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SK2 2014 19 • KG GR SK2 2014 19 KI-generiert

Dismissal of Appeal Against Non-Prosecution for Patient Death Due to Untimely Filing and Lack of Medical Negligence

Geschäftsnummer SK2 2014 19
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal against the public prosecutor's decision not to initiate criminal proceedings regarding the death of an elderly patient following hospitalization, based on the appellant's failure to meet the ten-day statutory deadline for filing the appeal, which was deemed to have expired on March 12, 2014, calculated from the date the notice was deemed delivered under the relevant procedural rules, irrespective of a subsequent request to hold the mail. Furthermore, the court found that even if the appeal had been timely, the prosecutor's decision was correct because expert reports from the district and cantonal physicians concluded that the treating doctors had acted according to the rules of medical science and ethics, finding no indication of culpable conduct in the limitation of life-sustaining measures following a severe stroke.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 2 StPO, Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO, Art. 85 StPO, Art. 90 Abs. 2 StPO, Art. 385 StPO; Dismissal of Appeal Against Non-Prosecution for Patient Death Due to Untimely Filing and Lack of Medical Negligence: Furthermore, the court found that even if the appeal had been timely, the prosecutor's decision was correct because expert reports from the district and cantonal physicians concluded that the treating doctors had acted according to the rules of medical science and ethics, finding no indication of culpable conduct in the limitation of life-sustaining measures following a severe stroke.

Schlagwörter

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prozessleitende Verfügungen verspätete Einreichung Strafverfolgung kriminelle Fahrlässigkeit ärztlicher Bericht ärztlicher Behandlungsfehler

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO

The court found that the State Prosecutor correctly refused to open an investigation based on this provision, even though the appeal was dismissed on procedural grounds.

Art. 90 Abs. 2 StPO

Used to determine that the appeal deadline expired on the following working day because the last day fell on a weekend.

Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO

Used to establish the deemed date of notification for the appeal deadline, as the appeal was filed too late.

Art. 322 Abs. 2 StPO

Cited in the reasoning regarding the right to appeal against non-committal decisions, relevant to the procedural context.

Art. 310 Abs. 2 StPO

Cited in the reasoning regarding the timeliness of the appeal against the decision of non-committal.

Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO

Cited in the reasoning regarding the right to appeal against the non-committal decision.

Art. 396 in Verbindung mit Art. 385 StPO

Cited regarding the formal requirements for the statement of grounds of appeal, which the court found were not met.

Art. 78 ff. BGG

Cited in order 3 as the legal basis for filing an appeal with the Federal Supreme Court.

Art. 29 ff. BGG

Cited in order 3 as applicable provisions for appeals to the Federal Supreme Court regarding admissibility requirements.

Art. 90 ff. BGG

Cited in order 3 as applicable provisions governing the procedure for appeals to the Federal Supreme Court.

Art. 42 f. BGG

Cited in order 3 specifying the required manner for submitting the appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 428 Abs. 1 StPO

Used to impose costs on the appellant because the appeal was unsuccessful.

Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000)

Cited as the basis for the presiding judge's sole decision-making authority due to the obvious tardiness of the appeal, which influenced the fee.

Art. 10 VGS

Cited as the basis for reducing the court fee in this specific case.

Art. 428 Abs. 1 StPO

Basis for ordering the appellant to pay the costs of the appeal proceedings.

Art. 8 des kantonalen Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210)

Cited to establish the range for court fees in appeal proceedings, which justifies the amount set in order 2.

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Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni

Ref.: Chur, 15. April 2014 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 14 19 15. Mai 2014

Verfügung

II. Strafkammer

Vorsitz Hubert Aktuarin ad hoc Aebli

In der strafrechtlichen Beschwerde

der X._____, Beschwerdeführerin,

gegen

die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom

28. Februar 2014, mitgeteilt am 5. März 2014, in Sachen der Beschwerdeführerin gegen das S p i t a l Y . _ _ _ _ _ , und Z._____, Beschwerdegegner, betreffend Verdacht der Tötung, hat der Vorsitzende der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden nach Kenntnisnahme der Beschwerde vom 8. April 2014, nach Einsicht in die Verfahrensakten sowie aufgrund der Feststellungen und Erwägungen,

– dass die am _____1920 geborene A._____ am 22. August 2005 nach mehrtägigem Krankenhausaufenthalt im Spital Y._____ verstorben war,

– dass X._____ am 6. September 2013 gegen das Spital Y._____ und ihre Schwester Z._____ bei der Staatsanwaltschaft Graubünden Strafanzeige wegen Tötung ihrer Mutter A._____ sel. erstattete,

– dass sie dem Spital - wobei sie eine Mittäterschaft ihrer Schwester Z._____ in Betracht zog - vorwarf, ihre Mutter dem Tod zugeführt zu haben, indem keine lebensverlängernden und lebenserhaltenden Massnahmen ergriffen und sowohl Nahrung als auch Medikamente abgesetzt worden seien,

– dass das Gesundheitsamt Graubünden bereits vor Einreichung der Strafanzeige auf Intervention von X._____ hin den Chefarzt Medizin des Spitals Y._____, Dr. med. B._____, sowie den Bezirksarzt Dr. med. C._____ mit Verfügung vom 14. Juni 2013 von ihrem Berufsgeheimnis entbunden hatte,

– dass X._____ in der Folge Einblick in die Krankengeschichte von A._____ sel., soweit dies die Todesumstände betraf, gewährt wurde,

– dass das Gesundheitsamt zudem veranlasste, dass der zuständige Bezirksarzt nach Einsichtnahme in die Krankenakten seine Feststellungen in einem Bericht zuhanden von X._____ zusammenfasste,

– dass die Staatsanwaltschaft Graubünden nach Eingang der Strafanzeige weitere Abklärungen traf und insbesondere eine Stellungnahme des Kantonsarztes Dr. med. D._____ bezüglich des bereits vorliegenden Berichts des Bezirksarztes sowie des Verhaltens der verantwortlichen Ärzte einholte,

– dass der Kantonsarzt in seiner Stellungnahme vom 17. Februar 2014 zum Schluss kam, die Ärzte des Spitals Y._____ hätten sich nach den Regeln der medizinischen Wissenschaft und der Ethik verhalten, weshalb ihnen kein pflichtwidriges Verhalten vorgeworfen werden könne,

– dass die Staatsanwaltschaft Graubünden am 28. Februar 2014, mitgeteilt am

5. März 2014, die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung in Anwendung

Seite 2 — 7 von Art. 310 in Verbindung mit Art. 319 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) verfügte,

– dass die Staatsanwaltschaft in der Begründung anführte, die Nichtanhandnahme müsse zwingend erfolgen, wenn zum Voraus feststehe, dass der fragliche Sachverhalt unter keinen Straftatbestand falle,

– dass sie weiter ausführte, A._____ sel. habe laut den Berichten des Bezirksarztes und des Kantonsarztes im Spital Y._____ einen schweren Hirnschlag erlitten, worauf für das Spital keine therapeutischen Möglichkeiten mehr bestanden hätten, so dass die Ärzte die Behandlung auf die Körperpflege und Flüssigkeitsversorgung beschränkt hätten,

– dass die Staatsanwaltschaft abschliessend festhielt, A._____ sel. sei an den Folgen ihres schweren Hirnschlags gestorben und aus den ärztlichen Berichten hätten sich weder Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten seitens der verantwortlichen Ärzte noch seitens von Z._____ ergeben,

– dass X._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) gegen die Nichtanhandnahmeverfügung mit Eingabe vom 8. April 2014 beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde erhob und sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragte,

– dass die Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft im Beschwerdeverfahren beigezogen wurden, indessen auf die Einholung von Vernehmlassungen verzichtet wurde,

– dass gegen Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft innert zehn Tagen seit Zustellung schriftlich und begründet Beschwerde beim Kantonsgericht geführt werden kann (Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100]),

– dass die vorliegend per Einschreiben am 5. März 2014 versandte Verfügung gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 6. März 2014 in das Postfach der Beschwerdeführerin avisiert wurde,

– dass die Beschwerdeführerin am 12. März 2014 die Abholfrist bis am 8. April 2014 verlängerte und die Sendung schliesslich am 1. April 2014 am Postschalter in Empfang nahm,

Seite 3 — 7

– dass eine eingeschriebene behördliche Postsendung gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als zugestellt gilt, sofern die betroffene Person mit einer Zustellung rechnen musste (vgl.

dazu BGE 130 III 396 E. 1.2.3),

– dass letzteres vorliegend zweifellos der Fall war, da die Beschwerdeführerin aufgrund der von ihr erhobenen Strafanzeige mit der Zustellung einer behördlichen Verfügung rechnen musste,

– dass die Verfügung an die von der Beschwerdeführerin bezeichnete Wohnadresse gesandt wurde,

– dass die zehntägige Beschwerdefrist somit gestützt auf Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO mit Ablauf des siebten Tages seit der Avisierung durch die Post und damit am 12. März 2014 zu laufen begann,

– dass auch der am 12. März 2014 der Post erteilte Rückbehaltungsauftrag an der Zustellfiktion nach Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO nichts zu ändern vermag und die siebentägige Abholfrist nicht verlängert hat (BGE 127 I 31 E. 2b und 123 III

492 E. 1; Urteile des Bundesgerichts 1P.404/2006 vom 12. September 2006,

E. 3.2 und 1P.529/2005 vom 6. Dezember 2005, E. 2.2; Sararard Arquint, in:

Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, N 9 f. zu Art. 85 StPO),

– dass die Beschwerdefrist vorliegend - unter Berücksichtigung, dass die Frist gemäss Art. 90 Abs. 2 StPO am darauffolgenden Werktag endet, wenn der letzte Tag der Frist auf einen Samstag oder Sonntag fällt - am 24. März 2014 abgelaufen ist,

– dass sich die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 8. April 2014 somit als offensichtlich verspätet erweist und daher auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

– dass die Beschwerde nicht nur fristgerecht, sondern wie dargelegt auch formgerecht - das heisst schriftlich und begründet - eingereicht werden muss,

– dass in der Begründung genau anzugeben ist, welche Punkte des Entscheids angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 396 in Verbindung mit Art. 385 StPO),

Seite 4 — 7

– dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe nicht mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt und darin im Wesentlichen ihre Ausführungen, welche sie bereits im Rahmen der Strafanzeige vorgebracht hat, wiederholt,

– dass die Beschwerde damit den Begründungsanforderungen nicht genügt und auch aus diesem Grund nicht auf das Rechtsmittel eingetreten werden könnte,

– dass selbst bei einer materiellen Behandlung der Beschwerde den von der Beschwerdeführerin erhobenen Vorwürfen nicht gefolgt werden könnte und sich der angefochtene Entscheid als rechtens erweist,

– dass nämlich der zuständige Bezirksarzt gemäss seinem Bericht vom 15. Juli 2013 keinerlei Unregelmässigkeiten in Bezug auf den Spitalaufenthalt von A._____ sel. und den Krankheitsverlauf mit Todesfolgen feststellen konnte,

– dass der durch die Staatsanwaltschaft beigezogene Kantonsarzt in seinem Bericht vom 17. Februar 2014 zu demselben Schluss kam und festhielt, den Ärzten des Spitals Y._____ könne keine Pflichtverletzung vorgeworfen werden,

– dass sich der Bericht des Kantonsarztes als nachvollziehbar und schlüssig erweist und keinerlei Gründe ersichtlich sind, die Zweifel an den Schlussfolgerungen dieses Berichts aufkommen liessen,

– dass die zur Anzeige gebrachte Angelegenheit durch die Staatsanwaltschaft umfassend geprüft wurde,

– dass sich aufgrund der Ermittlungsergebnisse weder Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten der zuständigen Ärzte des Spitals Y._____ noch von Z._____ ergaben,

– dass die Staatsanwaltschaft die Anhandnahme einer Strafuntersuchung gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO somit zu Recht ablehnte,

– dass die unterliegende Beschwerdeführerin bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig wird (Art. 428 Abs. 1 StPO),

– dass gemäss Art. 8 der kantonalen Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) für Entscheide im Beschwerdeverfahren

Seite 5 — 7 grundsätzlich eine Gebühr zwischen CHF 1'000.-- und CHF 5'000.-- zu erheben ist,

– dass für das vorliegende Verfahren eine gemäss Art. 10 VGS reduzierte Gerichtsgebühr von CHF 500.-- erhoben wird, zumal der Vorsitzende der

II. Strafkammer infolge der offensichtlichen Verspätung der Beschwerde in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet,

Seite 6 — 7 erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.-- gehen zu Lasten von X._____.

3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG;

SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.

4. Mitteilung an:

Seite 7 — 7