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SK2 2018 39 • KG GR SK2 2018 39 KI-generiert

Appeal of Nolle Prosequi Dismissed as Untimely

Geschäftsnummer SK2 2018 39
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A complaint challenging a prosecutor's decision to discontinue criminal proceedings for theft and trespassing, based on a lack of evidence of the accused's guilt, was rejected as inadmissible because it was filed outside the ten-day statutory appeal period. The court reasoned that under the applicable procedural rules, the decision was deemed served seven days after the initial unsuccessful registered mail attempt, establishing the start of the appeal deadline, which expired before the appellant submitted their appeal. Furthermore, the court noted the appellant lacked a legitimate interest in overturning the decision that concluded their guilt could not be proven.

Legislator-Regeste

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Art. 139 Ziff. 1 StGB, Art. 186 StGB, Art. 322 Abs. 2 StPO, Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO, Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000; Appeal of Nolle Prosequi Dismissed as Untimely: The court reasoned that under the applicable procedural rules, the decision was deemed served seven days after the initial unsuccessful registered mail attempt, establishing the start of the appeal deadline, which expired before the appellant submitted their appeal. Furthermore, the court noted the appellant lacked a legitimate interest in overturning the decision that concluded their guilt could not be proven.

Schlagwörter

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Strafanzeige gesetzliche Verfahrensfrist Strafverfahrenseinstellung Verfahrensverzögerung der Staatsanwaltschaft versuchter Diebstahl Dauer der Landesverweisung Diebstahl etc. | Beschwerde gegen StA, Einstellungsverfügung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000)

Cited as the basis for the single-judge decision due to the obvious tardiness of the appeal.

Art. 78 ff. BGG

Cited in the dispositive as the provision governing appeal to the Federal Supreme Court against this decision.

Art. 29 ff. BGG

Cited in the dispositive as governing the requirements for appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 90 ff. BGG

Cited in the dispositive as governing the procedure for appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni

Ref.: Chur, 26. Juli 2018 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 18 39 30. Juli 2018

Verfügung

II. Strafkammer

Vorsitz Hubert Aktuarin ad hoc Adank

In der strafrechtlichen Beschwerde

der X._____, Beschwerdeführerin,

gegen

die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 8. Juli 2018, mitgeteilt am 13. Juni 2018, in Sachen der Y._____, Beschwerdegegnerin, betreffend Diebstahl etc., hat der Vorsitzende der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden nach Kenntnisnahme der Beschwerde vom 12. Juli 2018 (Poststempel), nach Einsicht in die Verfahrensakten sowie aufgrund der Feststellungen und Erwägungen,

– dass gegen X._____ am 20. April 2018 eine Strafuntersuchung eröffnet wurde wegen Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB und Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 StGB (vgl. StA act. 1),

– dass die Staatsanwaltschaft Graubünden nach Abschluss der Strafuntersuchung mit Verfügung vom 8. Juni 2018, mitgeteilt am 13. Juni 2018, das Verfahren gegen X._____ einstellte (vgl. StA act. 12),

– dass die Staatsanwaltschaft Graubünden zusammenfassend festhielt, es gäbe keine Beweise für die Täterschaft der Beschuldigten,

– dass die per Einschreiben an X._____ adressierte Einstellungsverfügung am

7. Mai 2018 an die Staatsanwaltschaft Graubünden retourniert wurde mit dem Vermerk "nicht abgeholt" (vgl. StA act. 11),

– dass die Staatsanwaltschaft Graubünden X._____ am 7. Mai 2018 die Einstellungsverfügung ein zweites Mal per A-Post zusandte und ihr gleichzeitig mitteilte, dass damit die Rechtsmittelfrist nicht von Neuem zu laufen beginne (vgl.

StA act. 11),

– dass X._____ am 12. Juli 2018 (Poststempel) gegen die Einstellungsverfügung vom 8. Juni 2018, mitgeteilt am 13. Juni 2018, Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erhob (vgl. act. A.1),

– dass nach Art. 322 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) gegen eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft innert zehn Tagen seit deren Zustellung beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde erhoben werden kann,

– dass eine eingeschriebene behördliche Postsendung gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als zugestellt gilt, sofern die betroffene Person mit einer Zustellung rechnen musste (vgl.

BGE 130 III 396 E. 1.2.3),

– dass Letzteres vorliegend zweifellos der Fall war, zumal die Beschwerdeführerin aufgrund der gegen sie eröffneten Strafuntersuchung vom 20. April 2018

Seite 2 — 4 mit der Zustellung einer behördlichen Verfügung rechnen musste und darüber hinaus seit der letzten Verfahrenshandlung nicht mehr als ein Jahr vergangen war (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.120/2005 vom 23. März 2006 E. 4.2),

– dass die Einstellungsverfügung an die von X._____ gegenüber der Kantonspolizei angegebene Adresse gesandt wurde ("X._____"),

– dass die Beschwerdeführerin auch zu einem späteren Zeitpunkt keine anderslautende Adresse mitteilte,

– dass demnach vorliegend die Zustellfiktion nach Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO zur Anwendung gelangt und die zehntägige Beschwerdefrist mit dem Ablauf des siebten Tages nach der am 14. Juni 2018 erfolgten ersten Anvisierung durch die Post, folglich am 22. Juni 2018, zu laufen begann (vgl. StA act. 13),

– dass demnach die Beschwerdefrist am 02. Juli 2018 ablief,

– dass die Beschwerde vom 12. Juli 2018 (Poststempel) sich somit als offensichtlich verspätet erweist,

– dass im Übrigen nicht ersichtlich ist, inwiefern die Beschwerdeführerin ein Rechtschutzinteresse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung haben sollte, nachdem damit festgehalten wurde, dass eine Täterschaft nicht nachgewiesen werden könne und das Verfahren eingestellt werde,

– dass demzufolge auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

– dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Kosten verzichtet wird,

– dass der Vorsitzende der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden infolge der offensichtlichen Verspätung der Beschwerde in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet,

Seite 3 — 4 erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff.

BGG.

4. Mitteilung an:

Seite 4 — 4