Dismissal Appeal Struck for Lack of Aggrieved Standing
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant challenged a lower court's decision to dismiss criminal proceedings against him for violating a judicial order prohibiting unauthorized access to a parcel of land subject to a vehicular right-of-way that the court had previously limited to four annual trips. The appellate court determined that the appellant lacked the necessary legal standing to appeal because he was not aggrieved by the dismissal, as the decision found no punishable conduct occurred on the specific date in question and did not contain any findings or orders detrimental to him; therefore, the court declined to consider the appeal, noting that it is not the function of criminal authorities to clarify the scope of civil rights-of-way for future disputes.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 258 Abs. 1 ZPO, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 382 StPO, Art. 89 Abs. 2 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 18 Abs. 3 GOG; Dismissal Appeal Struck for Lack of Aggrieved Standing: The appellate court determined that the appellant lacked the necessary legal standing to appeal because he was not aggrieved by the dismissal, as the decision found no punishable conduct occurred on the specific date in question and did not contain any findings or orders detrimental to him; therefore, the court declined to consider the appeal, noting that it is not the function of criminal authorities to clarify the scope of civil rights-of-way for future disputes.
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KI-generiertThe appeal was rejected because the appellant lacked the necessary standing to appeal (no legally protected interest in modifying the decision).
The costs of the appeal proceedings were imposed on the appellant due to the outcome of the case.
Volltext
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni
Ref.: Chur, 23. Oktober 2013 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 13 46 08. November 2013
Verfügung
II. Strafkammer
Vorsitz Hubert Aktuar ad hoc Egli
In der strafrechtlichen Beschwerde
des X._____, Beschwerdeführer,
gegen
die Einstellungsverfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Albula vom 29. August 2013, mitgeteilt am 10. September 2013, in Sachen des Y._____, Beschwerdegegner, und der Z._____, Beschwerdegegnerin, gegen den Beschwerdeführer,
betreffend Widerhandlung gegen ein gerichtliches Verbot (Art. 258 Abs. 1 ZPO), hat der Vorsitzende der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden nach Kenntnisnahme der Beschwerde vom 11. September 2013, nach Einsicht in die Verfahrensakten sowie aufgrund der Feststellungen und Erwägungen,
– dass die Parzelle Nr. _____, Gemeinde O.1_____ (Miteigentümer zu je 50 % Z._____ und Y._____), mit einem gerichtlichen Verbot belegt ist, wonach das unberechtigte Befahren und Begehen dieser Parzelle verboten ist,
– dass gemäss Urteil des Kreispräsidenten Alvaschein vom 24. Juni 2010 zu Gunsten der Parzellen Nr. _____ und _____, Plan _____, O.1_____ (Eigentümerin Z._____, Ehefrau von X._____) und zu Lasten der Parzellen Nr.
_____, Plan _____, O.1_____ (Eigentümerin Z._____) und _____, O.1_____ (Miteigentümer zu je 50 % Z._____ und Y._____) ein Fussund beschränktes Fahrwegrecht besteht,
– dass sich das Fahrwegrecht auf den landwirtschaftlichen Verkehr sowie auf vier weitere, den Eigentümern der belasteten Grundstücke im Voraus anzuzeigende Halbtage pro Jahr beschränkt,
– dass, soweit für Warentransporte zusätzliche Fahrten notwendig sind, diese mit den Eigentümern der belasteten Grundstücke abzusprechen sind und durch dieselben genehmigt werden müssen, soweit der Transport zu Fuss nicht zumutbar ist (vgl. Ziff. 1.a und b des Dispositivs des Entscheids des Kreispräsidenten Alvaschein vom 24. Juni 2010),
– dass zwischen den Parteien Uneinigkeit über die Ausgestaltung und den Inhalt dieses Wegrechts herrscht,
– dass Z._____ und Y._____ bereits am 27. Juni 2011 gegen X._____ wegen Widerhandlung gegen ein gerichtliches Verbot eine Strafanzeige beim Bezirksgericht Albula einreichten, weil dieser das Kontingent von vier Fahrten für das Jahr 2011 ausgeschöpft habe und die fünfte Fahrt vom 10. Juni 2011 über ihre Parzelle Nr. _____ damit unberechtigt erfolgt sei,
– dass das Kantonsgericht von Graubünden in dieser Sache mit Urteil vom 11.
Juli 2013 (SK1 13 14), mitgeteilt am 16. Juli 2013, entschied und im Einklang mit der Vorinstanz (vgl. Entscheid des Bezirksgerichts Albula vom 14. Februar 2013) festhielt, drei der umstrittenen fünf Fahrten würden unter das uneingeschränkte Fahrrecht fallen, womit das Kontingent von vier Fahrten erst mit deren zwei belastet sei,
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– dass Z._____ und Y._____ am 22. November 2011, nächstentags der Post zur Zustellung übergeben, beim Bezirksgericht Albula erneut Strafantrag gegen X._____ wegen Widerhandlung gegen ein gerichtliches Verbot (Art. 258 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]) stellten,
– dass sie beantragten, X._____ sei wegen unberechtigtem Befahren der Parzelle Nr. _____, Plan Nr. _____, A._____, Grundbuch der Gemeinde O.1_____, am 23. September 2011 mit einer Busse von CHF 500.00 zu bestrafen, unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten von X._____,
– dass sich X._____ innert Frist vernehmen liess und die vollumfängliche Abweisung der Strafanzeige [recte: Strafantrag] unter Kostenund Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Antragsteller begehrte,
– dass der zuständige Einzelrichter am Bezirksgericht Albula mit Verfügung vom
29. August 2013, mitgeteilt am 10. September 2013, die Einstellung des Verfahrens gegen X._____ (Proz. Nr. 535-2011-27) betreffend Widerhandlung gegen ein gerichtliches Verbot verfügte,
– dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Albula dieser Einstellungsverfügung den Entscheid des Kantonsgericht von Graubünden vom 11. Juli 2013 (SK1
13 14) und denjenigen des Bezirksgerichts Albula vom 14. Februar 2013 zugrunde legte und erwägte, das Kontingent von vier Fahrten sei gemäss den erwähnten Entscheidungen am 23. September 2011 noch nicht ausgeschöpft gewesen und somit sei die vorliegend umstrittene Fahrt nicht unberechtigt erfolgt,
– dass insofern offen gelassen werden könne, ob die umstrittene Fahrt vom 23.
September 2011 tatsächlich unter die kontingentierten Fahrten fallen würde oder ob diese unter das uneingeschränkte Fahrrecht zu subsumieren wäre,
– dass X._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) gegen diese Einstellungsverfügung mit Eingabe vom 11. September 2013, am 13. September 2013 der Post zwecks Zustellung übergeben, Beschwerde zuhanden des Kantonsgerichts von Graubünden erhob,
– dass er zunächst beanstandet, das Urteil [recte: Einstellungsverfügung] stütze sich auf das Kantonsgerichtsurteil SK1 13 14 vom 11. Juli 2013, welches unter Berücksichtigung der Gerichtsferien am 10. September 2013 (Mitteilungsdatum der Einstellungsverfügung) noch gar nicht rechtskräftig gewesen sei,
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– dass zudem die Begründung der Einstellungsverfügung vom 29. August 2013 nicht nachhaltig und daher zu präzisieren sei, damit für künftige Fälle Rechtssicherheit geschaffen werde,
– dass der Beschwerdeführer schliesslich die Beurteilung des Notwegrechtsurteils des Kreispräsidenten Alvaschein vom 24. Juni 2010 durch einen ausgewiesenen Germanisten beantragt,
– dass die umstrittene Einstellungsverfügung vom 29. August 2013 mit Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden angefochten werden kann (Art. 357 Abs. 2 und 3 sowie Art. 352 ff. in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0] sowie Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzSTPO; BR 350.100),
– dass jede Partei (vgl. zum Parteibegriff ausführlich Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 221 ff.), die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat - mit anderen Worten beschwert ist -, ein Rechtsmittel ergreifen kann (Art. 382 Abs. 1 StPO),
– dass sich das rechtlich geschützte Interesse an der Änderung oder Aufhebung in der Regel aus dem Dispositiv (Art. 81 Abs. 1 lit. c und Abs. 4 StPO) des angefochtenen Entscheids ergibt und nicht aus der Begründung (Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, N 8 zu Art. 382 StPO),
– dass sich dies aus dem Wesen der Beschwerde als Rechtsmittel, das naturgemäss darauf gerichtet ist, eine günstigere Entscheidung für den Beschwerdeführer herbeizuführen, ergibt (Guidon, a.a.O., N 232 mit Hinweisen),
– dass die Legitimation zur Einlegung eines Rechtsmittels eine Prozessvoraussetzung darstellt und als solche von Amtes wegen mit freier Kognition geprüft wird (Guidon, a.a.O., N 216 und N 546 f.),
– dass bei fehlender Legitimation im erörterten Sinne auf die Beschwerde nicht eingetreten wird,
– dass sich der Beschwerdeführer vorliegend nicht gegen die von der Vorinstanz verfügte Verfahrenseinstellung und den dazugehörigen Kostenent-
Seite 4 — 7 scheid, sondern gegen die seiner Ansicht nach ungenügende Begründung der Einstellungsverfügung wendet,
– dass er dabei geltend macht, die vorliegend umstrittene Fahrt vom 23. September 2011 sei im Rahmen von Bautätigkeiten an seiner Hütte erfolgt,
– dass der Beschwerdeführer mit dem vorliegenden Rechtsmittel offensichtlich bezweckt, feststellen zu lassen, ob solche Fahrten nun unter das Kontingent von vier Fahrten pro Jahr fallen oder uneingeschränkt zulässig sind,
– dass es entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers jedoch nicht Sache der Strafbehörden ist, im Hinblick auf künftige Auseinandersetzungen bezüglich des Inhalts des Notwegrechts Klarheit zu schaffen und diesen zu konkretisieren,
– dass die Strafbehörde lediglich zu prüfen hat, ob im konkreten zur Anzeige gebrachten Fall ein Verstoss gegen das gerichtliche Verbot vorliegt,
– dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Albula in der umstrittenen Verfügung festhielt, der Verzeigte habe sich keines tatbestandsmässigen Verhaltens strafbar gemacht und es seien ebenso keine weiteren Untersuchungshandlungen erkennbar, die dieses Resultat ändern könnten,
– dass das Strafverfahren Proz. Nr. 535-2011-27 infolgedessen eingestellt wurde,
– dass somit weder die Begründung noch das Dispositiv für den Beschwerdeführer belastende Feststellungen oder Anordnungen enthalten, so dass er kein rechtlich geschütztes Interesse an der Änderung des Entscheides hat,
– dass der Beschwerdeführer demnach die Einstellungsverfügung mangels Beschwer (rechtlich geschütztes Interesse) nicht anfechten kann (Lieber, a.a.O., N 7 ff. zu Art. 382 StPO; Guidon, a.a.O., N 246 mit Hinweisen),
– dass auf die vorliegende Beschwerde deshalb nicht eingetreten wird,
– dass der Vollständigkeit halber dennoch anzumerken bleibt, dass es entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers im Strafverfahren keine Gerichtsferien gibt (Art. 89 Abs. 2 StPO),
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– dass das Urteil des Kantonsgerichts vom 11. Juli 2013, SK1 13 14 nicht angefochten wurde und zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Einstellungsverfügung bereits in Rechtskraft erwachsen war, so dass der Vorderrichter ohne weiteres darauf abstellen durfte,
– dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer auferlegt werden (Art. 428 Abs. 1 StPO),
– dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens unter Anwendung von Art. 8 und Art. 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) in Verbindung mit Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) auf CHF 400.00 festgelegt werden,
– dass die vorliegende Verfügung in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht (Art.
18 Abs. 3 GOG und Art. 258 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 103 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0] und Art. 395 lit. a StPO),
Seite 6 — 7 erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.00 gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.
3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG;
SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
4. Mitteilung an:
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