Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
SK2 2018 17 • KG GR SK2 2018 17 KI-generiert

Prosecutor's Freeze of Security Deposit Account Upheld; Lienholder Lacks Standing to Appeal

Geschäftsnummer SK2 2018 17
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court dismissed a criminal appeal against a prosecutor's order freezing a rental security deposit account, which was subject to the appellant's lien but held in the name of the accused and another party. The court reasoned that the appellant, being only an economically interested party with a lien rather than the account holder, generally lacks standing to appeal such a measure under criminal procedure law, and no exceptional circumstances justifying standing were presented, as the freeze was a temporary measure pending the outcome of the underlying embezzlement investigation, which would ultimately determine the definitive fate of the funds.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 138 Ziff. 1 StGB, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 105 Abs. 2 StPO, Art. 382 StPO, Art. 385 Abs. 1 StPO, Art. 267 StPO; Prosecutor's Freeze of Security Deposit Account Upheld; Lienholder Lacks Standing to Appeal: The court reasoned that the appellant, being only an economically interested party with a lien rather than the account holder, generally lacks standing to appeal such a measure under criminal procedure law, and no exceptional circumstances justifying standing were presented, as the freeze was a temporary measure pending the outcome of the underlying embezzlement investigation, which would ultimately determine the definitive fate of the funds.

Schlagwörter

KI-generiert
Beschwerdelegitimation Kontoinhaber Arrestbefehl Einfrieren von Vermögenswerten Untersuchung wegen Veruntreuung Sicherheitsleistung Kontosperre | Beschwerde gegen StA, Übrige Fälle

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 428 Abs. 1 StPO

The court cites this article as the basis for ordering the appellant to bear the costs of the appeal proceedings due to the outcome of the case (non-admission of the appeal).

Art. 18 Abs. 3 GOG

Cited as one of the legal bases allowing the decision to be made by the Chairman in a single-judge competence.

Art. 11 Abs. 2 KGV

Cited as one of the legal bases allowing the decision to be made by the Chairman in a single-judge competence.

Art. 10 BGG

This provision (likely a typo for Art. 66 LTF/BGG regarding costs, or a reference related to the nature of the decision for appeal) appears in the instruction for appeal to the Federal Supreme Court, alongside specific BGG articles governing appeals.

Art. 78 ff. BGG

Cited as the basis for the possibility of filing a complaint in criminal matters with the Federal Supreme Court.

Art. 29 ff. BGG

Cited as applicable rules governing the admissibility and procedure for an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 90 ff. BGG

Cited as applicable rules governing the procedure for an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 382 Abs. 1 StPO

Although cited in the reasoning section to establish the right to appeal, it is not explicitly included in the operative part (dispositive) to justify the ruling of non-admission (which is handled by the non-admission ruling itself, order 1).

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni

Ref.: Chur, 16. Juli 2018 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 18 17 23. Juli 2018

Verfügung

II. Strafkammer

Vorsitz Pritzi Aktuar Nydegger

In der strafrechtlichen Beschwerde

des X._____, Beschwerdeführer,

gegen

die Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 24. April 2018, in Sachen des Y._____,

betreffend Kontosperre,

1/5 hat der Vorsitzende der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden nach Kenntnisnahme der Beschwerde vom 5. Mai 2018, der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 17. Mai 2018, der Replik des Beschwerdeführers vom 13. Juni 2018, nach Einsicht in die Verfahrensakten sowie aufgrund der Feststellungen und Erwägungen,

– dass die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft)

gegen Y._____ ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB etc. führt,

– dass die Staatsanwaltschaft die B.1_____ mit Verfügung vom 24. Juli 2017 unter anderem anwies, das Konto mit der Konto-Nr. _____ zu sperren und weder Guthaben noch sonstige Vermögenswerte auszuzahlen bzw. herauszugeben,

– dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Mai 2018 (Poststempel vom

7. Mai 2018) dagegen Beschwerde erhob und sinngemäss beantragte, die Kontosperre sei aufzuheben,

– dass zur Beschwerde jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte mit einem rechtlich geschützten Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides berechtigt ist (Art. 382 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 105 Abs. 2 StPO),

– dass ein solches Interesse hinsichtlich eines Bankkontos, an welchem der Beschwerdeführer lediglich wirtschaftlich berechtigt ist, grundsätzlich zu verneinen ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_94/2012 vom 2. April 2012, E. 2.1; Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 15 20 vom 13. November 2015, E. 2a; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2016.389 vom 4. Mai 2017, E. 1.2.1; Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, Rz. 254; Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, N 2 zu Art. 382 StPO),

– dass bloss wirtschaftlich an einem Konto Berechtigte nur in Ausnahmefällen selbständig beschwerdelegitimiert sind, nämlich dann, wenn die juristische Person aufgelöst worden, nicht mehr existiert und deshalb nicht mehr handlungsfähig ist (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2016.389 vom 4. Mai 2017, E. 1.2.1 mit Hinweis auf BGE 123 II 153 E. 2c; Beschluss des Kantons-

2/5 gerichts von Graubünden SK2 15 20 vom 13. November 2015, E. 2a; Guidon, a.a.O., Rz. 310),

– dass mit anderen Worten der bloss wirtschaftlich Berechtigte nur dann zur Beschwerde legitimiert ist, wenn der Schutz sich auf andere Weise nicht mehr gewährleisten liesse (Guidon, a.a.O., Rz. 242),

– dass es sich beim von der Kontosperre betroffenen Konto um ein Mieterkautionssparkonto handelt, welches auf den Beschuldigten Y._____ sowie auf A._____ lautet,

– dass der Beschwerdeführer als Vermieter über ein Pfandrecht an diesem Mieterkautionssparkonto verfügt,

– dass der Beschwerdeführer damit nicht Inhaber des von der Sperre betroffenen Kontos ist, sondern - wenn überhaupt - als bloss wirtschaftlich Berechtigter an den entsprechenden Vermögenswerten angesehen werden kann,

– dass er damit grundsätzlich nicht zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist,

– dass er sodann keine Gründe geltend macht, die für eine ausnahmsweise Beschwerdelegitimation im Sinne der dargelegten Praxis sprechen würden,

– dass solche Gründe auch nicht ersichtlich wären,

– dass er lediglich vorbringt, er sei von der Kontosperre direkt betroffen und sein (Faust-)Pfand sei schutzwürdig, weil dies seine einzige Sicherheit zur Minderung seines Mietausfalls und der nicht bezahlten Nebenkosten sei,

– dass er insofern nicht in Abrede stellt, bloss wirtschaftlich Berechtigter an den fraglichen Vermögenswerten zu sein,

– dass er damit im Übrigen auch seiner in Art. 385 Abs. 1 StPO statuierten Begründungspflicht nicht nachkommt, welche sich ebenso auf die Beschwerdelegitimation bezieht (Guidon, a.a.O., Rz. 391),

– dass der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen ist, dass es sich bei der Kontosperre als besonderer Vollzugsform der Beschlagnahme lediglich um eine vorübergehende Massnahme während laufendem Strafverfahren handelt,

– dass damit noch nicht über die definitive Verwendung der sich auf dem Mieterkautionssparkonto befindlichen Gelder entschieden ist,

3/5

– dass dieser Entscheid gegebenenfalls durch das Gericht zu treffen sein wird (vgl. Art. 267 StPO und Art. 71 StGB),

– dass nach dem Gesagten auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

– dass die vorliegende Angelegenheit gestützt auf Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) und Art. 11 Abs. 2 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts (KGV; BR 173.100) durch den Vorsitzenden in einzelrichterlicher Kompetenz erledigt wird,

– dass bei diesem Ausgang des Verfahrens nach Art. 428 Abs. 1 StPO der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat,

– dass die Kosten in Anwendung von Art. 8 und 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühr in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) auf CHF 1'000.00 festgelegt werden,

4/5 erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.00 gehen zu Lasten von X._____.

3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff.

BGG.

4. Mitteilung an:

5/5