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SK2 2017 35 • KG GR SK2 2017 35 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Address Timeliness Ruling

Geschäftsnummer SK2 2017 35
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant challenged a lower court's decision that refused to consider his objection to a traffic violation conviction because the objection was filed outside the ten-day statutory deadline, as the conviction notice was served on March 24th and the objection was postmarked April 11th. The reviewing court ruled not to entertain the appeal because the appellant failed to meet the substantive requirements for an appeal brief under the law, specifically by not addressing the lower court's reasoning concerning the missed deadline and instead focusing only on challenging the fine amount, which was not the subject of the prior ruling; thus, the appeal was dismissed, and the appellant was ordered to pay court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 90 Abs. 1 SVG, Art. 80 Abs. 1 StPO, Art. 356 Abs. 2 StPO, Art. 67 Abs. 2 StPO, Art. 396 StPO; Appeal Dismissed for Failure to Address Timeliness Ruling: The reviewing court ruled not to entertain the appeal because the appellant failed to meet the substantive requirements for an appeal brief under the law, specifically by not addressing the lower court's reasoning concerning the missed deadline and instead focusing only on challenging the fine amount, which was not the subject of the prior ruling; thus, the appeal was dismissed, and the appellant was ordered to pay court costs.

Schlagwörter

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Fristversäumnis gesetzliche Voraussetzungen Revisionsgrund Rechtsverzögerung Verletzung der Verkehrsregeln materielle Voraussetzungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 396 StPO

The appeal was dismissed because it did not meet the formal requirements of the grounds for appeal stipulated in this article.

Art. 385 StPO

The appeal was dismissed because it did not meet the formal requirements of the grounds for appeal stipulated in this article.

Art. 395 lit. a StPO

This article was the basis for the decision to be rendered by a single judge.

Art. 428 Abs. 1 StPO

This article was the basis for ordering the appellant to pay the costs.

Art. 78 ff. BGG

This article governs the possibility of filing an appeal to the Federal Supreme Court in criminal matters.

Art. 90 ff. BGG

This article governs the possibility of filing an appeal to the Federal Supreme Court in criminal matters.

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Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni

Ref.: Chur, 24. November 2017 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 17 35 27. November 2017

Verfügung

II. Strafkammer

Vorsitz Pritzi Aktuar ad hoc Knupfer

In der strafrechtlichen Beschwerde

des X._____, Beschwerdeführer,

gegen

den Entscheid des Regionalgerichts Surselva vom 31. August 2017, mitgeteilt am

31. August 2017, in Sachen des Beschwerdeführers, betreffend Verletzung von Verkehrsregeln (Gültigkeit der Einsprache), hat der Vorsitzende der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden nach Kenntnisnahme der Beschwerde vom 6. September 2017, nach Einsicht in die Verfahrensakten sowie aufgrund der Feststellungen und Erwägungen,

– dass X._____ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom

14. März 2017, mitgeteilt am 21. März 2017, der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig gesprochen wurde,

– dass X._____ gegen diesen Strafbefehl am 7. April 2017 (Poststempel:

11. April 2017) sinngemäss Einsprache erhob,

– dass die Staatsanwaltschaft Graubünden in der Folge gemäss Art. 355 Abs. 3 lit. a und Art. 356 Abs. 1 und 2 StPO die Überweisung des Strafbefehls an das Regionalgericht Surselva verfügte,

– dass X._____ vom Regionalgericht Surselva mit Schreiben vom 7. August 2017 darauf hingewiesen wurde, dass bei einem allfälligen Nichteintretensentscheid weitere Verfahrenskosten zu seinen Lasten anfallen würden, und aufgefordert wurde mittzuteilen, ob er an seiner Einsprache festhalten wolle,

– dass mit Schreiben vom 9. August 2017 X._____ an seiner Einsprache festhielt,

– dass das Regionalgericht Surselva mit Entscheid (recte: Beschluss, vgl.

Art. 80 Abs. 1 StPO) vom 31. August 2017, mitgeteilt am 31. August 2017, infolge verspäteter Eingabe im Sinne von Art. 356 Abs. 2 StPO auf die Einsprache nicht eingetreten ist,

– dass der Nichteintretensentscheid dahingehend begründet wurde, dass gemäss Sendungsnachverfolgung der Strafbefehl X._____ am 24. März 2017 zugestellt wurde, gegen diesen aber erst mit Poststempel vom 11. April 2017 und damit nach Ablauf der Frist von 10 Tagen (Fristende 3. April 2017) Einsprache erhoben habe,

– dass X._____ mit auf Französisch verfasster Eingabe vom 6. September 2017 (Poststempel: 6. September 2017; Eingang beim Kantonsgericht von Graubünden: 8. September 2017) fristgerecht Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden eingelegt hat,

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– dass gemäss Art. 67 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 5 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100)

und Art. 3 Abs. 2 des Sprachengesetzes des Kantons Graubünden (SpG; BR 492.100) Eingaben an das Kantonsgericht von Graubünden in einer der Amtssprachen des Kantons, mithin Deutsch, Rätoromanisch oder Italienisch (vgl.

Art. 3 der Verfassung des Kantons Graubünden, KV; BR 110.100), abzufassen sind,

– dass es dem Kantonsgericht von Graubünden unbenommen bliebt, eine in einer anderen Sprache, im vorliegenden Fall wohlbemerkt schweizerischen Landessprache, verfassten Eingabe aus Kulanz entgegen zu nehmen,

– dass in der Begründung der Beschwerde nach Art. 396 StPO in Verbindung mit Art. 385 StPO genau anzugeben ist, welche Punkte des Entscheids angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden,

– dass sich die Rechtsmittelbegründung, wenn der angefochtene Entscheid mehrere selbständige Begründungen enthält, mit allen auseinanderzusetzen hat, ansonsten ein Nichteintretensentscheid ergehen kann (vgl. Martin Ziegler/Stefan Keller, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 4 zu Art. 385 StPO),

– dass die Anforderungen an die Beschwerdebegründung zwar nicht überspannt werden dürfen, die Beschwerdebegründung sich aber zumindest in minimaler Form mit der angefochtenen Verfügung auseinanderzusetzen hat (vgl. Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 392 mit Hinweis auf BGE 131 II 449 E. 1.3),

– dass auch von einem Laien, der auf die Begründungsanforderungen in der Rechtsmittelbelehrung aufmerksam gemacht wurde, eine fristgerechte und begründete Beschwerdeschrift erwartet werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_872/2013 vom 17. Oktober 2013 E. 3; Patrick Guidon, in: Niggli/ Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 9e zu Art. 396 StPO),

– dass rein pauschale Behauptungen, tatsächliche oder rechtliche Erwägungen des angefochtenen Entscheids seien unrichtig, der Begründungspflicht nicht genügen (vgl. Patrick Guidon, Beschwerde, a.a.O., N 392),

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– dass der vorinstanzliche Entscheid ausdrücklich darauf hinwies, die Beschwerde sei zu begründen,

– dass sich der Beschwerdeführer in seiner Prozesseingabe überhaupt nicht mit dem angefochtenen Entscheid, geschweige denn dessen Begründung betreffend dem Fristversäumnis auseinandersetzt und lediglich appellatorische Kritik an der Höhe der gesprochenen Busse übt, welche nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war,

– dass damit die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht genügt,

– dass die in Art. 385 Abs. 2 StPO vorgesehene Möglichkeit zur Nachfristansetzung für die Verbesserung einer Rechtsmitteleingabe lediglich Fälle erfasst, in denen es überspitzt formalistisch wäre, wenn die Behörde eine Verfahrenshandlung als fehlerhaft bezeichnet, obwohl die Unregelmässigkeit sofort erkennbar war und durch einen entsprechenden Hinweis an die betreffende Partei hätte verbessert werden können (Martin Ziegler/Stefan Keller, a.a.O., N 3 f.

zu Art. 385 StPO),

– dass diese Bestimmung indessen weder für eine materielle Ergänzung einer mangelhaft begründeten Eingabe noch für die Verbesserung von bewusst mangelhaften Rechtseingaben anwendbar ist (Patrick Guidon, a.a.O., N 9e zu Art. 396 StPO; Martin Ziegler/Stefan Keller, a.a.O., N 3 f. zu Art. 385 StPO;

vgl. auch Peter Hafner/Eliane Fischer, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, Basel 2014, N 21 f. zu Art. 110 StPO),

– dass vorliegend damit eine Nachfristansetzung nach Art. 385 Abs. 2 StPO ausser Betracht fällt,

– dass gestützt auf Art. 15 Abs. 2 und 3 des Zweiten Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (ZPII EUeR;

SR 0.351.12), Art. 52 Abs. 2 des Schengener Durchführungsübereinkommen vom 19. Juni 1990 (SDÜ) und Art. X Abs. 3 des Vertrags zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik zur Ergänzung des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (ZV-F/EuR; SR 0.351.934.92) die Verfügung auf Deutsch erlassen werden kann, zumindest aber die wesentlichen Passagen auf Französisch zu übersetzen sind,

Seite 4 — 7

– dass die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 396 StPO in Verbindung mit Art. 385 StPO nicht zu genügen vermag und demnach auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

que la motivation du recours ne satisfait pas aux exigences de l'article

396 et 385 Code de Procédure Pénale (CPP) et que, par conséquent, le Tribunal n'entre pas en matière,

– dass, selbst wenn auf die Beschwerde eingetreten werden könnte, diese abzuweisen wäre, da die vorinstanzlichen Ausführungen betreffend Wahrung der Einsprachefrist nicht zu beanstanden sind, que même si le Tribunal entrait en matière, le recours devrait être rejeté parce que les considérations de l'autorité inférieure concernant le délai écoulé ne sont pas à contester,

– dass dieser Entscheid gestützt auf Art. 395 lit. a StPO in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,

– dass der Beschwerdeführer als unterliegende Partei kostenpflichtig wird (Art. 428 Abs. 1 StPO),

– dass nach Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) für Entscheide im Beschwerdeverfahren grundsätzlich eine Gebühr zwischen CHF 1'000.00 und CHF 5'000.00 zu erheben ist,

– dass bei Erledigung des Rechtsmittels im Verfahren nach Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.00) die Gerichtsgebühr gestützt auf Art. 10 VGS nach Ermessen des Gerichts herabgesetzt werden kann,

– dass angesichts des Umstands, dass dem Gericht im konkreten Fall kein grosser Aufwand entstanden ist, eine Herabsetzung der Gerichtsgebühr gerechtfertigt erscheint,

– dass demnach dem Beschwerdeführer eine Gerichtsgebühr in der Höhe von CHF 400.00 auferlegt wird,

que les frais de judiciaires, arrêtés à 400.- fr., sont mis à la charge du recourant,

Seite 5 — 7

– dass gegen diese Entscheidung gemäss Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG innert

30 Tagen Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden kann,

que cette décision fait l'objet d'un recours auprès du Tribunal Fédéral, à 1000 Lausanne 14, dans les 30 jours dès sa notification (article 29 ss,

78 ss, 90 ss Loi sur le Tribunal Fédéral [LTF]),

Seite 6 — 7 erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.00 gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.

3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff.

BGG.

4. Mitteilung an:

Seite 7 — 7