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SK2 2018 68 • KG GR SK2 2018 68 KI-generiert

Prosecutor's Order for Bank Documents Upheld on Grounds of Mootness and Procedural Inadmissibility

Geschäftsnummer SK2 2018 68
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal against a prosecutor's order compelling a bank to release specified account documents as part of a criminal investigation into the appellant for suspected embezzlement, ruling that the appeal lacked a continuing practical interest because the bank had already provided the requested documents after the appeal was filed but before the court's decision. Furthermore, the court noted that, irrespective of the mootness issue, the appeal was inadmissible because challenges to the delegation of evidence gathering to the police, which is an internal administrative arrangement, cannot be contested via appeal under the applicable procedural law, and any application for sealing the documents had to be addressed to the prosecutor initially.

Legislator-Regeste

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Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 105 Abs. 2 StPO, Art. 312 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 18 Abs. 3 GOG, Art. 11 Abs. 2 KGV; Prosecutor's Order for Bank Documents Upheld on Grounds of Mootness and Procedural Inadmissibility: Furthermore, the court noted that, irrespective of the mootness issue, the appeal was inadmissible because challenges to the delegation of evidence gathering to the police, which is an internal administrative arrangement, cannot be contested via appeal under the applicable procedural law, and any application for sealing the documents had to be addressed to the prosecutor initially.

Schlagwörter

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Bankunterlagen prozessleitende Verfügungen Untersuchung wegen Veruntreuung Opportunitätsprinzip Edition von Urkunden Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Bankauskunft und Edition | Beschwerde gegen StA, Andere Untersuchungsmassnahme

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 428 Abs. 1 StPO

Basis for ordering the appellant to bear the costs of the appeal proceedings due to the outcome of the case.

Art. 18 Abs. 3 GOG

Provision establishing the competence of the chairman to decide the matter as a single judge.

Art. 11 Abs. 2 KGV

Provision establishing the competence of the chairman to decide the matter as a single judge.

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Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni

Verfügung vom 6. Februar 2019

Referenz SK2 18 68

Instanz II. Strafkammer

Besetzung Hubert, Vorsitzender Nydegger, Aktuar

Parteien X._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter Portmann Quaderstrasse 18, Postfach 551, 7001 Chur

Gegenstand Bankauskunft und Edition

Anfechtungsobj. Verfügung Staatsanwaltschaft Graubünden vom 05.11.2018, mitgeteilt am 06.11.2018 (Proz. Nr. VV.2015.373)

Mitteilung 11. Februar 2019

1/5 In Erwägung,

– dass die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft)

gegen X._____ Ermittlungen wegen des Verdachts auf strafbares Verhalten (Veruntreuung etc.) führt,

– dass die Staatsanwaltschaft in diesem Zusammenhang die B.1_____ mit Verfügung vom 5. November 2018, mitgeteilt am 6. November 2018, aufforderte, ihr innert 10 Bankwerktagen diverse Unterlagen (Kontoeröffnungsunterlagen, Kontoauszüge für den Zeitraum ab Kontoeröffnung 2011 bis heute) des Kontos mit der Stammnummer _____ und _____ und _____, lautend auf X._____, herauszugeben,

– dass X._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) dagegen am 19. November 2018 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erhob, wobei er beantragte, besagte Verfügung der Staatsanwaltschaft sowie die darauf fussende Delegation an die Kantonspolizei seien aufzuheben, unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten des Kantons Graubünden,

– dass die B.1_____ der Staatsanwaltschaft am 22. November 2018 die gewünschten Unterlagen zukommen liess (StA act. 2.47),

– dass die Staatsanwaltschaft mit Stellungnahme vom 3. Dezember 2018 das kostenfällige Nichteintreten, evtl. die Abweisung der Beschwerde, beantragte,

– dass der Beschwerdeführer mit Replik vom 3. Januar 2019 an seinen Rechtsbegehren festhielt,

– dass zur Beschwerde jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte mit einem rechtlich geschützten Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides berechtigt ist (Art. 382 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 105 Abs. 2 StPO),

– dass, wer ein Rechtsmittel im Sinne von Art. 379 ff. StPO ergreift, grundsätzlich ein aktuelles praktisches Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides zu haben braucht (Urteil des Bundesgerichts 1B_351/2012 vom 20. September 2012, E. 2.3 m.w.H.),

– dass der Beschwerdeführer mit der vorliegenden Beschwerde zunächst die Herausgabe der von der B.1_____ verlangten Unterlagen zu verhindern versucht,

2/5

– dass die B.1_____ - wie erwähnt - der Staatsanwaltschaft am 22. November 2018 die gewünschten Unterlagen zukommen liess, worauf die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 3. Dezember 2018 hinwies (vgl. KG act.

A.2), sodass auch der Beschwerdeführer Kenntnis von diesem Umstand hatte,

– dass der Beschwerdeführer ungeachtet dessen mit Replik vom 3. Januar 2019 an seiner Beschwerde festhielt (vgl. KG act. A.3),

– dass nach erfolgter Herausgabe kein Rechtsschutzinteresse mehr an der Aufhebung einer Editionsverfügung besteht, sofern damit die Herausgabe als solche verhindert werden soll (vgl. Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 18 2 vom 2. August 2018),

– dass das Rechtschutzinteresse mit Einreichung der Unterlagen durch die B.1_____ - und damit nach Beschwerdeerhebung - weggefallen ist, sodass das Beschwerdeverfahren insofern als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden kann,

– dass damit offenbleiben kann, ob gegen eine Editionsverfügung überhaupt Beschwerde erhoben werden kann (vgl. die Hinweise in der Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 18 2 vom 2. August 2018 [in fine]),

– dass im Übrigen auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Beschlagnahme nicht weiter einzugehen ist, da vorliegend nicht eine Beschlagnahme, sondern eine Edition zur Diskussion steht,

– dass der Beschwerdeführer ausserdem die in der Editionsverfügung enthaltene Delegation an die Polizei (Einholung weiterer Unterlagen etc.) bemängelt,

– dass hierzu in der Sache selbst lediglich zu bemerken ist, dass grundsätzlich alle Arten von Beweiserhebungen an die Polizei delegiert werden können (Urteil des Bundesgerichts 1B_730/2011 vom 25. Juni 2012, E. 2.2),

– dass eine Delegation namentlich auch hinsichtlich weiterer Editionen zulässig ist, zumal ein reines Herausgabeersuchen (ohne Strafandrohung für den Unterlassungsfall) keine Zwangsmassnahme darstellt (Urteil des Bundesgerichts 6B_104/2007 vom 23. Juli 2007),

– dass eine Delegation an die Polizei aufgrund ihres Charakters als behördeninterne Anordnung nicht mit Beschwerde angefochten werden kann (Esther Omlin, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 12 zu Art. 312 StPO m.w.H.),

3/5

– dass insofern auf die Beschwerde von vornherein nicht einzutreten ist,

– dass der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 3. Januar 2019 schliesslich vorbringt, er stelle ein Siegelungsgesuch (vgl. KG act. A.3),

– dass ein solches Siegelungsgesuch bei der Staatsanwaltschaft zu stellen ist und im vorliegenden Beschwerdeverfahren folglich nicht behandelt werden kann,

– dass die Staatsanwaltschaft aufgrund der Zustellung der Replik des Beschwerdeführers Kenntnis vom Siegelungsgesuch erhalten und - sofern nicht bereits erfolgt - dieses zu behandeln hat,

– dass, soweit das Beschwerdeverfahren nicht als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden kann, auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

– dass die vorliegende Angelegenheit gestützt auf Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) und Art. 11 Abs. 2 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts (KGV; BR 173.100) durch den Vorsitzenden in einzelrichterlicher Kompetenz erledigt wird,

– dass bei diesem Ausgang des Verfahrens nach Art. 428 Abs. 1 StPO der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat,

– dass die Kosten in Anwendung von Art. 8 und 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühr in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) auf CHF 800.00 festgelegt werden,

– dass keine Parteientschädigungen zu sprechen sind,

4/5 wird erkannt:

1. Soweit das Beschwerdeverfahren nicht als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden kann, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 gehen zu Lasten von X._____.

3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff.

BGG.

4. Mitteilung an:

5/5