Appeal Moot Due to Resumption of Investigation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party complained against the prosecutor's decision to suspend an investigation concerning violation of custodial or educational duties and deprivation of a minor, as the accused had not yet been questioned and was sought for location. The court determined that since the prosecutor subsequently announced the resumption of the criminal investigation, the appellant's request for the continuation of proceedings became moot because the desired outcome was achieved, rendering the appeal inadmissible for lack of current interest, thus dismissing the appeal as obsolete while ordering the canton to compensate the appellant for costs.
Legislator-Regeste
AmtlichVerletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht gemäss Art. 219 Abs. 1 StGB sowie Entziehen von Minderjährigen gemäss Art. 220 StGB | Beschwerde gegen StA, Übrige Fälle
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KI-generiertCited as the basis for the single-judge disposition of the appeal procedure.
Cited as the basis for ordering the Canton of Grisons to compensate the appellant for costs.
Cited to inform the parties about the possibility of appealing this decision to the Federal Supreme Court.
Cited regarding the procedure for appealing this decision to the Federal Supreme Court.
Volltext
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni
Ref.: Chur, 18. Dezember 2018 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 18 70 20. Dezember 2018
Verfügung
II. Strafkammer
Vorsitz Pritzi
In der strafrechtlichen Beschwerde
des X._____, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Ladina Sturzenegger, Via Giarsun 52, 7504 Pontresina, gegen
die Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 16. November 2018, mitgeteilt am 20. November 2018, in Sachen der Y._____, Beschwerdegegnerin,
betreffend Verletzung der Fürsorgeoder Erziehungspflicht gemäss Art. 219 Abs. 1 StGB sowie Entziehen von Minderjährigen gemäss Art. 220 StGB,
1/4 hat der Vorsitzende der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden nach Kenntnisnahme der Beschwerden vom 03. Dezember 2018, nach Einsicht in die Verfahrensakten sowie aufgrund der Feststellungen und Erwägungen,
– dass die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Sistierungsverfügung vom 16. November 2018, mitgeteilt am 20. November 2018, die Strafuntersuchung (VV._____) gegen Y._____ wegen Verletzung der Fürsorgeoder Erziehungspflicht gemäss Art. 219 Abs. 1 StGB sowie Entziehens von Minderjährigen gemäss Art. 220 StGB sistierte,
– dass die Staatsanwaltschaft Graubünden die Sistierung der Strafuntersuchung damit begründete, dass die Beschuldigte noch nicht zu der ihr zur Last gelegten Tat habe befragt werden können und sie entsprechend am 05. November 2018 zur Aufenthaltsnachforschung ausgeschrieben worden sei,
– dass X._____ (Beschwerdeführer) am 03. Dezember 2018 Beschwerde gegen die Sistierungsverfügung erhob und beantragte, die Sistierungsverfügung sei aufzuheben und das Verfahren sei umgehend weiterzuführen,
– dass die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Schreiben vom 12. Dezember 2018, mitgeteilt am 13. Dezember 2018, die Wiederaufnahme des Verfahrens VV._____ ankündigte,
– dass mit der Wiederaufnahme der Strafuntersuchung der Antrag gemäss Beschwerde um Weiterführung des Verfahrens gegenstandslos wird, da auch mit Gutheissung der Beschwerde nichts anderes hätte erreicht werden können,
– dass damit die aktuelle Betroffenheit und Beschwer des Beschwerdeführers als Eintretensvoraussetzung für den Beschwerdeentscheid nicht mehr gegeben sind,
– dass folglich die Beschwerde als gegenstandslos am Geschäftsverzeichnis abzuschreiben ist,
– dass das Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 9 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) in Verbindung mit Art. 11 Abs. 2 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts (KGV; BR 173.100) einzelrichterlich erledigt werden kann,
– dass auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr verzichtet wird,
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– dass der Kanton Graubünden gestützt auf Art. 436 Abs. 3 StPO, welcher trotz Verweis auf das Berufungsverfahren auch im Beschwerdeverfahren Anwendung findet, den Beschwerdeführer aussergerichtlich zu entschädigen hat,
– dass mangels Einreichung einer Honorarnote die Entschädigung nach Ermessen festzulegen ist,
– dass angesichts der Sachund Rechtslage und der eingereichten Rechtsschrift, eine Entschädigung von CHF 300.00 (inkl. Mehrwertsteuer und Spesen) angemessen erscheint,
3/4 erkannt:
1. Das Beschwerdeverfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Der Kanton Graubünden hat X._____ für das Beschwerdeverfahren mit CHF
300.00 (inkl. Mehrwertsteuer und Spesen) zu entschädigen.
4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
5. Mitteilung an:
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