Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
SK2 2013 4 • KG GR SK2 2013 4 KI-generiert

Prosecutor's Dismissal of Contamination Complaint Upheld Due to Untimely Appeal

Geschäftsnummer SK2 2013 4
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A party filed a criminal complaint alleging drinking water contamination, which the public prosecutor ultimately dismissed by deciding not to open an investigation, citing a lack of evidence after water samples met requirements and the complainant failed to provide requested blood test results. The appellate court dismissed the appeal against the non-commencement order because it was filed significantly outside the ten-day statutory deadline, as the decision was deemed legally served seven days after a collection notice was left in the appellant's mailbox following an unsuccessful registered mail delivery attempt.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 310 Abs. 2 StPO, Art. 393 Abs. 1 StPO, Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO, Art. 85 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 18 Abs. 3 GOG; Prosecutor's Dismissal of Contamination Complaint Upheld Due to Untimely Appeal: The appellate court dismissed the appeal against the non-commencement order because it was filed significantly outside the ten-day statutory deadline, as the decision was deemed legally served seven days after a collection notice was left in the appellant's mailbox following an unsuccessful registered mail delivery attempt.

Schlagwörter

KI-generiert
Verunreinigung von Trinkwasser Strafanzeige öffentliche Auskündigung Säumnis der Staatsanwaltschaft verspätete Beweismittel formelle Verfahrenseinstellung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 428 Abs. 1 StPO

This article was cited to justify imposing the costs of the appeal proceedings on the appellant due to the outcome.

Art. 18 Abs. 3 GOG

Used as the basis for the single-judge competence to decide on the appeal due to its obvious untimeliness, which is reflected in the decision not to proceed.

Art. 78 ff. BGG

Cited as the legal basis for appealing the decision to the Federal Supreme Court.

Art. 90 ff. BGG

Cited as part of the procedural framework applicable to the appeal to the Federal Supreme Court.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni

Ref.: Chur, 30. Januar 2013 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 13 4 20. Februar 2013

Verfügung

II. Strafkammer

Vorsitz Hubert Aktuar ad hoc Coray

In der strafrechtlichen Beschwerde

der X., Beschwerdeführerin,

gegen

die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 12. November 2012, mitgeteilt am 13. November 2012, betreffend Verunreinigung von Trinkwasser, hat der Vorsitzende der II. Strafkammer nach Kenntnisnahme der Beschwerde vom 14. Januar 2013 (Poststempel: 15. Januar 2013), nach Einsicht in die Verfahrensakten sowie aufgrund der Feststellungen und Erwägungen

– dass X. am 27. Juli 2012 bei der Kantonspolizei Graubünden eine Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Verunreinigung von Trinkwasser gemäss Art. 234 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StBG; SR 311.0) einreichte und am selben Tag von der Kantonspolizei Graubünden einvernommen wurde,

– dass das Amt für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit Graubünden (ALT) am 3. August 2012 beim angeblichen Tatort, dem Einfamilienhaus Nr.

A. von X. in B., einen Augenschein durchführte und eine Trinkwasserprobe entnahm,

– dass aus dem Untersuchungsbericht des ALT vom 8. August 2012 hervorgeht, dass alle Proben die lebensmittelrechtlichen Anforderungen an Trinkwasser erfüllt haben,

– dass X. der Aufforderung der Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend:

Staatsanwaltschaft) vom 24. September 2012, die Resultate ihrer Blutprobe bezüglich Bromrückstände und diejenige ihres Ehemannes bezüglich Arsenrückstände zuzustellen, nicht nachgekommen ist,

– dass die Staatsanwaltschaft am 12. November 2012, mitgeteilt am 13. November 2012, die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung in Anwendung von Art. 310 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0)

i.V.m. Art. 319 ff. StPO verfügte,

– dass X. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 14. Januar 2013 (Poststempel:

15. Januar 2013) Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft beim Kantonsgericht von Graubünden einreichte,

– dass gegen Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen seit Zustellung beim Kantonsgericht Beschwerde geführt werden kann (Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. 322 Abs. 2 StPO und Art. 393 Abs. 1 StPO),

– dass vorliegend die Frist offensichtlich nicht eingehalten wurde, da die Abholungseinladung für die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft am 14. November 2013 (vgl. Track&Trace-Auszug, act. 5 Vorinstanz) der Beschwerdeführerin in ihr Postfach gelegt wurde und eine eingeschriebene Postsendung, welche nicht abgeholt wird, gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO am

Seite 2 — 4 siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch respektive nach der Hinterlegung der Abholungseinladung im Postfach als zugestellt gilt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (vgl. BGE 130 III 396 E. 1.2.3),

– dass letzteres zweifellos der Fall war, da die Beschwerdeführerin aufgrund der von ihr erhobenen Strafanzeige mit der Zustellung eines behördlichen Aktes rechnen musste,

– dass ein Postzurückbehaltungsauftrag, welcher für höchstens zwei Monate gestellt werden kann, an der Zustellungsfiktion von Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO nichts zu ändern vermag und die siebentägige Abholfrist nicht verlängert (BGE

123 III 492; Urteil des Bundesgerichts vom 12. September 2006, 1P.404/2006,

E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts vom 6. Dezember 2005, 1P.529/2005; Arquint, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2011, N 9 i.f. zu Art. 85 StPO),

– dass die Beschwerde somit offensichtlich verspätet erfolgte, sodass nicht darauf einzutreten ist,

– dass infolge der offensichtlichen Verspätung der Beschwerde der Vorsitzende der II. Strafkammer in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet,

– dass bei diesem Ausgang die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO),

– dass gemäss Art. 8 der kantonalen Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) für Entscheide im Beschwerdeverfahren eine Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.-- bis Fr. 5‘000.-- zu erheben ist,

– dass bei Erledigung des Rechtsmittels im Verfahren nach Art. 18 Abs. 3 GOG die Gerichtsgebühr gestützt auf Art. 10 VGS nach Ermessen des Gerichts herabgesetzt werden kann,

– dass angesichts des Umstands, dass dem Gericht kein grosser Aufwand entstanden ist, eine Gerichtsgebühr von Fr. 400.-- als angemessen erscheint,

Seite 3 — 4 erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 400.-- gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin.

3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.

4. Mitteilung an:

Seite 4 — 4