Appeal Dismissal for Failure to Cure Procedural Defects
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant filed a complaint challenging a prosecutor's decision to discontinue criminal proceedings against them for gross violation of traffic regulations, but the submission failed to meet the statutory requirements for an appeal, specifically lacking proper justification and a copy of the contested decision, despite the court explicitly notifying the appellant and granting a non-extendable five-day deadline to rectify these deficiencies. Because the appellant submitted no improved filing within the granted final deadline, the court declined to enter into the merits of the appeal based on procedural grounds, though it waived court costs due to minimal administrative effort.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 90 Abs. 2 SVG, Art. 385 StPO, Art. 385 Abs. 2 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000, Art. 78 ff. BGG; Appeal Dismissal for Failure to Cure Procedural Defects: Because the appellant submitted no improved filing within the granted final deadline, the court declined to enter into the merits of the appeal based on procedural grounds, though it waived court costs due to minimal administrative effort.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed as the primary basis for the decision not to enter upon the appeal (failure to correct the submission within the set final deadline).
Cited as the general rule regarding the allocation of court costs, although in this case, costs were waived.
Cited as the legal basis for the single-judge decision.
Cited in order 3 to inform the appellant about the possibility and procedure for appealing this decision to the Federal Supreme Court.
Cited in order 3 as a general procedural reference applicable to appeals to the Federal Supreme Court.
Cited in order 3 as a general procedural reference applicable to appeals to the Federal Supreme Court.
Volltext
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni
Ref.: Chur, 09. März 2018 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 18 7 13. März 2018
Verfügung
II. Strafkammer
Vorsitz Hubert Aktuarin ad hoc Hemmi
In der strafrechtlichen Beschwerde
des X._____, Beschwerdeführer,
gegen
die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 26. Januar 2018, mitgeteilt am 31. Januar 2018, in Sachen des Beschwerdeführers, betreffend grobe Verletzung von Verkehrsregeln, hat der Vorsitzende der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden nach Kenntnisnahme der Eingabe von X._____ vom 08. Februar 2018, nach Einsicht in die Verfahrensakten sowie aufgrund der Feststellungen und
Erwägungen,
– dass die Staatsanwaltschaft Graubünden am 10. Januar 2018 eine Strafuntersuchung gegen X._____ wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG eröffnete,
– dass die Staatsanwaltschaft Graubünden das Strafverfahren gegen X._____ mit Einstellungsverfügung vom 26. Januar 2018, mitgeteilt am 31. Januar 2018, einstellte,
– dass X._____ mit einer auf den 08. Februar 2018 datierten Eingabe (Eingang beim Kantonsgericht: 15. Februar 2018, Poststempel fehlt) an das Kantonsgericht von Graubünden gelangte,
– dass der Vorsitzende der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden X._____ mit Schreiben vom 16. Februar 2018 darauf hinwies, dass seiner Eingabe nicht zu entnehmen sei, mit welchem Anliegen er an das Kantonsgericht von Graubünden gelangen wolle,
– dass aufgrund des Inhalts seiner Eingabe immerhin davon ausgegangen werden könne, dass er sich gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 26. Januar 2018, mitgeteilt am 31.
Januar 2018, beschweren wolle,
– dass X._____ im weiteren gestützt auf Art. 385 StPO darauf hingewiesen wurde, dass eine solche Beschwerde zu begründen sei, welche Anforderungen im Einzelnen an eine solche Begründung gestellt würden, sowie dass der angefochtene Entscheid beizulegen sei,
– dass ihm sodann gestützt auf Art. 385 Abs. 2 StPO eine nicht erstreckbare Nachfrist von 5 Tagen eingeräumt wurde, um seine Eingabe entsprechend den erteilten Hinweisen zu verbessern,
– dass er gleichzeitig darauf hingewiesen wurde, dass das Kantonsgericht von Graubünden auf das Rechtsmittel nicht eintrete, sofern innert Frist keine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Eingabe eingereicht werde,
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– dass X._____ innert der ihm angesetzten Nachfrist keine verbesserte Eingabe einreichte,
– dass somit auf die Beschwerde gestützt auf Art. 385 Abs. 2 StPO nicht einzutreten ist,
– dass bei diesem Ausgang des Verfahrens in der Regel der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO),
– dass angesichts der Umstands, dass dem Kantonsgericht kaum Aufwand entstanden ist, auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
– dass der Vorsitzende der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet,
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1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff.
BGG.
4. Mitteilung an:
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