Appeal Dismissal Upheld Due to Non-Appearance
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court declined to consider a criminal appeal challenging a public prosecutor's decision to dismiss an investigation and uphold a prior penalty order—which had been issued for driving without a license, vehicle theft, and operating a non-compliant vehicle—after the appellant failed to appear for scheduled confrontation hearings following his objection to the penalty order. The court reasoned that the appeal was inadmissible because the appellant failed to properly substantiate his claims by addressing the reasoning in the dismissal order, and moreover, his unexcused absence from the mandatory hearings, after being duly summoned and warned that non-appearance would be deemed a withdrawal of his objection under the procedural code, legally justified the prosecutor's action to consider the objection withdrawn and thus confirm the original penalty order.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 355 StPO, Art. 385 Abs. 1 StPO, Art. 385 StPO, Art. 396 StPO, Art. 355 Abs. 2 StPO, Art. 385 Abs. 2 StPO; Appeal Dismissal Upheld Due to Non-Appearance: The court reasoned that the appeal was inadmissible because the appellant failed to properly substantiate his claims by addressing the reasoning in the dismissal order, and moreover, his unexcused absence from the mandatory hearings, after being duly summoned and warned that non-appearance would be deemed a withdrawal of his objection under the procedural code, legally justified the prosecutor's action to consider the objection withdrawn and thus confirm the original penalty order.
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KI-generiertCited to establish that the losing appellant must bear the costs of the proceedings.
Cited in the reasoning as part of the procedural requirement for a reasoned appeal, which the court applied by not entering a decision based on lack of proper reasoning.
Cited in the reasoning as part of the procedural requirement for specifying points contested and grounds for appeal, which the court applied by not entering a decision based on lack of proper reasoning.
Volltext
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni
Ref.: Chur, 12. März 2014 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 14 3 19. März 2014
(Mit Urteil 6B_357/2014 vom 25. April 2014 ist das Bundesgericht auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde nicht eingetreten).
Verfügung
II. Strafkammer
Vorsitz Hubert Aktuar ad hoc Decurtins
In der strafrechtlichen Beschwerde
des X._____, Beschwerdeführer,
gegen
die Abschreibungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 6. Januar 2014, mitgeteilt am 8. Januar 2014, in Sachen des Beschwerdeführers,
betreffend Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Ausweises etc., hat der Vorsitzende der II. Strafkammer nach Kenntnisnahme der Beschwerde vom 12. Januar 2014 (Poststempel 14. Januar 2014), nach Einsicht in die Verfahrensakten sowie aufgrund der Feststellungen und Erwägungen,
– dass X._____ mit Strafbefehl vom 25. November 2013 der Staatsanwaltschaft Graubünden wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des erforderlichen Ausweises, Entwendens eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch sowie Führens eines nicht vorschriftsgemässen Fahrzeugs verurteilt und mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 30.-- sowie einer Busse von CHF 100.-- bestraft wurde,
– dass X._____ am 1. Dezember 2013 dagegen Einsprache erhob und die Staatsanwaltschaft Graubünden am 4. Dezember 2013 ein Untersuchungsverfahren eröffnete,
– dass X._____ mit Vorladungen vom 4. Dezember 2013 auf den 19. Dezember 2013 zu zwei Konfronteinvernahmen vorgeladen wurde,
– dass er dabei ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass seine Einsprache gemäss Art. 355 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO;
SR 312.0) als zurückgezogen gelte, wenn er diesen Einvernahmen unentschuldigt fernbleibe,
– dass X._____ der Staatsanwaltschaft Graubünden mit Schreiben vom 8. Dezember 2013 mitteilte, dass er den Vorladungen nicht Folge leisten werde und daraufhin zu den Einvernahmen vom 19. Dezember 2013 tatsächlich nicht erschien,
– dass der Staatsanwalt das gemäss Art. 355 StPO geführte Untersuchungsverfahren mit Verfügung vom 6. Januar 2014 abschrieb und den Strafbefehl vom
25. November 2013 für rechtskräftig erklärte, da die Einsprache infolge unentschuldigten Fernbleibens des Beschuldigten von den angeordneten Einvernahmen als zurückgezogen gelte,
– dass er X._____ die für das Untersuchungsverfahren zusätzlich entstandenen Kosten in Höhe von CHF 300.-- auferlegte,
– dass X._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) gegen diese Abschreibungsverfügung vom 6. Januar 2014 am 14. Januar 2014 (Poststempel) beim Kan-
Seite 2 — 5 tonsgericht von Graubünden Beschwerde erhob und die Aufhebung sowohl der Abschreibungsverfügung wie auch des Strafbefehls verlangte,
– dass der Vorsitzende der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden der Staatsanwaltschaft am 20. Januar 2014 die Möglichkeit zur Einreichung einer Stellungnahme gewährte, welche jedoch ungenutzt blieb,
– dass gegen die angefochtene Abschreibungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden gemäss Art. 393 ff. StPO innert 10 Tagen Beschwerde ans Kantonsgericht von Graubünden geführt werden kann,
– dass eine Beschwerde zu begründen ist und der Beschwerdeführer darin genau anzugeben hat, welche Punkte des Entscheids angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 396 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 385 Abs. 1 StPO),
– dass eine blosse Bestreitung der Ausführungen im angefochtenen Entscheid ohne Angabe von Gründen, welche einen anderen Entscheid nahelegen würden, diesen Substantiierungsanforderungen nicht genügt (vgl. Ziegler, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2011, N 1 ff., insbesondere N 4 zu Art. 385 StPO sowie N 9 zu Art. 396 StPO),
– dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe nicht auf die Begründung in der Abschreibungsverfügung eingeht und sich vielmehr damit begnügt, zu den
Erwägungen im Strafbefehl vom 25. November 2013 Stellung zu nehmen und darzulegen, weshalb sich eine Einvernahme seiner Ansicht nach erübrigt hätte,
– dass er weder die Feststellung der Staatsanwaltschaft, er sei unentschuldigt nicht zur Einvernahme erschienen, bestreitet noch Ausführungen dazu macht, weshalb die Vorinstanz entgegen der Gesetzesbestimmung von Art. 355 Abs. 2 StPO trotz seinem unentschuldigten Fernbleiben die Einsprache nicht als zurückgezogen hätte betrachten sollen,
– dass folglich mangels rechtsgenügender Begründung auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
– dass die Beschwerde selbst bei einem Eintreten abzuweisen wäre, da der Beschwerdeführer mit den Vorladungen vom 4. Dezember 2013 rechtskonform
Seite 3 — 5 auf den 19. Dezember 2013 zu zwei Konfronteinvernahmen vorgeladen worden ist und sein Schreiben vom 6. Dezember 2013, mit welchem er dem zuständigen Staatsanwalt schon im Voraus seine Absenz mitgeteilt hat, keine Entschuldigung enthält,
– dass namentlich die Entscheidung, ob und inwieweit Einvernahmen zur Sache erforderlich sind, nicht dem Beschwerdeführer obliegt,
– dass somit von einem unentschuldigten Fernbleiben auszugehen ist und das Untersuchungsverfahren zu Recht abgeschrieben wurde,
– dass die Beschwerde demzufolge auch abgewiesen werden müsste, sofern darauf einzutreten wäre, weshalb es sich auch erübrigt, dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 385 Abs. 2 StPO zwecks Verbesserung seiner Beschwerdeschrift eine kurze Nachfrist einzuräumen,
– dass der unterliegende Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig wird (Art. 428 Abs. 1 StPO),
– dass die Kosten in Anwendung von Art. 8 in Verbindung mit Art. 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühr in Strafsachen (VGS; BR 350.210) auf CHF 800.-- festgelegt werden,
– dass der Vorsitzende der II. Strafkammer aufgrund der offensichtlichen Unbegründetheit der vorliegenden Beschwerde in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet,
Seite 4 — 5 erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 800.-- gehen zu Lasten von X._____.
3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG;
SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
4. Mitteilung an:
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