graubünden gehen (Art. 59 Abs. 4 StPO),
4/5 wird erkannt:
1. Das Gesuch um Einsetzung eines unabhängigen Gerichts wird gutgeheissen.
2. In der Strafsache gegen E._____ betreffend Amtsmissbrauchs gemäss Art.
312 StGB etc. wird das Regionalgericht H._____ als zuständig erklärt.
3. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens von CHF 1'000.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.
4. Gegen diesen selbständig eröffneten Zwischenentscheid über eine Ausstandsfrage kann gemäss Art. 92 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 78 ff.
BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
5. Mitteilung an:
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