Criminal Appeal Dismissed for Procedural and Timeliness Defects
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed a criminal appeal challenging the public prosecutor's decision to drop an investigation into alleged defamation based on newspaper articles concerning a past public speech, as the appeal was deemed inadmissible because the initial submission via fax lacked the required original signature, and the subsequent formal submission arrived late, with the deadline expiring before the document was lodged with a foreign postal service, which does not extend procedural deadlines, leading the court to rule that neither the formal requirements nor the statutory time limit for the appeal had been met, despite the appellant being a trained lawyer.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 173 StGB, Art. 396 StPO, Art. 91 Abs. 2 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 10 VGS, Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000; Criminal Appeal Dismissed for Procedural and Timeliness Defects: – dass die Staatsanwaltschaft den Parteien am 5. Februar 2014 mitteilte, dass die Strafuntersuchung abgeschlossen sei und aufgrund der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse werde eine Einstellungsverfügung gemäss Art. 319 ff.
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KI-generiertCited as the basis for holding the appellant liable for the costs of the appeal procedure due to the outcome of the case (inadmissibility).
Cited in the reasoning section regarding the formal requirements for filing the appeal, although the final order relies on the failure to observe these rules to declare the appeal inadmissible (Order 1).
Cited in the reasoning section regarding the lack of effect on the deadline when using a foreign postal service, which contributed to the finding of inadmissibility (Order 1).
The final order imposes costs on the appellant based on this provision.
Cited in the reasoning regarding the justification for the reduced court fee, although not explicitly named in Orders 1 or 2.
Cited as the procedural provision governing the possibility of filing an appeal to the Federal Supreme Court against this decision.
Cited in Order 3 as the provisions governing the admissibility, legitimacy, and procedure for the subsequent appeal to the Federal Supreme Court.
Volltext
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni
Ref.: Chur, 13. Mai 2014 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 14 24 2. Juni 2014
(Mit Urteil 6B_758/2014 vom 09. Oktober 2014 ist das Bundesgericht auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde nicht eingetreten.)
Verfügung
II. Strafkammer
Vorsitz Hubert Aktuarin ad hoc Aebli
In der strafrechtlichen Beschwerde
der X._____, Beschwerdeführerin,
gegen
die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 15. April 2014, mitgeteilt am 17. April 2014, in Sachen des Y._____, Beschwerdegegner, betreffend üble Nachrede gemäss Art. 173 StGB, hat der Vorsitzende der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden nach Kenntnisnahme der Beschwerde vom 2. Mai bzw. 4. Mai 2014, nach Einsicht in die Verfahrensakten sowie aufgrund der Feststellungen und Erwägungen,
– dass X._____ am 12. April 2013 unter anderem gegen den Journalisten Y._____ bei der Staatsanwaltschaft Graubünden hinsichtlich sämtlicher in Betracht fallender Strafvorschriften, insbesondere übler Nachrede und Verleumdung, Strafanzeige erstattete,
– dass die Staatsanwaltschaft nach Prüfung der Akten mit Verfügung vom
31. Oktober 2013 eine Strafuntersuchung gegen Y._____ wegen übler Nachrede gemäss Art. 173 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) eröffnete,
– dass die Strafanzeige in Zusammenhang mit zwei in der „Südostschweiz“ am
14. und 18. Januar 2013 publizierten Zeitungsartikeln stand, die Bezug auf das Referat von X._____, welches sie im Rahmen der Anti-Zensur-Konferenz am 24. November 2012 in O.1_____ hielt, nahmen,
– dass die Anzeigeerstatterin Y._____ im Wesentlichen vorwarf, dessen Behauptungen über Inhalt und Wortlaut des erwähnten Referats seien nachweislich falsch,
– dass die Staatsanwaltschaft den Parteien am 5. Februar 2014 mitteilte, dass die Strafuntersuchung abgeschlossen sei und aufgrund der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse werde eine Einstellungsverfügung gemäss Art. 319 ff.
der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) in Aussicht gestellt,
– dass die Einstellung des Strafverfahrens gegen Y._____ wegen übler Nachrede gemäss Art. 173 StGB mit Verfügung vom 15. April 2014, mitgeteilt am
17. April 2014, erfolgte,
– dass die Staatsanwaltschaft zum Schluss kam, eine Bestrafung von Y._____ nach Art. 173 StGB falle mangels Tatbestandsmässigkeit ausser Betracht, weshalb das gegen ihn geführte Strafverfahren einzustellen sei,
– dass X._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) gegen die Einstellungsverfügung mit Faxschreiben vom 2. Mai 2014 bei der Staatsanwaltschaft Graubünden Beschwerde zuhanden des Kantonsgerichts von Graubünden erhob und sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragte,
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– dass die Staatsanwaltschaft die per Fax eingereichte Beschwerde am 5. Mai 2014 zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht weiterleitete,
– dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde am 4. Mai 2014 (Poststempel Deutsche Post) zusätzlich per Post beim Kantonsgericht einreichte,
– dass die Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft im Beschwerdeverfahren beigezogen wurden, indessen auf die Einholung von Vernehmlassungen verzichtet wurde,
– dass gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft innert zehn Tagen seit Zustellung schriftlich und begründet beim Kantonsgericht Beschwerde geführt werden kann (Art. 322 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 396 StPO, Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100]),
– dass die Staatsanwaltschaft die Beschwerdeführerin auf diese Fristund Formerfordernisse in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung ausdrücklich hinwies,
– dass schriftliche strafprozessuale Parteieingaben mit einer Originalunterschrift versehen sein müssen, weshalb eine Eingabe mittels Telefax, welche bloss eine photokopierte Unterschrift des Urhebers enthält, den Formerfordernissen nicht zu genügen vermag (BGE 121 II 252 E. 3 mit weiteren Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1B_304/2013 vom 27. September 2013 E. 2.2, 1B_160/2013 vom 17. Mai 2013 E. 2.1 sowie 6B_22/2013 vom 1. Februar 2013 E. 6; Verfügung des Bundesstrafgerichts SK.2012.45 vom 27. Februar 2013 E. 3.3),
– dass diese Rechtslage der Beschwerdeführerin als ausgebildete Rechtsanwältin bekannt sein musste (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_754/2008 vom
23. Dezember 2008 E. 2.4; Verfügung des Bundesstrafgerichts SK.2012.45 vom 27. Februar 2013 E. 3.4),
– dass Letzteres umso mehr gilt, als die Beschwerdeführerin mit Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 17. Juli 2013 ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass Faxschreiben den Anforderungen an schriftliche Eingaben nicht genügen würden,
– dass der Formmangel der fehlenden Originalunterschrift innerhalb der Frist zur Vornahme der fraglichen Verfahrenshandlung behoben werden kann (BGE
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121 II 252 E. 4b; Verfügung des Bundesstrafgerichts SK.2012.45 vom 27. Februar 2013 E. 3.3),
– dass die Beschwerdeführerin im Nachgang zu ihrer Faxeingabe die Beschwerde per Post und unter Einhaltung des Schrifterfordernisses dem Kantonsgericht hat zukommen lassen,
– dass diese Eingabe indessen verspätet erfolgt ist, zumal die Einstellungsverfügung der Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben am 22. April 2014 zugegangen ist,
– dass die zehntägige Frist damit am 2. Mai 2014 geendet hat,
– dass die Postaufgabe bei der Deutschen Post hingegen erst am 4. Mai 2014 (Poststempel) erfolgt ist,
– dass der Übergabe an eine ausländische Postgesellschaft zudem gemäss Art. 91 Abs. 2 StPO ohnehin keine fristwahrende Wirkung zukommt (vgl. Verfügung des Bundesstrafgerichts SK.2012.45 vom 27. Februar 2013 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen),
– dass eine Behebung des auf die fehlende Originalunterschrift zurückzuführenden Formmangels nach Fristablauf ausgeschlossen ist (BGE 121 II 252 E. 4b;
Verfügung des Bundesstrafgerichts SK.2012.45 vom 27. Februar 2013 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen),
– dass somit mangels Wahrung der Formvorschriften bzw. infolge verspäteter formgültiger Eingabe nicht auf die Beschwerde eingetreten werden kann,
– dass die Beschwerdeführerin bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig wird (Art. 428 Abs. 1 StPO),
– dass gemäss Art. 8 der kantonalen Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) für Entscheide im Beschwerdeverfahren eine Gerichtsgebühr zwischen CHF 1'000.-- und CHF 5'000.-- zu erheben ist,
– dass für das vorliegende Verfahren gestützt auf Art. 10 VGS eine reduzierte Gerichtsgebühr von CHF 500.-- erhoben wird, zumal der Vorsitzende der
II. Strafkammer infolge des offensichtlichen Mangels der Beschwerde in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet,
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1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.-- gehen zu Lasten von X._____.
3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG;
SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
4. Mitteilung an:
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