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SK2 2016 13 • KG GR SK2 2016 13 KI-generiert

Appeal Against Dismissal of Negligent Bodily Harm Investigation Barred by Untimely Filing

Geschäftsnummer SK2 2016 13
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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An appellant challenged a prosecutor's decision to dismiss a criminal investigation for negligent bodily harm, despite the dismissal being based on a lack of evidence regarding the incident and the suspect's involvement. The court dismissed the appeal as inadmissible because it was filed late, applying the statutory fiction of service which deemed the decision delivered seven days after the initial failed delivery attempt via registered mail, meaning the ten-day appeal deadline expired on March 7, 2016, while the appeal was only lodged on March 15, 2016, rendering it untimely.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 2 StPO, Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 10 VGS, Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000; Appeal Against Dismissal of Negligent Bodily Harm Investigation Barred by Untimely Filing: The court dismissed the appeal as inadmissible because it was filed late, applying the statutory fiction of service which deemed the decision delivered seven days after the initial failed delivery attempt via registered mail, meaning the ten-day appeal deadline expired on March 7, 2016, while the appeal was only lodged on March 15, 2016, rendering it untimely.

Schlagwörter

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fahrlässige Körperverletzung verspätete Einreichung Strafuntersuchung gesetzliche Frist Verfahrensverzögerung der Staatsanwaltschaft Rechtzeitigkeit des Ausstandsgesuchs fahrlässige Körperverletzung | Beschwerde gegen StA, Einstellungsverfügung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 428 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning as the basis for imposing costs on the appellant due to the outcome of the procedure (non-admission of the appeal).

Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000)

Cited in the reasoning to justify the application of a reduced court fee based on the single-judge competence resulting from the obvious lateness of the appeal.

Art. 78 ff. BGG

Cited in the dispositive as the legal basis for filing an appeal to the Federal Supreme Court against this decision.

Art. 90 ff. BGG

Cited in the dispositive as governing the procedure for an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 29 ff. BGG

Cited in the dispositive as governing the requirements for an appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni

Ref.: Chur, 13. April 2016 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 16 13 14. April 2016

Verfügung

II. Strafkammer

Vorsitz Hubert Aktuarin ad hoc Züger

In der strafrechtlichen Beschwerde

des X._____, Beschwerdeführer,

gegen

die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 11. Februar 2016, mitgeteilt am 16. Februar 2016, in Sachen des Y._____, Beschwerdegegner,

betreffend fahrlässige Körperverletzung, hat der Vorsitzende der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden nach Kenntnisnahme der Beschwerde vom 15. März 2016 (Poststempel), nach Einsicht in die Verfahrensakten sowie aufgrund der Feststellungen und Erwägungen,

– dass X._____ am 26. November 2015 bei der Kantonspolizei Graubünden gegen die "strafrechtlich verantwortliche Person" Strafantrag wegen Körperverletzung stellte (vgl. StA act. 2 und 5),

– dass sich X._____ gleichzeitig als Privatkläger im Strafpunkt konstituierte (vgl.

StA act. 5),

– dass die Staatsanwaltschaft Graubünden am 21. Januar 2016 eine Strafuntersuchung gegen Y._____ wegen fahrlässiger Körperverletzung etc. eröffnete (vgl. StA act. 1),

– dass die Staatsanwaltschaft Graubünden nach Abschluss der Strafuntersuchung mit Verfügung vom 11. Februar 2016, mitgeteilt am 16. Februar 2016, das Verfahren gegen Y._____ einstellte (vgl. StA act. 20),

– dass die Staatsanwaltschaft Graubünden zusammenfassend festhielt, es gäbe weder Beweise, dass sich der Vorfall – wie vom Anzeigeerstatter geschildert – ereignet habe, noch gäbe es Beweise für die Täterschaft des Beschuldigten,

– dass die per Einschreiben an X._____ adressierte Einstellungsverfügung am

01. März 2016 an die Staatsanwaltschaft Graubünden retourniert wurde mit dem Vermerk "nicht abgeholt" (vgl. StA act. 21),

– dass die Staatsanwaltschaft Graubünden X._____ am 02. März 2016 die Einstellungsverfügung ein zweites Mal per A-Post zusandte und ihm gleichzeitig mitteilte, dass damit die Rechtsmittelfrist nicht von Neuem zu laufen beginne (vgl. StA act. 21),

– dass X._____ am 15. März 2016 (Poststempel) gegen die Einstellungsverfügung vom 11. Februar 2016, mitgeteilt am 16. Februar 2016, Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erhob (vgl. act. A.1),

– dass nach Art. 322 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) gegen eine Einstellungsverfügung der Staats-

Seite 2 — 5 anwaltschaft innert zehn Tagen seit deren Zustellung beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde erhoben werden kann,

– dass eine eingeschriebene behördliche Postsendung gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als zugestellt gilt, sofern die betroffene Person mit einer Zustellung rechnen musste (vgl.

BGE 130 III 396 E. 1.2.3),

– dass Letzteres vorliegend zweifellos der Fall war, zumal der Beschwerdeführer aufgrund des von ihm gestellten Strafantrags vom 26. November 2015 mit der Zustellung einer behördlichen Verfügung rechnen musste und darüber hinaus seit der letzten Verfahrenshandlung nicht mehr als ein Jahr vergangen war (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.120/2005 vom 23. März 2006 E. 4.2),

– dass die Einstellungsverfügung an die von X._____ gegenüber der Kantonspolizei angegebene Adresse gesandt wurde ("X._____, _____"),

– dass der Beschwerdeführer auch nach dem Strafantrag keine anderslautende Adresse mitteilte,

– dass demnach vorliegend die Zustellfiktion nach Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO zur Anwendung gelangt und die zehntägige Beschwerdefrist mit dem Ablauf des siebten Tages nach der am 17. Februar 2016 erfolgten ersten Anvisierung durch die Post, folglich am 25. Februar 2016, zu laufen begann (vgl. StA act. 21 und 24),

– dass demnach die Beschwerdefrist unter Berücksichtigung des Fristenlaufs an Wochenenden am 07. März 2016 abgelaufen ist,

– dass wenn von einer Zustellung am 04. März 2016 auszugehen wäre – wie dies der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift irrtümlicherweise annimmt –, die Frist zur Einreichung einer Beschwerde am 14. März 2016 abgelaufen wäre und somit die Eingabe von X._____ vom 15. März 2016 selbst dann um einen Tag verspätet gewesen wäre,

– dass die Beschwerde vom 15. März 2016 (Poststempel) sich somit als offensichtlich verspätet erweist und daher auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

– dass der unterliegende Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig wird (Art. 428 Abs. 1 StPO),

Seite 3 — 5

– dass gemäss Art. 8 der kantonalen Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) für Entscheide im Beschwerdeverfahren grundsätzlich eine Gebühr zwischen CHF 1'000.00 und CHF 5'000.00 zu erheben ist,

– dass für das vorliegende Verfahrens gemäss Art. 10 VGS eine reduzierte Gerichtsgebühr von CHF 200.00 erhoben wird, zumal der Vorsitzende der

II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden infolge der offensichtlichen Verspätung der Beschwerde in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet,

Seite 4 — 5 erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.00 gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.

3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff.

BGG.

4. Mitteilung an:

Seite 5 — 5