Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
SK2 2018 69 • KG GR SK2 2018 69 KI-generiert

Appeal Moot After Document Release and Improper Sealing Request

Geschäftsnummer SK2 2018 69
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court determined that an appeal against an order compelling a financial institution to release documents for a criminal investigation must be dismissed because the appellant lost his legal interest in challenging the order once the documents were already handed over to the prosecutor following the order's issuance. Furthermore, the court found that delegations of evidence-gathering powers, including requests for further document production, to the police are generally permissible and are internal administrative arrangements not subject to appeal. Consequently, the court declined to rule on the merits of the appeal, deeming it moot regarding the document release, and refused to consider a separate sealing request improperly submitted within the appeal proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 105 Abs. 2 StPO, Art. 312 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000, Art. 78 ff. BGG; Appeal Moot After Document Release and Improper Sealing Request: Furthermore, the court found that delegations of evidence-gathering powers, including requests for further document production, to the police are generally permissible and are internal administrative arrangements not subject to appeal. Consequently, the court declined to rule on the merits of the appeal, deeming it moot regarding the document release, and refused to consider a separate sealing request improperly submitted within the appeal proceedings.

Schlagwörter

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Urkundenedition Übertragung von Befugnissen Organisation des Verfahrens Edition von Urkunden Strafuntersuchung Befugnisse der Organe Bankauskunft und Edition | Beschwerde gegen StA, Andere Untersuchungsmassnahme

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 428 Abs. 1 StPO

The court cited this provision as the basis for ordering the appellant to bear the costs of the appeal proceedings due to the outcome.

Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000)

Cited as the legal basis for the decision being made by a single judge.

Art. 11 Abs. 2 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts (KGV; BR 173.100)

Cited as the legal basis for the decision being made by a single judge.

Art. 8 und 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühr in Strafverfahren (VGS; BR 350.210)

Applied by the court to determine the amount of the appeal costs.

Art. 78 ff. BGG

Cited as the basis for the possibility of appealing the decision to the Federal Supreme Court.

Art. 42 f. BGG

Cited regarding the manner in which an appeal to the Federal Supreme Court must be submitted.

Art. 29 ff. BGG

Cited concerning the requirements for an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 90 ff. BGG

Cited concerning the procedure for an appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni

Verfügung vom 6. Februar 2019

Referenz SK2 18 69

Instanz II. Strafkammer

Besetzung Hubert, Vorsitzender Nydegger, Aktuar

Parteien X._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter Portmann Quaderstrasse 18, Postfach 551, 7001 Chur

Gegenstand Bankauskunft und Edition

Anfechtungsobj. Verfügung Staatsanwaltschaft Graubünden vom 05.11.2018, mitgeteilt am 06.11.2018 (Proz. Nr. VV.2015.373)

Mitteilung 11. Februar 2019

1/5 In Erwägung,

– dass die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) gegen X._____ Ermittlungen wegen des Verdachts auf strafbares Verhalten (Veruntreuung etc.) führt,

– dass die Staatsanwaltschaft in diesem Zusammenhang die B.1_____ mit Verfügung vom 5. November 2018, mitgeteilt am 6. November 2018, aufforderte, ihr innert 10 Bankwerktagen diverse Unterlagen (Kontoeröffnungsunterlagen, Kontoauszüge für den Zeitraum ab Kontoeröffnung 2011 bis heute) des Kontos mit der Stammnummer _____und _____ und _____, lautend auf A._____, herauszugeben,

– dass X._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) dagegen am 19. November 2018 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erhob, wobei er beantragte, besagte Verfügung der Staatsanwaltschaft sowie die darauf fussende Delegation an die Kantonspolizei seien aufzuheben, unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten des Kantons Graubünden,

– dass die B.1_____ der Staatsanwaltschaft am 22. November 2018 die gewünschten Unterlagen zukommen liess (StA act. 2.49),

– dass die Staatsanwaltschaft mit Stellungnahme vom 3. Dezember 2018 das kostenfällige Nichteintreten, evtl. die Abweisung der Beschwerde, beantragte,

– dass der Beschwerdeführer mit Replik vom 3. Januar 2019 an seinen Rechtsbegehren festhielt,

– dass zur Beschwerde jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte mit einem rechtlich geschützten Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides berechtigt ist (Art. 382 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 105 Abs. 2 StPO),

– dass, wer ein Rechtsmittel im Sinne von Art. 379 ff. StPO ergreift, grundsätzlich ein aktuelles praktisches Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides zu haben braucht (Urteil des Bundesgerichts 1B_351/2012 vom 20. September 2012, E. 2.3 m.w.H.),

– dass der Beschwerdeführer mit der vorliegenden Beschwerde zunächst die Herausgabe der von der B.1_____ verlangten Unterlagen zu verhindern versucht,

2/5

– dass die B.1_____ - wie erwähnt - der Staatsanwaltschaft am 22. November 2018 die gewünschten Unterlagen zukommen liess, worauf die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 3. Dezember 2018 hinwies (vgl. KG act. A.2), sodass auch der Beschwerdeführer Kenntnis von diesem Umstand hatte,

– dass der Beschwerdeführer ungeachtet dessen mit Replik vom 3. Januar 2019 an seiner Beschwerde festhielt (vgl. KG act. A.3),

– dass nach erfolgter Herausgabe kein Rechtsschutzinteresse mehr an der Aufhebung einer Editionsverfügung besteht, sofern damit die Herausgabe als solche verhindert werden soll (vgl. Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 18 2 vom 2. August 2018),

– dass das Rechtschutzinteresse mit Einreichung der Unterlagen durch die B.1_____ - und damit nach Beschwerdeerhebung - weggefallen ist, sodass das Beschwerdeverfahren insofern als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden kann,

– dass damit offenbleiben kann, ob gegen eine Editionsverfügung überhaupt Beschwerde erhoben werden kann (vgl. die Hinweise in der Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 18 2 vom 2. August 2018 [in fine]),

– dass damit ebenso offenbleiben kann, ob X._____ als bloss wirtschaftlich Berechtigter an der A._____ durch die angefochtene Editionsverfügung überhaupt in seinen rechtlich geschützten Interessen unmittelbar betroffen ist,

– dass im Übrigen auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Beschlagnahme nicht weiter einzugehen ist, da vorliegend nicht eine Beschlagnahme, sondern eine Edition zur Diskussion steht,

– dass der Beschwerdeführer ausserdem die in der Editionsverfügung enthaltene Delegation an die Polizei (Einholung weiterer Unterlagen etc.) bemängelt,

– dass hierzu in der Sache selbst lediglich zu bemerken ist, dass grundsätzlich alle Arten von Beweiserhebungen an die Polizei delegiert werden können (Urteil des Bundesgerichts 1B_730/2011 vom 25. Juni 2012, E. 2.2),

– dass eine Delegation namentlich auch hinsichtlich weiterer Editionen zulässig ist, zumal ein reines Herausgabeersuchen (ohne Strafandrohung für den Unterlassungsfall) keine Zwangsmassnahme darstellt (Urteil des Bundesgerichts 6B_104/2007 vom 23. Juli 2007),

3/5

– dass eine Delegation an die Polizei aufgrund ihres Charakters als behördeninterne Anordnung nicht mit Beschwerde angefochten werden kann (Esther Omlin, in:

Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 12 zu Art. 312 StPO m.w.H.),

– dass insofern auf die Beschwerde von vornherein nicht einzutreten ist,

– dass der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 3. Januar 2019 schliesslich vorbringt, er stelle ein Siegelungsgesuch (vgl. KG act. A.3),

– dass ein solches Siegelungsgesuch bei der Staatsanwaltschaft zu stellen ist und im vorliegenden Beschwerdeverfahren folglich nicht behandelt werden kann,

– dass die Staatsanwaltschaft aufgrund der Zustellung der Replik des Beschwerdeführers Kenntnis vom Siegelungsgesuch erhalten und - sofern nicht bereits erfolgt - dieses zu behandeln hat,

– dass, soweit das Beschwerdeverfahren nicht als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden kann, auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

– dass die vorliegende Angelegenheit gestützt auf Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) und Art. 11 Abs. 2 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts (KGV; BR 173.100) durch den Vorsitzenden in einzelrichterlicher Kompetenz erledigt wird,

– dass bei diesem Ausgang des Verfahrens nach Art. 428 Abs. 1 StPO der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat,

– dass die Kosten in Anwendung von Art. 8 und 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühr in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) auf CHF 800.00 festgelegt werden,

– dass keine Parteientschädigungen zu sprechen sind,

4/5 wird erkannt:

1. Soweit das Beschwerdeverfahren nicht als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden kann, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 gehen zu Lasten von X._____.

3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.

4. Mitteilung an:

5/5