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SK2 2013 19 • KG GR SK2 2013 19 KI-generiert

Appeal Dismissed for Untimely Objection to DUI Penalty Order

Geschäftsnummer SK2 2013 19
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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An individual was convicted by a penalty order for driving under the influence and related offenses, and subsequently appealed the order by sending several inquiries to the public prosecutor's office regarding the fine calculation and the penal order's content, which the prosecutor treated as non-timely objections or an appeal after the mandatory ten-day period had expired. The court dismissed the appeal, reasoning that the original penalty order had become legally binding because the appellant failed to lodge a timely appeal, and further found that the arguments against the penalty order's validity (concerning unclear abbreviations and required factual descriptions) were without merit as the order complied with the law, and that the additional costs incurred by the prosecutor due to the late inquiries were correctly imposed on the appellant as the party who caused the extra proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 91 Abs. 2 SVG, Art. 92 Abs. 1 SVG, Art. 355 StPO, Art. 353 StPO, Art. 393 Abs. 1 StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO; Appeal Dismissed for Untimely Objection to DUI Penalty Order: The court dismissed the appeal, reasoning that the original penalty order had become legally binding because the appellant failed to lodge a timely appeal, and further found that the arguments against the penalty order's validity (concerning unclear abbreviations and required factual descriptions) were without merit as the order complied with the law, and that the additional costs incurred by the prosecutor due to the late inquiries were correctly imposed on the appellant as the party who caused the extra proceedings.

Schlagwörter

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Bussenbemessung zusammenhängende Straftaten qualifizierte Fahrunfähigkeit Strafbescheid Parteientschädigung Einstellung des Strassenverkehrsverfahrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 355 StPO

Cited in the reasoning to support the decision that the Public Prosecutor correctly dismissed the investigation proceedings because the appeal against the penalty order was late.

Art. 353 StPO

Cited in the reasoning to confirm that the penalty order satisfied the legal requirements.

Art. 354 StPO

Cited in the reasoning when discussing the obligation to file an appeal within 10 days against the penalty order.

Art. 393 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning to establish the right to file an appeal against the Public Prosecutor's decision.

Art. 426 Abs. 1 StPO

Cited in relation to the principle that the convicted person bears the costs of the proceedings.

Art. 428 Abs. 1 StPO

Cited as the basis for imposing the costs of the appeal proceedings on the appellant.

Art. 18 Abs. 3 GOG

Cited as the legal basis for the single-judge ruling on the evidently unfounded appeal.

Art. 37 Abs. 1 EGzStPO

Cited in conjunction with Art. 426 Abs. 1 StPO regarding the obligation of the convicted person to bear the costs.

Art. 22 EGzStPO

Cited in conjunction with Art. 393 Abs. 1 StPO regarding the deadline for filing an appeal against the Public Prosecutor's decision.

Art. 428 Abs. 1 StPO

Cited as the basis for imposing the costs of the appeal proceedings on the appellant.

Art. 428 Abs. 1 StPO

Cited as the basis for imposing the costs of the appeal proceedings on the appellant.

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Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni

Ref.: Chur, 26. April 2013 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 13 19 3. Juni 2013

Verfügung

II. Strafkammer

Vorsitz Pritzi Aktuarin ad hoc Sonder

In der strafrechtlichen Beschwerde

des X._____, Beschwerdeführer,

gegen

die Abschreibungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 26. März 2013, mitgeteilt am 27. März 2013, in Sachen des Beschwerdeführers, betreffend Fahren in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 SVG etc., hat der Vorsitzende der II. Strafkammer nach Kenntnisnahme der Beschwerde vom 5. April 2013 und nach Einsicht in die Verfahrensakten sowie aufgrund der Feststellungen und Erwägungen,

– dass X._____ mit Strafbefehl vom 21. Januar 2013, mitgeteilt am 21. Januar 2013, wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 31 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) und Art. 2 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11) in Verbindung mit Art. 91 Abs. 2 SVG und des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall gemäss Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG in Verbindung mit Art. 92 Abs. 1 SVG zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 140.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, zu einer Busse von Fr. 900.-- und bei schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 6 Tagen verurteilt wurde,

– dass ihm zusätzlich die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 809.-- (Barauslagen Fr. 284.-- und Gebühren Fr. 525.--) auferlegt wurden,

– dass X._____ am 18. Februar 2013 mit einem mit „Erklärungsbedarf und Fragen zu Strafbefehl, Punkt 3 und 5“ betitelten Schreiben an die Staatsanwaltschaft Graubünden gelangte und um Erklärung der Berechnung der Busse von Fr. 900.-- sowie um eine detaillierte Auflistung der Zusammensetzung der Barauslagen von Fr. 284.-- sowie der Gebühren von Fr. 525.-- ersuchte,

– dass X._____ sein Schreiben zudem mit dem Hinweis beendete, dass er es „bedaure“, dass er der Staatsanwaltschaft Graubünden „nicht innert der Frist von 10 Tagen eine schriftliche Antwort zu dem Strafbefehl habe zustellen können“,

– dass die Staatsanwaltschaft Graubünden X._____ mit Schreiben vom 26. Februar 2013 darauf hinwies, dass die Einsprachefrist von 10 Tagen mit seinem Schreiben vom 18. Februar 2013 nicht gewahrt sei, sie aber trotzdem um Mitteilung ersuchte, ob sein Schreiben als Einsprache entgegengenommen werden solle, wobei sie ohne seinen Gegenbericht davon ausgehen würden, dass er keine Einsprache erhebe,

– dass die Staatsanwaltschaft in ihrem Schreiben zudem die Zusammensetzung der Busse sowie der Barauslagen und Gebühren erläuterte,

– dass X._____ mit „Stellungnahme“ vom 7. März 2013 ausführte, dass und weshalb er mit der Höhe der Busse, der Barauslagen sowie der Untersu-

Seite 2 — 7 chungsgebühren nicht einverstanden sei und sein Schreiben mit dem Hinweis abschloss, dass er „einen definitiven und endgültigen Bescheid unter Berücksichtigung dieses Schreibens, über die einzelnen fälligen Positionen“ erwarte,

– dass die Staatsanwaltschaft Graubünden X._____ am 14. März 2013 nochmals um entsprechende Mitteilung bat, ob sein Schreiben als Einsprache gegen den Strafbefehl gelte und sie ohne Antwort innert 10 Tagen davon ausgehen würden, dass es sich um eine Einsprache handle, wobei X._____ nochmals darauf hingewiesen wurde, dass die 10-tägige Einsprachefrist nicht gewahrt sei, da ihm der Strafbefehl bereits am 22. Januar 2013 zugestellt worden sei,

– dass X._____ mit Schreiben vom 21. März 2013 mitteilte, dass der Strafbefehl falsch sei, er somit Einsprache erhebe und darum ersuchte, „den neuen Strafbefehl mit dem heutigen Kenntnisstand und Fakten neu zu definieren“,

– dass die Staatsanwaltschaft Graubünden am 26. März 2013, mitgeteilt am 27.

März 2013, eine Abschreibungsverfügung erliess, da die von X._____ am 22.

Februar 2013 erhobene Einsprache gegen den am 22. Januar 2013 zugestellten Strafbefehl vom 21. Januar 2013 verspätet erfolgt sei, das Untersuchungsverfahren gemäss Art. 355 StPO demnach abgeschrieben werde und der Strafbefehl vom 21. Januar 2013 somit rechtskräftig sei,

– dass die nach der Einsprache zusätzlich entstandenen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 200.--, X._____ überbunden wurden,

– dass X._____ mit Schreiben vom 5. April 2013 „Beschwerde gegen den Strafbefehl vom 21. Januar 2013 und die Abschreibungsverfügung vom 27. März 2013“ erhob und ausführte, dass der Strafbefehl vom 21. Januar 2013 nicht korrekt sei, da der Strafbefehl gemäss Art. 353 StPO die erfüllten Straftatbestände enthalten müsse, was mit den Abkürzungen „SVG“, „VRV“ etc. und den zusätzlichen Verweisen wie „Art.“, „Abs.“ nicht erfüllt sei, da die Abkürzungen ohne Legende nicht eindeutig und nicht nachvollziehbar seien,

– dass X._____ darüber hinaus die ihm mit der Abschreibungsverfügung vom

26. März 2013 zusätzlich auferlegten Kosten von Fr. 200.-- beanstandete, da diese Kosten lediglich aufgrund des nicht nachvollziehbaren Strafbefehls vom

21. Januar 2013, der nicht nachgewiesenen Barauslagen der Staatsanwaltschaft Graubünden sowie der falschen Straftatbestände des Strafbefehls und somit aufgrund des Verschuldens der Staatsanwaltschaft entstanden seien,

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– dass die Staatsanwaltschaft Graubünden in ihrer Vernehmlassung vom 18.

April 2013 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragte, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne,

– dass gemäss Art. 393 Abs. 1 StPO gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen seit Zustellung des angefochtenen Entscheids schriftlich und begründet Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden erhoben werden kann (Art. 396 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100]),

– dass Beschwerdeobjekt vorliegend die Abschreibungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 26. März 2013, mitgeteilt am 27. März 2013, ist, gegen welche die Beschwerde am 5. April 2013 und damit binnen Frist erhoben wurde,

– dass sich die Beschwerde allerdings als offensichtlich unbegründet erweist, folglich der Vorsitzende der II. Strafkammer in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet,

– dass sich die Beschwerde hauptsächlich gegen den Strafbefehl vom 21. Januar 2013 richtet und der Beschwerdeführer insbesondere vorbringt, dass der Strafbefehl nicht korrekt und nicht rechtsgültig sei,

– dass der Beschwerdeführer dabei übersieht, dass der Strafbefehl nicht innert der 10-tägigen Frist bei der Staatsanwaltschaft angefochten wurde, weshalb die Staatsanwaltschaft zu Recht das Untersuchungsverfahren gemäss Art.

355 StPO abgeschrieben hat und der Strafbefehl vom 21. Januar 2013 rechtskräftig ist,

– dass der Beschwerdeführer folglich keine Einwände gegen den Strafbefehl mehr erheben kann, zumal er in seiner Beschwerde auch nicht darlegt, dass er rechtzeitig eine Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben habe, und auch nicht ausführt, weshalb die Abschreibungsverfügung der Staatsanwaltschaft unrichtig sein soll,

– dass, sofern sich die Beschwerde gegen den Strafbefehl vom 21. Januar 2013 richtet, nicht darauf eingetreten werden kann, da der Strafbefehl - wie bereits ausgeführt - in Rechtskraft erwachsen ist,

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– dass im Übrigen der Strafbefehl vom 21. Januar 2013 ohnehin auch den Anforderungen gemäss Art. 353 StPO genügt, da insbesondere die erfüllten Straftatbestände klar und unmissverständlich aufgeführt sind und die erwähnten Abkürzungen als allgemein anerkannt gelten, weshalb sich der Beschwerdeführer bei Unkenntnis derselben selber darüber zu informieren hat und des Weiteren der Beschwerdeführer, sofern er mit dem Strafbefehl nicht einverstanden gewesen ist, innert 10 Tagen hätte Einsprache im Sinne von Art. 354 StPO erheben müssen, insbesondere da dies auf dem Strafbefehl vom 21.

Januar 2013 auch ausdrücklich so festgehalten worden war,

– dass der Beschwerdeführer weiter vorbringt, dass ihm mit der Abschreibungsverfügung der Staatsanwaltschaft ungerechtfertigterweise die nach der Einsprache entstandenen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 200.--, auferlegt worden seien, obwohl die Unkosten auf das Verschulden der Staatsanwaltschaft Graubünden zurückzuführen seien,

– dass die beschuldigte Person, wenn sie des eingeklagten Delikts schuldig gesprochen wird, das Verfahren verschuldet hat und daher die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 37 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [BR 350.100; EGzStPO] i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO),

– dass demnach sämtliche mit dem Strafbefehl zusammenhängende Kosten der Beschwerdeführer als schuldig gesprochene Person zu tragen hat,

– dass sich - wie die Staatsanwaltschaft ebenfalls einbringt - die Verlegung der Kosten zudem nach dem Grundsatz, wonach die Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht hat, richtet (Urteil des Bundesgerichts 6B_428/2012 vom 19. November 2012 E. 3.1; 6B_93/2012 vom 26. September 2012, E. 4.4.1),

– dass der Beschwerdeführer mit seinen zusätzlichen Eingaben an die Staatsanwaltschaft zusätzlichen Aufwand und damit zusätzliche Kosten verursacht hat, womit er die entstandenen Kosten zu tragen hat, wobei eine Gebühr von Fr. 200.-- angemessen erscheint,

– dass deshalb die Staatsanwaltschaft zu Recht das Verfahren abgeschrieben hat und das hiergegen eingelegte Rechtsmittel vollumfänglich abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann,

– dass bei diesem Ausgang die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO),

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– dass gemäss Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) für Entscheide im Beschwerdeverfahren eine Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.-- bis Fr. 5‘000.-- zu erheben ist,

– dass bei Erledigung des Rechtsmittels im Verfahren nach Art. 18 Abs. 3 GOG die Gerichtsgebühr gestützt auf Art. 10 VGS nach Ermessen des Gerichts herabgesetzt werden kann,

– dass angesichts des Umstands, dass dem Gericht kein grosser Aufwand entstanden ist, eine Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- als angemessen erscheint,

Seite 6 — 7 erkannt

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.-- gehen zu Lasten von X._____.

3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.

4. Mitteilung an:

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