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SK2 2019 17 • KG GR SK2 2019 17 KI-generiert

Appeal of Executed Search Warrant Dismissed for Lack of Current Legal Interest

Geschäftsnummer SK2 2019 17
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A party appealed a search warrant issued by the prosecutor's office concerning alleged fraud, arguing the search was disproportionate because unpaid bills resulted from unforeseen moving costs, not fraudulent intent. The court dismissed the appeal, reasoning that while search warrants are procedural actions generally subject to appeal, the appellant lacked the required current and practical legal interest for challenging the order because the search had already been executed, noting that the legality of the search can still be reviewed later in proceedings concerning the seizure of items.

Legislator-Regeste

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Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000, Art. 78 ff. BGG, Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG; Appeal of Executed Search Warrant Dismissed for Lack of Current Legal Interest: The court dismissed the appeal, reasoning that while search warrants are procedural actions generally subject to appeal, the appellant lacked the required current and practical legal interest for challenging the order because the search had already been executed, noting that the legality of the search can still be reviewed later in proceedings concerning the seizure of items.

Schlagwörter

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Durchsuchungsbefehl Verfahrensüberprüfung laufender Zins Leitverfahren Reihenfolge der Pfändung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 382 Abs. 1 StPO

Although this article defines who is entitled to appeal, it is cited in the reasoning leading to the decision not to enter upon the appeal (point 1 of the dispositive).

Art. 428 Abs. 1 StPO

Cited as the basis for imposing costs on the appellant due to the appeal being found unfounded.

Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000)

Cited as the basis for the single-judge decision concerning the obviously unfounded appeal.

Art. 78 ff. BGG

Cited in the dispositive to indicate the legal basis for appealing the decision to the Federal Supreme Court.

Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG

Cited in the dispositive regarding the requirements (admissibility, legitimacy, etc.) for the appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni

Verfügung vom 01. März 2019

Referenz SK2 19 17

Instanz II. Strafkammer

Besetzung Pritzi, Vorsitzender

Parteien X._____, Beschwerdeführer

Gegenstand Hausdurchsuchung und Durchsuchung von Aufzeichnungen

Anfechtungsobj. Durchsuchungsbefehl Staatsanwaltschaft Graubünden vom 07.01.2019 (Proz. Nr. EK.2018.6633)

Mitteilung 04. März 2019

1/5 Der Vorsitzende der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden hat nach Kenntnisnahme der Beschwerde vom 02. Februar 2019 (überbracht am 07. Februar 2019), der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 21. Februar 2019, nach Einsicht in die Verfahrensakten sowie aufgrund der Feststellungen und Erwägungen,

– dass die Staatsanwaltschaft Graubünden am 07. Januar 2019 in Sachen der beschuldigten Person X._____ (= Beschwerdeführer) betreffend den Straftatbestand des Betrugs einen Hausdurchsuchungsbefehl erliess (act. B.1),

– dass die Hausdurchsuchung am 28. Januar 2019 vom Spezialdienst 3 der Kantonspolizei Graubünden durchgeführt wurde (act. B.2),

– dass durch den Spezialdienst 3 der Kantonspolizei Graubünden die in act. B.3 aufgeführten Gegenstände sichergestellt wurden,

– dass X._____ gegen den Hausdurchsuchungsbefehl am 06. Februar 2019, dem Kantonsgericht von Graubünden am 07. Februar 2019 überbracht, beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde erhob und Überprüfung des "angegriffenen Beschlusses" beantragte, da, zusammengefasst, die angeordnete Hausdurchsuchung unverhältnismässig erscheine, weil er wiederholt auf dem Portal www.goga.ch Bestellungen aufgegeben habe und die Rechnungen aufgrund unvorhergesehener Zügelkosten nicht beglichen werden konnten und es zum Geschäftsrisiko eines jeder Unternehmung gehöre, eventuell Zahlungsausfälle zu gewärtigen. So mangle es aus seiner Sicht an einem arglistigen Handeln seinerseits, auch bezüglich der Angaben zu seiner Handynummer,

– dass nach Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der Übertretungsstrafbehörden innert 10 Tagen schriftlich und begründet beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde geführt werden kann,

– dass die Hausdurchsuchung eine Verfahrenshandlung im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO der Polizei oder der Staatsanwaltschaft ist und als solche grundsätzlich der Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO unterliegt (Andreas J.

Keller, in. Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., 2014, Art. 244 N 14),

– dass zur Beschwerde jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte berechtigt ist, welche oder welcher ein rechtlich geschütztes Interesse an der

2/5 Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Art. 382 Abs. 1 StPO),

– dass ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids und damit eine für das Vorliegen der Beschwerdelegitimation erforderliche Beschwer nur dann zu bejahen ist, wenn der Beschwerdeführer selbst in seinen eigenen Rechten unmittelbar und direkt betroffen ist. Das Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids nach Art. 382 Abs.

1 StPO hat nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zudem ein aktuelles und praktisches zu sein (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.89 vom 14. Juni 2018 E. 1.2.1, mit zahlreichen Hinweisen),

– dass es in der Natur der Sache liegt, dass Zwangsmassnahmen wie Hausdurchsuchungsbefehle stets nur im Nachhinein gerichtlich überprüft werden können, weil die Betroffenen erst mit dem Vollzug von ihrer Existenz Kenntnis erlangen und die Eingriffe zunächst zu erdulden haben,

– dass die mit vorliegender Beschwerde angefochtene Hausdurchsuchung jedoch bereits abgeschlossen ist, weshalb es dem Beschwerdeführer an einem aktuellen und praktischen Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Anordnung der Hausdurchsuchung fehlt (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.89 vom 14. Juni 2018 E. 1.2.2),

– dass dem Beschwerdeführer dagegen im weiteren Verfahren voller gerichtlicher Rechtsschutz zusteht (Urteil des Bundesgericht 1B_360 vom 24. März 2013 E. 2.2). So kann die Frage, ob die Hausdurchsuchung rechtens war, in einem Beschwerdeverfahren gegen eine Beschlagnahme geprüft werden,

– dass für separate Feststellungen in der Regel ohnehin kein rechtlich geschütztes Interesse besteht,

– dass somit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

– dass sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb im Sinne von Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) eine Verfügung in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,

– dass der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens kostenpflichtig wird (Art. 428 Abs. 1 StPO),

3/5

– dass gemäss Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) für Entscheide im Beschwerdeverfahren eine Gerichtsgebühr von CHF 1‘000.00 bis CHF 5‘000.00 zu erheben ist,

– dass vorliegend die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf CHF 1'000.00 festgelegt werden,

4/5 wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.00 gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.

3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff.

BGG.

4. Mitteilung an:

5/5