Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
SK2 2015 21 • KG GR SK2 2015 21 KI-generiert

Applicant's Untimely and Subjective Recusal Motion Dismissed

Geschäftsnummer SK2 2015 21
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court dismissed an application for the recusal of a district court president, finding that the applicant failed to meet the procedural requirement of immediacy by filing the motion significantly later than when he was notified of the judge's involvement in his criminal case, despite being aware of the relevant facts concerning the judge's prior role in unrelated controversial proceedings. Furthermore, the court determined that the substantive grounds for recusal, which were based on the applicant's subjective disapproval of the judge's alleged past conduct regarding democracy and a death in custody in an unrelated matter, failed to establish an objective basis for doubting the judge's impartiality as required by law, leading to a decision not to entertain the application and imposing costs on the applicant.

Legislator-Regeste

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Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 130 StPO, Art. 130 lit. d StPO, Art. 58 Abs. 1 StPO, Art. 56 StPO, Art. 56 lit. a - e StPO; Applicant's Untimely and Subjective Recusal Motion Dismissed: Furthermore, the court determined that the substantive grounds for recusal, which were based on the applicant's subjective disapproval of the judge's alleged past conduct regarding democracy and a death in custody in an unrelated matter, failed to establish an objective basis for doubting the judge's impartiality as required by law, leading to a decision not to entertain the application and imposing costs on the applicant.

Schlagwörter

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verspätetes Ausstandsbegehren Prozessleitung Verfahrenskosten verspätete Vorbringen Subjektives Recht Ausstandsgründe Ausstandsgesuch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 59 Abs. 4 zweiter Satz StPO

Applied as the basis for imposing the costs of the request proceedings on X._____ because the request was not entered into.

Art. 92 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 78 ff. BGG

Cited to inform the parties about the possibility of appealing the independent decision on the request for abstention to the Federal Supreme Court.

Art. 32 f. BGG

Cited regarding the manner in which the appeal to the Federal Supreme Court must be submitted.

Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG

Cited to govern the admissibility, standing to appeal, and procedure for the appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni

Ref.: Chur, 05. Oktober 2015 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 15 21 06. Oktober 2015

Beschluss

II. Strafkammer

Vorsitz Pritzi Richter Hubert und Brunner Aktuar Hitz

In der Strafsache

des X._____, Gesuchsteller, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Gian Reto Bühler, Masanserstrasse 35, 7001 Chur, gegen

Dr. iur. Y._____, Bezirksgerichtspräsident, Bezirksgericht A._____, Gesuchsgegner,

betreffend Ausstandsgesuch, hat die II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden nach Kenntnisnahme des Ausstandsgesuches vom 17. August 2015, nach Einsicht in die Verfahrensakten sowie aufgrund der Feststellungen und Erwägungen,

– dass die Staatsanwaltschaft Graubünden am 16. April 2012 eine Strafuntersuchung gegen X._____ wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, einfacher Körperverletzung, Drohung und Freiheitsberaubung eröffnete,

– dass die Staatsanwaltschaft am 10. Dezember 2014 beim Bezirksgericht A._____ Anklage gegen X._____ wegen den oben genannten und weiteren Delikten erhob,

– dass das Bezirksgericht A._____ mit Schreiben vom 17. Juni 2015 die Parteien zur Hauptverhandlung (Proz. Nr. _____) am 18. August 2015 vorlud, nachdem das Bezirksgericht A._____ die angesetzte Hauptverhandlung vom

5. Februar 2015 wegen eines Auslandsaufenthaltes von X._____ absagte und vorerst auf die Ansetzung eines neuen Termins verzichtete, da noch ein bestrittenes Ausstandsgesuch hängig war,

– dass das Kantonsgericht von Graubünden in seinem Beschluss SK2 15 3 vom

9. März 2015 das Ausstandsgesuch von X._____ gegen B._____ abwies,

– dass das Bezirksgericht A._____ in der Vorladung vom 17. Juni 2015 zur Hauptverhandlung vom 18. August 2015 die Zusammensetzung des Bezirksgerichts A._____ bekannt gab und angezeigt wurde, dass Dr. iur. Y._____ in diesem Fall als Bezirksgerichtspräsident Einsitz nehme,

– dass X._____ mit Schreiben vom 17. August 2015 beim Bezirksgericht A._____ eine Ausstandseinrede gegen Dr. iur. Y._____ erhob,

– dass er die Einrede unter anderem damit begründete, dass Dr. iur. Y._____ die Demokratie mit Füssen trete und er ihn weder als Mensch noch als Richter akzeptieren könne und deshalb seinen Ausstand verlange,

– dass Dr. iur. Y._____ am 18. August 2015 zum Ausstandsgesuch Stellung nahm und sich dahingehend äusserte, dass aus seiner Sicht keine Ausstandsgründe vorliegen würden,

– dass das Bezirksgericht A._____ das Ausstandsbegehren in Anwendung von Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) am

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18. August 2015 zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht von Graubünden weiterleitete,

– dass das Bezirksgericht A._____ die angesetzte Hauptverhandlung vom

18. August 2015 mit Schreiben vom 12. August 2015 absagte,

– dass X._____ im Strafverfahren (Proz. Nr. _____) vor dem Bezirksgericht A._____ durch Rechtsanwalt Dr. iur. Jean-Pierre Menge amtlich verteidigt war, wobei dieser mit Verfügung des erstinstanzlichen Strafgerichts des Bezirksgerichts A._____ vom 8. September 2015, mitgeteilt am 10. September 2015, aufgrund eines erheblich gestörten Vertrauensverhältnisses per 8. September 2015 aus seinem Mandat der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten im Strafverfahren gegen X._____ vor dem Bezirksgericht A._____ entlassen und Rechtsanwalt lic. iur. Gian Reto Bühler im vorgenannten Verfahren per 9. September 2015 als amtlicher Verteidiger von X._____ eingesetzt wurde,

– dass aufgrund der erstandenen Dauer der Untersuchungshaft und der Dauer der drohenden Freiheitsstrafe von einer notwendigen Verteidigung im Sinne von Art. 130 StPO auszugehen ist,

– dass jedoch im vorliegenden Ausstandsverfahren X._____ ohne seinen amtlichen Verteidiger auftritt,

– dass gemäss herrschender Lehre die notwendige Verteidigung grundsätzlich bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens besteht, sofern die Staatsanwaltschaft das Urteil nicht anficht oder aus anderen Gründen persönlich vor der Berufungsinstanz auftritt (vgl. Art. 130 lit. d StPO),

– dass gleiches wohl auch für Ausstandsbegehren, Haftrekurse und Ähnliches zu gelten hat, wenn diese Nebenverfahren nicht vom Beschuldigten initiiert werden (vgl. Niklaus Ruckstuhl, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014,

N. 10 zu Art. 130 StPO [zit. Basler Kommentar zur StPO]),

– dass hingegen, wenn die beschuldigte Person ein Nebenverfahren selbst veranlasst, nur eine amtliche Verteidigung beantragt werden kann, wobei die vom Bundesgericht aufgestellten Regeln für die unentgeltliche Verteidigung in Rechtsmittelverfahren zur Anwendung kommen (vgl. Niklaus Ruckstuhl, Basler Kommentar zur StPO, a.a.O., N. 10 zu Art. 130 StPO),

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– dass es X._____ nach dem Gesagten freigestellt ist, eine Ausstandseinrede auch ohne anwaltliche Vertretung einzureichen,

– dass gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO eine Partei, die den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen will, ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen hat, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat,

– dass das Bezirksgericht A._____ bereits mit eingeschriebener Sendung vom

17. Juni 2015 X._____ mitteilte, dass Dr. iur. Y._____ im Gericht Einsitz nehmen werde,

– dass X._____ nicht vorbringt, das an ihn nach O.1_____ versandte Schreiben vom 17. Juni 2015 nie erhalten zu haben und dass auch aus den Akten des Bezirksgerichts A._____ nicht hervorgeht, dass das eingeschriebene Schreiben vom 17. Juni 2015 dem Bezirksgericht A._____ als nicht abgeholt retourniert worden wäre,

– dass somit das Schreiben des Bezirksgerichts A._____ vom 17. Juni 2015 als zugestellt gilt, zumal X._____ nach der Mitteilung des Beschlusses des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 15 3 vom 9. März 2015 mit dem Fortgang des Strafverfahrens und mit der Neuansetzung eines Termins für die Hauptverhandlung rechnen musste (vgl. dazu Sararard Arquint, in: Basler Kommentar zur StPO, a.a.O., N. 9 zu Art. 85),

– dass somit X._____, selbst wenn er sich im Ausland aufhält, nach Treu und Glauben dafür Sorge tragen muss, dass ihm als Verfahrensbeteiligter behördliche Sendungen zugestellt werden können (vgl. Sararard Arquint, in: Basler Kommentar zur StPO, a.a.O., N. 9 zu Art. 85),

– dass X._____ somit selbst unter Berücksichtigung der siebentägigen Frist (vgl.

BGE 117 III 4 und Sararard Arquint, in: Basler Kommentar zur StPO, a.a.O.,

N. 10 zu Art. 85) spätestens seit Ende Juni 2015 weiss, dass Dr. iur. Y._____ im Bezirksgericht Einsitz nehmen wird,

– dass er aber erst am 17. August 2015 ein Ausstandsgesuch gegen Dr. iur.

Y._____ stellte,

– dass nicht ersichtlich ist, weshalb er dieses erst am 17. August 2015 stellte,

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– dass aber der Ausstand so früh wie möglich, das heisst in den nächsten Tagen nach Kenntnisnahme, zu verlangen ist (vgl. Markus Boog, in: Basler Kommentar zur StPO, a.a.O., N. 5 zu Art. 58),

– dass daher das Gesuch nicht unverzüglich im Sinne von Art. 58 Abs. 1 StPO und somit verspätet eingereicht wurde,

– dass in der Folge auf das Gesuch nicht einzutreten ist,

– dass, selbst wenn auf das Ausstandsgesuch eingetreten werden könnte, dieses abzuweisen wäre,

– dass gemäss Art. 56 StPO eine in der Strafbehörde tätige Person in den Ausstand zu treten hat, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat (lit. a), in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge in der gleichen Sache tätig war (lit. b), mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt (lit. c), mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist (lit. d), mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist (lit. e) oder aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte (lit. f),

– dass sich der Gesuchsteller nicht auf einen spezifischen Ausstandsgrund gemäss Art. 56 StPO beruft, sondern generell vorbringt, Dr. iur. Y._____ nicht als Richter zu akzeptieren,

– dass bei Nichtnennung eines spezifischen Ausstandsgrundes gemäss Art. 56 lit. a - e StPO zu prüfen ist, ob das Gesuch unter die Generalklausel von Art.

56 lit. f StPO fällt,

– dass Art. 56 lit. f StPO die Bestimmung von Art. 30 Abs. 1 BV sowie von Art. 6 EMRK konkretisiert, wonach jede Person Anspruch darauf hat, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter und ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird,

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– dass die Garantie des verfassungsmässigen Richters gemäss Art. 30 Abs. 1 BV verletzt wird, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen, wobei Voreingenommenheit und Befangenheit nach der Rechtsprechung dann angenommen werden, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken, was beispielsweise bei einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller oder organisatorischer Natur begründet sein kann (vgl. BGE 138 I

1 E. 2.2 sowie 137 I 227 E. 2.1 je mit Hinweisen),

– dass für die Beurteilung dieser Umstände nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen ist, sondern das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit in objektiver Weise begründet sein muss, womit darauf abzustellen ist, welchen Eindruck die Umstände bei einem vernünftigen Menschen zu erwecken vermögen (vgl. Andreas J. Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 2.

Aufl., Zürich 2014, N. 9 zu Art. 56 StPO),

– dass dabei wesentlich ist, ob der Ausgang des Verfahrens bei objektiver Betrachtung noch als offen bzw. nicht als vorbestimmt erscheint (vgl. BGE 139 I

121 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Markus Boog, in: Basler Kommentar zur StPO, a.a.O., N. 8 vor Art. 56-60 StPO sowie N. 38 zu Art. 56 StPO),

– dass der Gesuchsteller den geltend gemachten Ausstand nicht aus einem konkreten Verhalten von Bezirksgerichtspräsident Dr. iur. Y._____ im hängigen Verfahren ableitet,

– dass der Gesuchsteller die Befangenheit und die Voreingenommenheit des Bezirksgerichtspräsidenten Dr. iur. Y._____ darin sieht, dass er die Demokratie mit Füssen trete, indem er ohne nähere Begründung einen Prozess unter Ausschluss der Öffentlichkeit durchgeführt habe und mit allen Mitteln versucht habe, die Pressefreiheit einzuschränken,

– dass Dr. iur Y._____ Zwangsmassnahmenrichter von C._____ gewesen sei, der nach zwei Monaten Isolationshaft unter ungeklärten Umständen in einer Churer Polizeizelle verstorben sei, was einen eklatanten Verstoss gegen elementare Menschenrechte darstelle,

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– dass der Bezirksgerichtspräsident Dr. iur. Y._____ den Gesuchsteller wegen versuchter vorsätzlicher Tötung verurteilen wolle, obwohl er selber einen Menschen auf dem Gewissen habe,

– dass die vorgebrachten Ausstandsgründe offensichtlich unbegründet sind,

– dass X._____ mit seinen pauschalen und unsubstanziierten Behauptungen keine Anhaltspunkte liefert, welche Misstrauen in die Unparteilichkeit von Bezirksgerichtspräsident Dr. iur. Y._____ in dem gegen den Gesuchsteller geführten Strafverfahren betreffend versuchter vorsätzlicher Tötung, etc. erwecken könnten,

– dass somit keine Anhaltspunkte vorliegen, welche Zweifel an einem korrekten und fairen Prozess aufkommen lassen würden,

– dass sich die sinngemäss geltend gemachte Befangenheit, so wie sie vom Gesuchsteller beschrieben und dargelegt worden ist, als subjektive Wahrnehmung ausnimmt,

– dass bei objektiver Betrachtung demnach keinerlei Gründe für die Annahme der Befangenheit vorliegen, sodass sich das Gesuch auch bei einem Eintreten als offensichtlich unbegründet erweisen würde,

– dass bei diesem Ausgang die Kosten des Gesuchsverfahrens X._____ aufzuerlegen sind (vgl. Art. 59 Abs. 4 zweiter Satz StPO),

– dass gemäss Art. 12 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) das Gericht für Zwischenentscheide, zu welchen auch der Entscheid über den Ausstand zu zählen ist, eine Gebühr erhebt, welche sich nach dem Aufwand für die Beurteilung bemisst,

– dass die Verfahrenskosten in Anbetracht der Aufwendungen des Gerichts vorliegend auf Fr. 1'000.00 festgesetzt werden,

Seite 7 — 8 erkannt:

1. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens von Fr. 1'000.00 gehen zu Lasten von X._____.

3. Gegen diesen selbständig eröffneten Zwischenentscheid über eine Ausstandsfrage kann gemäss Art. 92 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 78 ff.

BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 32 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.

4. Mitteilung an:

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