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SK2 2019 41 • KG GR SK2 2019 41 KI-generiert

Appeal Against Decision to Discontinue Proceedings Regarding Sexual Acts with Children and Defamation Dismissed for Lack of Substantiation

Geschäftsnummer SK2 2019 41
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A party appealed a prosecutor's decision to discontinue proceedings concerning sexual acts with children and defamation, arguing that the dismissal regarding defamation, specifically an expert opinion on parental fitness, was flawed. The court determined that the appeal was filed within the ten-day deadline despite initial complications regarding the service date. However, the court did not enter into the substance of the appeal because the appellant failed to sufficiently substantiate her claims regarding the expert opinion, thereby not meeting the justification requirements of the Criminal Procedure Code, leading to the dismissal of the appeal for lack of proper grounds and imposing costs on the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 187 Ziff. 1 StGB, Art. 173 Ziff. 1 StGB, Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 385 Abs. 1 StPO, Art. 385 Abs. 2 StPO; Appeal Against Decision to Discontinue Proceedings Regarding Sexual Acts with Children and Defamation Dismissed for Lack of Substantiation: The court determined that the appeal was filed within the ten-day deadline despite initial complications regarding the service date. However, the court did not enter into the substance of the appeal because the appellant failed to sufficiently substantiate her claims regarding the expert opinion, thereby not meeting the justification requirements of the Criminal Procedure Code, leading to the dismissal of the appeal for lack of proper grounds and imposing costs on the appellant.

Schlagwörter

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Ehrverletzungsverfahren sexuelle Handlungen Einstellung des Verfahrens Ausstand des Staatsanwalts Leitverfahren Strafprozessordnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 385 Abs. 1 StPO

The appeal was not admitted because it did not meet the requirements for substantiation.

Art. 428 Abs. 1 StPO

The appellant is ordered to pay the costs due to the outcome of the appeal proceedings.

Art. 436 Abs. 3 StPO

The appellant is ordered to compensate the opposing party for extrajudicial costs.

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Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni

Verfügung vom 16. Juli 2019

Referenz SK2 19 41

Instanz II. Strafkammer

Besetzung Pritzi, Vorsitzender Mehli, Aktuarin ad hoc

Parteien X._____ Beschwerdeführerin

gegen

Y._____, Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Christoph Zürcher Solvas Advokatur Notariat Mediation, Postfach, Monbijoustrasse 43, 3001 Bern

Gegenstand Sexuelle Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB, üble Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB

Anfechtungsobj. Einstellungsverfügung Staatsanwaltschaft Graubünden vom 15.05.2019, mitgeteilt am 17.05.2019 (Proz. Nr. VV.2018.2137)

Mitteilung 29. Juli 2019

1/6 In Erwägung,

– dass X._____ am _____ 2018 bei der Kantonspolizei Graubünden, Fahndung Chur, Strafantrag gegen Y._____ wegen Ehrverletzung und sexueller Handlungen mit Kindern stellte und in Bezug auf die Ehrverletzungen geltend machte, dass Y._____ ihr in E-Mails eine Borderline-Erkrankung unterstellt und sie als psychisch kranke, renitente und mobbende Mutter bezeichnet habe,

– dass die Staatsanwaltschaft Graubünden das Verfahren VV._____ in der Strafsache gegen Y._____ wegen sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB und übler Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB mit Einstellungsverfügung vom 15. Mai 2018, mitgeteilt am 17. Mai 2018, einstellte,

– dass X._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) dagegen mit Eingabe vom

3. Juni 2019 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden erhob,

– dass Rechtsanwalt MLaw Christoph Zürcher in Vertretung von Y._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) in seiner Stellungnahme vom 6. Juni 2019 Nichteintreten auf die Beschwerde infolge offensichtlich verspäteter Beschwerde beantragte,

– dass die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Stellungnahme vom 7. Juni 2019 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragte,

– dass gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft innert zehn Tagen beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde geführt werden kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100] und Art. 396 Abs. 1 StPO),

– dass die Beschwerdeführerin als juristische Laiin in ihrer Eingabe vom 3. Juni 2019 angab, die Einstellungsverfügung sei ihr am 17. Mai 2019 zugegangen, und der Beschwerdegegner deswegen geltend machte, die Beschwerde sei verspätet erhoben worden,

– dass der Einstellungsverfügung zu entnehmen ist, dass diese am 17. Mai 2019 dem damaligen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, zugestellt wurde,

– dass die Frage der Einhaltung der Rechtsmittelfrist als sogenannte Prozessvoraussetzung von Amtes wegen zu beachten ist und die deswegen erfolgte

2/6 Abklärung bei der Post ergab, dass die Zustellung erst am 24. Mai 2019 erfolgte,

– dass somit festgehalten werden kann, dass die Beschwerde innert der 10- tägigen Frist erhoben worden ist,

– dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe die Einstellungsverfügung in Bezug auf sexuelle Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB nicht angefochten hat und daher Ziff. 4 der Einstellungsverfügung nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet,

– dass in der Beschwerde unter III. Materielles lediglich die Bezugnahme auf die E-Mails vom 5. März 2018 und vom 18. März 2018 sowie das Erziehungsfähigkeitsgutachten der KESB erfolgte, welche in Ziff. 3.c) der Einstellungsverfügung behandelt werden, und somit Ziff. 3.b) der Einstellungsverfügung nicht

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet,

– dass sich die Beschwerdeführerin zu Ziff. 3.c) der Einstellungsverfügung nur dahingehend äusserte, dass es sich beim Erziehungsfähigkeitsgutachten von lic. phil. A._____ um ein Gefälligkeitsgutachten handle, sie gegen dieses Beschwerde bei der Berufsethikkommission der FSP (BEK) eingereicht habe und die Begründung der Staatsanwalt, wonach die Äusserungen des Beschuldigten im Gesamtkontext des Besuchsrechtsund Sorgerechtsstreits nicht als unnötig verletzend erscheinen würden, daher hinfällig werde,

– dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 3. Juni 2019 gänzlich schuldig blieb, inwiefern aufgrund der angeblichen Mangelhaftigkeit des Gutachtens die Begründung der Staatsanwaltschaft hinfällig werden soll, zumal sich der Beschwerdegegner auf die Korrektheit des Gutachtens verlassen durfte,

– dass die Beschwerdeführerin damit ihrer Substantiierungspflicht in keiner Weise nachkommt und die Beschwerde folglich den Begründungsanforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO nicht zu genügen vermag,

– dass sich eine Rückweisung zur Verbesserung nach Art. 385 Abs. 2 StPO erübrigt hat, da die gesamte Begründung hätte nachgeholt werden müssen, was nicht in Einklang mit den durch diese Bestimmung angestrebten Verbesserungen von Eingaben steht, die lediglich Fälle erfasst, wo es überspitzt formalistisch wäre, wenn die Behörde eine Verfahrenshandlung als fehlerhaft bezeichnet, obwohl die Unregelmässigkeit sofort erkennbar war und durch einen

3/6 Hinweis an die betreffende Partei hätte verbessert werden können (Martin Ziegler/Stefan Keller, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 4 zu Art. 385 StPO)

– dass die nachträgliche Verbesserung eines Rechtsmittels in Form einer inhaltlichen Überarbeitung einer ungenügend begründeten Eingabe an sich nicht möglich ist (Martin Ziegler/Stefan Keller, a.a.O., N 4 zu Art. 385 StPO),

– dass die sinngemäss geltend gemachte Sistierung materiell ebenso wenig begründet wird und dem Sistierungsantrag das Beschleunigungsgebot entgegensteht,

– dass dem Beschleunigungsgebot im Strafrecht eine besondere Bedeutung zukommt und gemäss der Konkretisierung in Art. 5 Abs. 1 StPO Strafverfahren unverzüglich an die Hand zu nehmen und ohne begründete Verzögerung abzuschliessen sind,

– dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die Sistierung eines Strafverfahrens nur ausnahmsweise in Betracht gezogen werden darf, etwa um den Ausgang anderer, präjudizieller Verfahren abzuwarten, wobei nur zur Sistierung gegriffen werden darf, wenn das Urteil im anderen Verfahren gleichsam konstitutiv für das zu sistierende Verfahren ist und im Zweifel das Beschleunigungsverbot Vorrang hat (Urteil des Bundesgerichts 1B_163/2014 vom 18. Juli 2014, E. 2.2 m.w.H.),

– dass nach dem Gesagten auf die Beschwerde mangels genügender Begründung nicht einzutreten ist,

– dass sich die Beschwerde damit als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb das Beschwerdeverfahren im Sinne von Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) und Art. 11 Abs. 2 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts (KGV; BR 173.100) durch den Vorsitzenden der II. Strafkammer in einzelrichterlicher Kompetenz erledigt wird,

– dass die Beschwerdeführerin bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens kostenpflichtig wird (Art. 428 Abs. 1 StPO),

4/6

– dass gemäss Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren im Strafverfahren (VGS; BR 350.210) für Entscheide im Beschwerdeverfahren eine Gerichtsgebühr von CHF 1'000.00 bis CHF 5'000.00 zu erheben ist,

– dass vorliegend die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf CHF 1'000.00 festgelegt werden,

– dass die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner gestützt auf Art. 436 Abs. 3 StPO, welcher trotz Verweis auf das Berufungsverfahren auch im Beschwerdeverfahren Anwendung findet (vgl. Stefan Wehrenberg/Friedrich Frank, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 14 zu Art. 436 StPO; Yvonna Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, N 4 zu Art. 436 StPO), hierfür aussergerichtlich zu entschädigen hat,

– dass die Entschädigung mangels Einreichen einer Honorarnote praxisgemäss nach Ermessen festzusetzen ist und angesichts der sich stellenden Sachund Rechtsfragen unter Berücksichtigung der abgefassten Rechtsschrift eine ausseramtliche Entschädigung in der Höhe von CHF 250.00 (inkl. MwSt.) angemessen erscheint,

5/6 wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.00 gehen zu Lasten von X._____.

3. X._____ hat Y._____ für das Beschwerdeverfahren ausseramtlich mit CHF

250.00 (inkl. MwSt.) zu entschädigen.

4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff.

BGG.

5. Mitteilung an:

6/6