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SK2 2017 44 • KG GR SK2 2017 44 KI-generiert

Appeal Dismissed for Untimely Filing Following Unexcused Absence

Geschäftsnummer SK2 2017 44
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant, who was convicted of a traffic violation via a penal order, filed an appeal against the subsequent decision of the lower court to dismiss the proceedings because the appellant failed to appear at the scheduled main hearing without excuse, which, under procedural rules, equates to a withdrawal of the initial objection. The court dismissed the appeal because it was filed significantly outside the ten-day statutory deadline; the deadline began on July 1, 2017, following notification of the dismissal order, but the appeal was not submitted to the Swiss postal service until October 9, 2017, making it evidently untimely, a fact compounded by the initial objection also having been filed late.

Legislator-Regeste

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Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 90 Abs. 1 SVG, Art. 356 Abs. 4 StPO, Art. 91 Abs. 1 StPO, Art. 10 VGS, Art. 78 ff. BGG; Appeal Dismissed for Untimely Filing Following Unexcused Absence: The court dismissed the appeal because it was filed significantly outside the ten-day statutory deadline; the deadline began on July 1, 2017, following notification of the dismissal order, but the appeal was not submitted to the Swiss postal service until October 9, 2017, making it evidently untimely, a fact compounded by the initial objection also having been filed late.

Schlagwörter

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Einstellung des Strassenverkehrsverfahrens verspätete Einreichung verspätete Einwendungen Verletzung von Verfahrensvorschriften Eröffnung des Entscheids gesetzliche Grundlage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 78 ff. BGG

Cited in order 3 as the basis for filing an appeal in criminal matters to the Federal Supreme Court.

Art. 42 f. BGG

Cited in order 3 regarding the required manner for submitting the appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 29 ff. BGG

Cited in order 3 as governing the admissibility and other prerequisites of the appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 90 ff. BGG

Cited in order 3 as governing the procedure for the appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 356 Abs. 4 StPO

This provision was the main ground used by the lower court (Regionalgericht Viamala) to dismiss the case (Art. 356 Abs. 4 StPO was the basis for the challenged decision, which the current court upheld by non-entry into the merits).

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Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni

Ref.: Chur, 17. Oktober 2017 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 17 44 23. Oktober 2017

Verfügung

II. Strafkammer

Vorsitz Pritzi Aktuar ad hoc Peng

In der strafrechtlichen Beschwerde

des X._____, Beschwerdeführer,

gegen

den Abschreibungsbeschluss des Regionalgerichts Viamala vom 27. Juni 2017, mitgeteilt am 27. Juni 2017, in Sachen des Beschwerdeführers,

betreffend Verletzung von Verkehrsregeln, hat der Vorsitzende der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden nach Kenntnisnahme der Beschwerde vom 30. September 2017, nach Einsicht in die Verfahrensakten sowie aufgrund der Feststellungen und Erwägungen,

– dass X._____ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom

8. Februar 2017, mitgeteilt am 15. Februar 2017, der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig gesprochen wurde,

– dass X._____ gegen diesen Strafbefehl am 25. Februar 2017 (Poststempel:

1. März 2017; Ankunft Grenzstelle Schweiz: 3. März 2017) Einsprache erhob,

– dass die Staatsanwaltschaft Graubünden in der Folge gemäss Art. 355 Abs. 3 lit. a und Art. 356 Abs. 1 und 2 StPO die Überweisung des Strafbefehls an das Regionalgericht Viamala verfügte,

– dass X._____ mit prozessleitender Verfügung vom 1. Mai 2017 des Regionalgerichtspräsidenten unter Bekanntgabe der Zusammensetzung des Gerichts zur Hauptverhandlung vom 27. Juni 2017 vorgeladen wurde,

– dass X._____ mit der Vorladung zugleich darauf hingewiesen wurde, dass die Einsprache als zurückgezogen gilt, wenn die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fern bleibt und sie sich auch nicht vertreten lässt,

– dass die Vorladung gemäss Rückschein am 31. Mai 2017 in Empfang genommen wurde,

– dass X._____ der Hauptverhandlung vom 27. Juni 2017 unentschuldigt ferngeblieben ist und sich auch nicht hat vertreten lassen,

– dass das Regionalgericht Viamala deshalb mit Abschreibungsbeschluss vom

27. Juni 2017 das Strafverfahren infolge unentschuldigten Fernbleibens von X._____ gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO abgeschrieben hat,

– dass der Abschreibungsbeschluss eine zutreffende Rechtsmittelbelehrung enthielt,

– dass der Abschreibungsbeschluss X._____ gemäss Rückschein am 30. Juni 2017 zugestellt wurde,

Seite 2 — 5

– dass X._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) dagegen mit Eingabe vom

30. September 2017 Beschwerde erhob,

– dass angesichts der klaren Rechtslage keine Stellungnahmen eingeholt wurden,

– dass gegen den angefochtenen Abschreibungsbeschluss des Regionalgerichts Viamala vom 27. Juni 2017, mitgeteilt am 27. Juni 2017, innert 10 Tagen schriftlich und begründet beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO geführt werden kann,

– dass es im Strafverfahren keine Gerichtsferien gibt (Art. 89 Abs. 2),

– dass die zehntägige Beschwerdefrist am Tag nach der Zustellung des Abschreibungsbeschlusses, nämlich am 1. Juli 2017, zu laufen begann und am 10. Juli 2017 endete (Art. 90 Abs. 1 und Art. 91 Abs. 1 StPO),

– dass die eingereichte Beschwerde vom 30. September 2017 datiert, am

4. Oktober 2017 der Französischen Post sowie am 9. Oktober 2017 der Schweizerischen Post übergeben wurde,

– dass das Bundesgericht schon mehrfach bestätigt hat, dass die Aufgabe einer Sendung an eine ausländische Post nicht fristwahrend ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_521/2013 vom 1. Juli 2013 E. 1),

– dass somit nicht das Datum der Aufgabe bei der Französischen, sondern jenes der Abfertigung bei der Schweizerischen Post massgebend ist,

– dass die Eingabe damit am 9. Oktober 2017 offensichtlich nach Ablauf der Rechtsmittelfrist der Schweizerischen Post übergeben wurde,

– dass folglich auf die Beschwerde wegen ihrer offensichtlichen Verspätung nicht einzutreten ist,

– dass im Übrigen bereits die Einsprache gegen den am 17. Februar 2017 zugestellten Strafbefehl erst am 3. März 2017 der Schweizerischen Post übergeben wurde, weshalb das Regionalgericht Viamala wegen offensichtlicher Verspätung einen Nichteintretensentscheid hätte fällen müssen,

– dass gemäss Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) für Entscheide im Beschwerdeverfahren

Seite 3 — 5 eine Gerichtsgebühr von CHF 1'000.00 bis CHF 5'000.00 zu erheben ist, diese Gebühr aber gemäss Art. 10 VGS unter anderem bei Erledigung des Rechtsmittels in klaren Fällen nach Ermessen des Einzelrichters herabgesetzt werden kann,

– dass angesichts des Umstandes, dass dem Gericht kein grosser Aufwand entstanden ist, vorliegend auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr verzichtet werden kann,

– dass dieser Entscheid in deutscher Sprache ergehen kann, da der Beschwerdeführer in der Lage war, den mit einer französischen Rechtsmittelbelehrung versehenen Strafbefehl wie auch den Abschreibungsbeschluss sachgerecht anzufechten, allerdings jeweils zu spät,

– dass die wichtigsten Erkenntnisse vorliegender Verfügung vom 17. Oktober 2017 nichtdestotrotz in französischer Sprache wiedergegeben werden,

– dass auf die Beschwerde wegen ihrer offensichtlichen Verspätung nicht einzutreten ist,

qu'on n'entre pas en matière sur le recours en raison de son retard évident,

– dass nicht nur die vorliegende Beschwerde zu spät erhoben wurde, sondern auch die Einsprache gegen den Strafbefehl, que pas seulement le présent recours a été soumis trop tard mais aussi l'opposition contre l'ordonnance pénale,

– dass gegen diese Entscheidung gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen geführt werden kann,

que cette décision peut faire l'objet d'un recours auprès du Tribunal fédéral, à 1000 Lausanne 14, dans les 30 jours dès sa notification (Art. 78 ff. LTF),

Seite 4 — 5 erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.

3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff.

BGG.

4. Mitteilung an:

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