Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
SK2 2019 13 • KG GR SK2 2019 13 KI-generiert

Prosecutor's Discretion Upheld Against Demand for Immediate Criminal Proceedings

Geschäftsnummer SK2 2019 13
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The petitioner appealed a refusal or delay in legal action, specifically seeking an order for the public prosecutor to immediately open criminal proceedings against police officers for alleged assault during an arrest, following a criminal complaint filed months prior. The court dismissed the claim of refusal or delay, reasoning that the prosecution acted appropriately by first concluding preliminary police investigations and waiting for the outcome of a separate, existing criminal investigation against the petitioner before deciding whether to prosecute the officers, noting that the short time between the receipt of the police report and the appeal did not constitute undue delay, and further observing that part of the delay was attributable to the petitioner's own separate procedural filings (requests for access to files and recusal).

Legislator-Regeste

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Art. 123 Ziff. 1 StGB, Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO, Art. 396 Abs. 2 StPO, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 104 StPO; Prosecutor's Discretion Upheld Against Demand for Immediate Criminal Proceedings: The court dismissed the claim of refusal or delay, reasoning that the prosecution acted appropriately by first concluding preliminary police investigations and waiting for the outcome of a separate, existing criminal investigation against the petitioner before deciding whether to prosecute the officers, noting that the short time between the receipt of the police report and the appeal did not constitute undue delay, and further observing that part of the delay was attributable to the petitioner's own separate procedural filings (requests for access to files and recusal).

Schlagwörter

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ungerechtfertigte Verzögerung der Strafverfolgung Ausstand des Staatsanwalts Strafanzeige Verfahrensgrundsatz Beurteilungsbefugnis@Ermessen des Beurteilenden Polizei und öffentliche Ordnung Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung | Beschwerde gegen StA, Übrige Fälle

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 123 Ziff. 1 StGB
– dass die Staatsanwaltschaft Graubünden gegen X._____ eine Strafuntersuchung wegen einfacher Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB etc.
Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO
a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz unterliegen,
Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO
This provision defines the basis for filing a complaint concerning denial of justice or undue delay, but the complaint was ultimately dismissed under the main ground.
Art. 396 Abs. 2 StPO
This procedural rule regarding the lack of time limits for appeals concerning denial of justice or delay was cited in the reasoning but is not explicitly cited in the dispositive orders.
Art. 382 Abs. 1 StPO
This provision concerning the legitimacy to appeal was cited in the reasoning but is not explicitly cited in the dispositive orders.
Art. 104 StPO
This provision (parties to criminal proceedings) was cited in the reasoning regarding the complainant's legitimacy but is not explicitly cited in the dispositive orders.
Art. 7 Abs. 1 StPO
This provision (principle of prosecution duty) was implicitly examined in the reasoning leading to the dismissal of the appeal, but it is not explicitly cited in the dispositive orders.
Art. 6 StPO
This provision (principle of investigation) was implicitly examined in the reasoning leading to the dismissal of the appeal, but it is not explicitly cited in the dispositive orders.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO

This provision defines the basis for filing a complaint concerning denial of justice or undue delay, but the complaint was ultimately dismissed under the main ground.

Art. 7 Abs. 1 StPO

This provision (principle of prosecution duty) was implicitly examined in the reasoning leading to the dismissal of the appeal, but it is not explicitly cited in the dispositive orders.

Art. 6 StPO

This provision (principle of investigation) was implicitly examined in the reasoning leading to the dismissal of the appeal, but it is not explicitly cited in the dispositive orders.

Art. 104 StPO

This provision (parties to criminal proceedings) was cited in the reasoning regarding the complainant's legitimacy but is not explicitly cited in the dispositive orders.

Art. 396 Abs. 2 StPO

This procedural rule regarding the lack of time limits for appeals concerning denial of justice or delay was cited in the reasoning but is not explicitly cited in the dispositive orders.

Art. 382 Abs. 1 StPO

This provision concerning the legitimacy to appeal was cited in the reasoning but is not explicitly cited in the dispositive orders.

Art. 428 StPO

This article was used to impose costs on the appellant due to the outcome of the proceedings.

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Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni

Verfügung vom 26. April 2019

Referenz SK2 19 13

Instanz II. Strafkammer

Besetzung Hubert, Vorsitzender

Parteien X._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Hübner Business Center, Badenerstrasse 414, 8004 Zürich gegen

Kantonspolizei Graubünden Ringstrasse 2, 7000 Chur Beschwerdegegnerin

und

Staatsanwaltschaft Graubünden Sennhofstrasse 17, 7001 Chur Beschwerdegegnerin

Gegenstand Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung

Mitteilung 01. Mai 2019

1/8 In Erwägung,

– dass die Staatsanwaltschaft Graubünden gegen X._____ eine Strafuntersuchung wegen einfacher Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB etc.

führt (Pr.Nr. _____),

– dass die Staatsanwaltschaft aufgrund der X._____ vorgeworfenen Sachverhalte und der angeordneten psychiatrischen Begutachtung eine anwaltliche Verteidigung als notwendig erachtete,

– dass sie aus diesem Grunde X._____ aufforderte, einen Wahlverteidiger zu bestimmen (Akten Staatsanwaltschaft, _____, act. 6.4),

– dass X._____ in der Folge Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Hübner mit der Wahrung seiner Interessen beauftragte,

– dass X._____ am 1. Februar 2019 durch seinen Rechtsanwalt eine als "Beschwerde ev. disziplinarische Aufsichtsbeschwerde" bezeichnete Eingabe beim Kantonsgericht von Graubünden einreichte,

– dass die Eingabe einerseits eine Beschwerde wegen angeblicher Verweigerung der Akteneinsicht sowie ein Ausstandsbegehren gegen Staatsanwalt lic.

iur. A._____im Verfahren Pr.Nr. _____, andererseits eine Rechtsverweigerungs-/Rechtsverzögerungsbeschwerde im Zusammenhang mit einer von X._____ und X.1_____ erstatteten Strafanzeige (Verfahren Pr.Nr. _____)

enthält,

– dass die entsprechenden Begehren in getrennten Verfahren zu beurteilen sind, zumal sie unterschiedliche Gegenstände und Verfahren betreffen sowie sich gegen unterschiedliche Parteien richten,

– dass im vorliegenden Verfahren SK2 19 13 über die gerügte Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung zu entscheiden ist,

– dass X._____ in diesem Zusammenhang in Ziff. 2 seines Begehrens beantragt:

"Es sei die Staatsanwaltschaft Graubünden anzuweisen, gegen die fehlbaren Polizeibeamten, welche dem Beschwerdeführer anlässlich seiner rechtswidrigen Verhaftung am 17.11.2018 auf dem Grundstück seiner Ehefrau, X.1_____, unter anderem das rechte Schultergelenk auskugelten, unverzüg-

2/8 lich ein Strafverfahren wegen vorsätzlicher Körperverletzung und Amtsmissbrauchs zu eröffnen.",

– dass er sodann mit Ziff. 3 beantragt:

"Eventualiter sei die vorliegende Beschwerde als disziplinarische Aufsichtsbeschwerde gegen die fehlbaren Polizeibeamten sowie Staatsanwalt lic. iur.

A._____entgegenzunehmen.",

– dass vorweg zum Eventualbegehren festzuhalten ist, dass das Kantonsgericht nicht zur Entgegennahme einer disziplinarischen Aufsichtsbeschwerde gegen Polizeibeamte oder Staatsanwälte zuständig ist,

– dass sich auch eine Weiterleitung an die zuständigen Stellen erübrigt, zumal der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten ist, somit um die Zuständigkeiten wissen muss, und der entsprechende Antrag mit keinem Wort begründet wird,

– dass demzufolge auf Ziff. 3 des Beschwerdebegehrens nicht einzutreten ist,

– dass der Beschwerdeführer zur Begründung der Rechtsverweigerungs- /Rechtsverzögerungsbeschwerde (Ziff. 2 des Rechtsbegehrens) geltend macht, er und seine Ehefrau hätten am 20. November 2018 eine Strafanzeige gegen die an seiner Verhaftung vom 17. November 2018 beteiligten Polizeibeamten eingereicht,

– dass er weiter moniert, die Staatsanwaltschaft sei in dieser Sache bis heute untätig geblieben,

– dass die Staatsanwaltschaft in ihrer Beschwerdeantwort vom 18. Februar 2019 ausführt, der Vorfall vom 17. November 2018 sei Gegenstand von polizeilichen Ermittlungen gewesen, welche mit Polizeirapport vom 11. Januar 2019 abgeschlossen worden seien,

– dass dieser Rapport (inklusive diverse Beilagen) am 17. Januar 2019 bei der Staatsanwaltschaft eingegangen sei und Grundlage für die gegen den Beschwerdeführer geführte Strafuntersuchung (_____) bilde,

– dass die polizeilichen Ermittlungen den in der Strafanzeige des Beschwerdeführers dargestellten Verdacht bis anhin nicht dermassen erhärtet hätten, dass derzeit eine gesetzliche Verpflichtung bestehe, gegen die drei Polizisten unverzüglich eine Strafuntersuchung zu eröffnen,

3/8

– dass vielmehr vorerst der Fortgang der Strafuntersuchung gegen X._____ abzuwarten sei, bevor über eine Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen die Polizeibeamten zu entscheiden sei,

– dass somit vor dem Hintergrund dieses Verfahrensstadiums und der umschriebenen zeitlichen Abläufe nicht von einer Rechtsverweigerung respektive Rechtsverzögerung gesprochen werden könne,

– dass der Beschwerdeführer mit Replik vom 11. März 2019 vorbringt, die Staatsanwaltschaft hätte diesfalls eine anfechtbare Nichtanhandnahmeverfügung erlassen müssen,

– dass im Umstand, dass die Staatsanwaltschaft dies bislang unterlassen habe, eine formelle Rechtsverweigerung zu sehen sei,

– dass die Staatsanwaltschaft in ihrer Duplik vom 27. März 2019 wiederum darauf hinweist, dass auch vor Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung Ermittlungshandlungen vorgenommen werden könnten, um in der Folge zu entscheiden, ob eine Strafuntersuchung zu eröffnen oder eine Nichtanhandnahme zu verfügen sei,

– dass - wie der Beschwerdeführer in Ziff. 2 seiner Replik bemängle - nach "bald

4 Monaten" noch kein Entscheid über diese Frage habe getroffen werden können, darauf zurückzuführen sei, dass die gegen X._____ geführte Strafuntersuchung infolge der Beschwerde gegen das verweigerte Akteneinsichtsrecht und infolge des Ausstandsbegehrens gegen Staatsanwalt A._____blockiert sei,

– dass gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz unterliegen,

– dass gemäss Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO mit der Beschwerde u.a. eine Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung gerügt werden kann,

– dass Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung an keine Rechtsmittelfrist gebunden sind ( Art. 396 Abs. 2 StPO),

– dass jede Partei zur Beschwerde legitimiert ist, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO),

4/8

– dass sich der angeblich geschädigte Beschwerdeführer mit seiner Strafanzeige vom 20. November 2018 ausdrücklich als Privatkläger konstituierte und somit Verfahrenspartei wurde (Art. 104 StPO),

– dass sich das für die Beschwerdelegitimation erforderliche rechtlich geschützte Interesse des Beschwerdeführers vorliegend aus einer möglichen Verletzung des Grundsatzes des Verfolgungszwangs und des Untersuchungsgrundsatzes ergibt und zu bejahen ist,

– dass die Strafbehörden bei Bestehen eines genügenden Anfangsverdachts zur Durchführung eines Strafverfahrens (Art. 7 Abs. 1 StPO; Verfolgungszwang/prozessuales Legalitätsprinzip) und zur Abklärung der für die Beurteilung einer Tat bedeutsamen Tatsachen (Art. 6 StPO; Untersuchungsgrundsatz) verpflichtet sind,

– dass eine fehlende Strafverfolgung bzw. fehlende Abklärung des Sachverhalts von den Parteien eines Strafverfahrens (Art. 104 StPO) mittels Rechtsverweigerungsund Rechtsverzögerungsbeschwerde gerügt werden können (Riedo/Fiolka, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur StPO, 2.

Auflage, Basel 2014, Art. 7 N 32),

– dass eine Rechtsverweigerung vorliegt, wenn eine Behörde eine ihr obliegende hoheitliche Verfahrenshandlung verweigert, obschon eine Pflicht zum Tätigwerden bestünde,

– dass unter Rechtsverzögerung Fälle zu subsumieren sind, in denen sich die Behörde zwar bereit zeigt, das Geschäft zu behandeln, dies jedoch nicht innerhalb der Zeit macht, die nach der Natur der Sache und der Gesamtheit der übrigen Umstände angemessen erscheint,

– dass dabei eine Gesamtwürdigung der fallspezifischen Umstände vorzunehmen ist, wobei neben dem Verhalten der Strafverfolgungsbehörde weitere Faktoren, wie der Umfang und die Komplexität des Falles, das Verhalten der in die Untersuchung involvierten Personen und die Schwere der zu untersuchenden Delikte zu berücksichtigen sind,

– dass vorliegend der Beschwerdeführer am 20. November 2018 bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige gegen die an seiner Verhaftung vom 17. November 2018 beteiligten Polizeibeamten einreichte,

5/8

– dass die im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 17. November 2018 eingeleiteten Ermittlungen mit Polizeirapport vom 11. Januar 2019 abgeschlossen wurden,

– dass der Polizeirapport am 17. Januar 2019 bei der Staatsanwaltschaft eingegangen ist,

– dass die Rechtsverweigerungs-/Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 1. Februar 2019 datiert, und gerade einmal rund zwei Wochen nach Vorliegen des Polizeirapports und Abschluss der polizeilichen Ermittlungen eingereicht wurde,

– dass aufgrund dieser geringen Zeitspanne keineswegs von einer langen Zeit des Untätigbleibens gesprochen werden kann,

– dass sodann die polizeilichen Ermittlungen nach Einschätzung der Staatsanwaltschaft den von den Anzeigeerstattern erhobenen Verdacht nicht dermassen erhärten konnten, dass sich eine unverzügliche Eröffnung einer Strafuntersuchung gerechtfertigt hätte,

– dass die Staatsanwaltschaft deshalb die weiteren Untersuchungen in der Strafsache gegen X._____ abwarten wollte, um definitiv über die Eröffnung oder die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung gegen die verzeigten Polizeibeamten zu entscheiden,

– dass dieses Vorgehen aufgrund des Verfahrensstadiums und des polizeilichen Ermittlungsergebnisses durchaus als angemessen und rechtskonform erscheint,

– dass sich sodann der in der Replik vom 11. März 2019 erhobene Vorwurf des Beschwerdeführers, wonach seit seiner Anzeige bald 4 Monate verstrichen seien, ohne dass die Strafbehörden in der Sache ernsthaft tätig geworden sei, aufgrund vorstehender Erwägungen als offensichtlich unzutreffend erweist,

– dass im Übrigen der derzeitige Stillstand der Untersuchung und damit rund die Hälfte der beanstandeten Dauer auf das vom Beschwerdeführer veranlasste Ausstandsund Beschwerdeverfahren zurückzuführen ist,

– dass somit vorliegend offensichtlich keine Rechtsverweigerung/-verzögerung auszumachen ist,

6/8

– dass demzufolge auch kein Grund vorliegt, der Staatsanwaltschaft antragsgemäss Weisungen für die Fortführung des Verfahrens zu erteilen,

– dass demnach gestützt auf die vorstehenden Erwägungen die Beschwerde betreffend Rechtsverweigerung/-verzögerung abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,

– dass der Beschwerdeführer aufgrund des Ausgangs des Verfahrens kostenpflichtig wird (Art. 428 StPO),

– dass gemäss Art. 8 der kantonalen Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) für Entscheide im Beschwerdeverfahren eine Gerichtsgebühr zwischen CHF 1'000.00 und CHF 5'000.00 zu erheben ist,

– dass für das vorliegende Verfahren eine Gerichtsgebühr von CHF 1'000.00 als angemessen erscheint,

– dass der vorliegende Entscheid gestützt auf Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,

7/8 wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.00 gehen zu Lasten des Beschwerdeführers und werden mit der von diesem erbrachten Sicherheitsleistung gleicher Höhe verrechnet.

3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff.

BGG.

4. Mitteilung an:

8/8