Owner Lacked Standing to Appeal Dismissal of Arson Proceedings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed the appeal against the prosecutor's decision to discontinue criminal proceedings against an individual for negligent arson stemming from a fire that largely destroyed a residential building, likely caused by improper handling of smoking materials. The court ruled that the appellant, the property owner who explicitly waived participation in the criminal proceedings, confining herself only to civil claims, lacked the requisite legal standing (legitimation) to appeal the procedural decision to close the case, as the discontinuance order did not directly affect her rights as a civil claimant, whose claims were automatically referred to civil litigation.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 222 Abs. 1 StGB, Art. 222 StGB, Art. 322 Abs. 2 StPO, Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 393 Abs. 2 StPO; Owner Lacked Standing to Appeal Dismissal of Arson Proceedings: The court ruled that the appellant, the property owner who explicitly waived participation in the criminal proceedings, confining herself only to civil claims, lacked the requisite legal standing (legitimation) to appeal the procedural decision to close the case, as the discontinuance order did not directly affect her rights as a civil claimant, whose claims were automatically referred to civil litigation.
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KI-generiertApplied to assign the costs of the appeal proceedings to the appellant because the appeal was not heard.
Cited in the reasoning to confirm the possibility of appealing the discontinuance order (although the core decision was based on inadmissibility).
Cited in the reasoning regarding the possibility to appeal a discontinuance order.
Cited in the reasoning regarding the formal requirement to submit the appeal in writing and substantiated.
Cited in the reasoning to list the grounds on which an appeal can be based (legal violation, abuse of discretion, etc.).
Cited multiple times in the reasoning concerning the general requirement of a legitimate interest for filing an appeal.
Cited in the reasoning to determine the standing of other participants in the proceedings, which was the basis for denying admissibility.
Cited in the reasoning when discussing the appellant's status as a private prosecutor (Privatklägerin).
Cited in the reasoning concerning the finality of a waiver of rights.
Cited in the reasoning to explain that civil claims are referred to civil proceedings when the criminal case is discontinued.
Cited in Order 3 as the legal basis for filing an appeal to the Federal Supreme Court.
Cited in Order 3 as a procedural provision governing the Federal Supreme Court appeal.
Cited in Order 3 as a procedural provision governing the Federal Supreme Court appeal.
Volltext
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni __________________________________________________________________________________________________
Ref.: Chur, 28. März 2013 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 13 13 17. April 2013
Beschluss
II. Strafkammer
Vorsitz Hubert RichterInnen Pritzi und Schlenker Aktuarin Thöny
In der strafrechtlichen Beschwerde
der X., Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Guido Ranzi, Quaderstrasse 5, 7001 Chur,
gegen
die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 8. Februar 2013, mitgeteilt am 11. Februar 2013, in Sachen gegen Y., Beschwerdegegner, betreffend fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst (Art. 222 Abs. 1 StGB), hat sich ergeben:
I. Sachverhalt
A. Am 7. April 2011 wurde ein 4-geschossiges Wohnhaus an der A.-Strasse in
B. bei einem Brand weitgehend zerstört. Es entstand ein Schaden in der Höhe von rund Fr. 400‘000.--; Personen kamen keine zu Schaden. Die Hauseigentümerin X. hielt sich am fraglichen Tag in Deutschland auf. In der Folge führte die Kantonspolizei Graubünden ein Ermittlungsverfahren durch, welches ergab, dass sich am Vortag des Brandes die zwei Handwerker Y. und C. der Firma D. AG im späteren Brandobjekt befanden, um Bodenlegerarbeiten auszuführen. Dabei rauchte Y. gemäss eigenen Aussagen mindestens eine Zigarette im Bereich des Ostfensters der Küche, wobei er die Asche aus dem Fenster kippte und den Zigarettenstummel anschliessend in der Hosentasche aufbewahrte. Elektrische Geräte benutzten die Bodenleger für ihre Arbeiten in der Küche nicht.
B. Gemäss Auswertungsbericht der Brandermittler der Kantonspolizei Graubünden vom 6. Juli 2011 konnte die Brandursache nicht genau ermittelt werden. Im Vordergrund stehe eine Unvorsichtigkeit im Umgang mit offenem Feuer, Raucherwaren etc.. Auf Antrag der Geschädigten hin wurde in der Folge das Forensische Institut Zürich für weitere Abklärungen beigezogen. In seinem Untersuchungsbericht vom 24. Oktober 2011 gelangte der Gutachter zum Ergebnis, dass sich die Brandherdzone im linken Eckbereich, links des Küchenfensters, befunden habe. Eine Brandursache im technischen Bereich wie Elektroinstallation oder defektes Elektrogerät könne ausgeschlossen werden. Die Brandursache lasse sich demzufolge auf den Umgang mit offenem Feuer oder Raucherwaren, begangen durch eine unbekannte Person, eingrenzen. Spurenkundlich seien dafür jedoch keine entsprechenden Spuren vorhanden gewesen. Für eine Brandstiftung würden nach aktuellem Wissenstand konkrete Hinweise fehlen.
C. Mit Verfügung vom 9. November 2011 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden eine Strafuntersuchung gegen Y. wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst gemäss Art. 222 StGB.
D. Die Staatsanwaltschaft Graubünden führte am 4. Dezember 2012 zunächst eine Befragung des Brandexperten der Kantonspolizei, Wm E., als Zeugen und am 21. Januar 2013 sodann die Einvernahmen des Beschuldigten Y. und des Zeugen C. durch, welche jedoch keine neuen Erkenntnisse erbrachten.
E. Mit Verfügung vom 8. Februar 2013, mitgeteilt am 11. Februar 2013, stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden das Strafverfahren gegen Y. wegen fahrlässi-
Seite 2 — 7 ger Verursachung einer Feuersbrunst gemäss Art. 222 Abs. 1 StGB ein. Die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen.
F. Gegen diese Einstellungsverfügung liess X., am 22. Februar 2013 beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde erheben, worin sie beantragte, es sei die angefochtene Einstellungsverfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft Graubünden anzuweisen, das Strafverfahren gegen Y. betreffend den infrage stehenden Brandfall vom 7. April 2011 fortzuführen.
G. Die Staatsanwaltschaft Graubünden verzichtete mit Schreiben vom
11. März 2013 auf die Einreichung einer Vernehmlassung.
H. Y. verwies mit Stellungnahme vom 11. März 2013 (Poststempel) auf die Abklärungen und Ergebnisse der Untersuchungen der zuständigen Stellen, wie sie in der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft festgehalten wurden.
I. Auf die Begründung der Anträge und die Ausführungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
II. Erwägungen
1. Nach Art. 322 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO kann gegen eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Beschwerde erhoben werden. Beschwerdeinstanz ist nach Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) das Kantonsgericht von Graubünden. Die Beschwerdefrist gegen eine staatsanwaltschaftliche Einstellungsverfügung beträgt nach Art. 322 Abs. 2 StPO zehn Tage. Nach Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Mit der Beschwerde können nach Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden. Die Fristund Formerfordernisse gegen die am
11. Februar 2013, mitgeteilte Einstellungsverfügung wurden mit der am 22. Februar 2013 eingereichten Beschwerdeschrift eingehalten.
2. Die Strafprozessordnung enthält keine abschliessende Liste der nichtbehördlichen, zur Beschwerde legitimierten Personen. Vielmehr kann gemäss der
Seite 3 — 7 allgemeinen Bestimmung zur Rechtsmittellegitimation in Art. 382 Abs. 1 StPO jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, Beschwerde ergreifen. Die StPO unterscheidet dabei im Grundsatz zwischen „Parteien“ (Art. 104 StPO) und „anderen Verfahrensbeteiligten“ (Art. 105). Diese Unterscheidung ist hinsichtlich der Beschwerdelegitimation insofern von Bedeutung, als die Parteien verfahrensgestaltende Rechte haben und die anderen Verfahrensbeteiligten oftmals nur punktuell über ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids verfügen. Obwohl Art. 382 Abs. 1 StPO die Beschwerdelegitimation nur der „Partei“ zuspricht, sind auch andere Verfahrensbeteiligte gestützt auf Art. 105 Abs. 2 StPO zur Beschwerde legitimiert. Diese Bestimmung spricht den anderen Verfahrensbeteiligten Verfahrensrechte einer Partei und dadurch auch das in Art. 382 Abs. 1 StPO statuierte Recht der Parteien zur Beschwerdeführung in dem Umfang zu, wie sie durch hoheitliche Verfahrenshandlungen in ihren Rechten unmittelbar betroffen sind und dies zur Wahrung ihrer Interessen erforderlich ist. Bei sämtlichen Parteien und Verfahrensbeteiligten bilden gemeinsame und kumulative Voraussetzungen für die Beschwerdebefugnis das Vorliegen der Rechtsfähigkeit, der Prozessfähigkeit und der Beschwer (vgl. zum Ganzen Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N. 221 ff). Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdeführerin als Eigentümerin der abgebrannten Liegenschaft offenkundig Geschädigte (Art. 115 Abs. 1 StPO), sie hat jedoch auf ihre Beteiligung am Strafverfahren als Strafklägerin ausdrücklich verzichtet und sich nur als Privatklägerin im Zivilpunkt konstituiert. Es ist nachfolgend zu prüfen, ob sie unter diesen Umständen zur Beschwerdeführung legitimiert ist
a) Gemäss Art. 322 Abs. 2 StPO kann die Einstellungsverfügung von den Parteien angefochten werden. Parteien sind im Hauptund Rechtsmittelverfahren neben der Staatsanwaltschaft der Beschuldigte sowie der Privatkläger (Art. 104 Abs. 1 StPO). Als Privatkläger gilt der Geschädigte, der ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Strafoder Zivilkläger zu beteiligen, wobei der Strafantrag dieser Erklärung gleichgestellt ist (Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO). Nicht voraussetzungslos als gleichgestellte Erklärung gilt dagegen - zumindest bei Offizialdelikten wie bei der vorliegend im Raum stehenden fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst - die Strafanzeige gemäss Art. 301 f. StPO. Mit Letzterer konstituiert sich die geschädigte Person nur dann als Privatklägerschaft, wenn mit ihr eine Erklärung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 119 StPO einhergeht und damit zum Ausdruck kommt, dass sie im Strafverfahren die Parteirechte beanspruchen will (vgl. Mazzucchelli/Postizzi, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.],
Seite 4 — 7 Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 118 N 5 und N 7). Eine Ausnahme besteht dann, wenn die geschädigte Person noch keine Gelegenheit hatte, sich zur Frage der Konstituierung zu äussern, so etwa, wenn gleich zu Beginn des Vorverfahrens eine Nichtanhandnahme ergeht. Nicht mehr zur Beschwerde legitimiert ist die (potenzielle) Privatklägerschaft, wenn sie nach Art. 120 Abs. 1 StPO schriftlich oder mündlich zu Protokoll erklärt hat, auf die ihr zustehenden Rechte zu verzichten, zumal dieser Verzicht vom Gesetz für endgültig erklärt wird.
Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin am 8. April 2011 (act. 2.9) ausdrücklich auf eine Teilnahme am Strafverfahren als Strafklägerin, nicht aber als Zivilklägerin verzichtet. Sie ist damit gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO als Privatklägerin zu betrachten, wobei sich ihre Verfahrensrechte auf die Durchsetzung ihrer adhäsionsweise geltend gemachten privatrechtlichen Ansprüche beschränken. Es stellt sich nun die Frage, ob sie als Zivilklägerin durch die Einstellungsverfügung vom 8. Februar 2013 auch tatsächlich beschwert ist. Dies ist vorliegend zu verneinen.
Zwar hängt die Zivilklage nach Art. 122 ff. StPO von der Behandlung der Strafsache ab, doch erscheint die Privatklägerschaft, die sich nur als Zivilklägerin konstituierte, nicht zur Beschwerde gegen Einstellungsverfügungen legitimiert (vgl. Landshut, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg., Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, N. 9 zu Art. 322; Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, N. 6 zu Art. 322)]. Dies ist damit zu begründen, dass in der Einstellungsverfügung keine Zivilklagen behandelt werden.
Wird das Verfahren eingestellt, wird die Zivilklage ex lege auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. a StPO), ohne dass es dazu einer formellen Verfügung, das heisst Anordnung in der Einstellungsverfügung bedürfte. Es erfolgt auch keine Überweisung an den Zivilrichter von Amtes wegen (vgl. Grädel/Heiniger, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., N. 13 zu Art. 320). Indem die Beschwerdeführerin ausdrücklich von einer Konstituierung im Strafpunkt absah, verzichtete sie in diesem Umfang auf die ihr zustehenden Verfahrensrechte. weshalb sie ihre diesbezüglichen Ansprüche im Rechtsmittelverfahren nicht mehr durchzusetzen vermag.
In ihrer Position als Zivilklägerin ist die Beschwerdeführerin nicht beschwert und demzufolge auch nicht zur Beschwerdeführung legitimiert.
b) Bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin unabhängig von ihrer prozessualen Rolle gestützt auf Art. 105 StPO in Verbindung mit Art. 382 StPO beschwerdelegitimiert ist. Dies setzt - wie bereits ausgeführt wurde - voraus, dass die betreffende Person ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder
Seite 5 — 7 Änderung des betreffenden Entscheides hat (vgl. Riklin, Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Zürich 2010, N. 3 zu Art. 382). Ein rechtlich geschütztes Interesse und damit eine Beschwer ist nur dann zu bejahen beziehungsweise gegeben, wenn der Beschwerdeführer selbst in seinen eigenen Rechten unmittelbar und direkt betroffen ist. Die Voraussetzung der unmittelbaren Betroffenheit in eigenen Rechten grenzt von Fällen ab, in denen Personen bloss faktisch und nicht in einer eigenen Rechtsposition oder bloss mittelbar beziehungsweise indirekt in ihren Rechten betroffen sind. Die angefochtene hoheitliche Verfahrenshandlung muss mit anderen Worten einen direkten, sofort ersichtlichen Einfluss auf die eigene Rechtsstellung der Beschwerdeführerin (und somit auf seine rechtlich geschützten Interessen) haben. Im Gegensatz zur Privatklägerschaft sind andere
Verfahrensbeteiligte, wie vorliegend die Geschädigte, im Grundsatz nur punktuell beschwerdelegitimiert. Zu bejahen ist die Legitimation insbesondere, wenn Fragen rund um die Konstituierung als Privatklägerschaft zur Diskussion stehen. Darüber hinaus sind andere Verfahrensbeteiligte auch dann zur Beschwerdeführung befugt, wenn sie durch eine hoheitliche Verfahrenshandlung in ihren Rechten unmittelbar verletzt werden. Dies kann beispielsweise im Zusammenhang mit einer Einvernahme als Zeuge (Art. 166 StPO) oder dann der Fall sein, wenn ihnen ein Gegenstand durch Beschlagnahme entzogen wurde (vgl. zum Ganzen Guidon, a.a.O., N. 232 ff.; 280 ff.). Im vorliegenden Fall ist nicht erkennbar, inwiefern die Beschwerdeführerin durch die Einstellungsverfügung in ihren eigenen Rechten unmittelbar betroffen sein soll. Auch führt die Beschwerdeführerin hierzu in ihrer Eingabe nichts aus, sondern beschränkt sich auf die Aussage, sie habe sich auch bisher am Strafverfahren beteiligt, Strafantrag gestellt und Zivilforderungen angemeldet. Dies reicht jedoch, wie vorstehend dargestellt, für eine Beschwerdelegitimation nicht aus.
c) Ist die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten nicht zur Beschwerdeführung legitimiert, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
3. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten der Beschwerdeführerin (Art. 428 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 8 der kantonalen Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) ist für Entscheide im Beschwerdeverfahren eine Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.-- bis Fr. 5‘000.-- zu erheben. Für das vorliegende Verfahren erscheint eine Gerichtsgebühr von Fr. 1‘500.-- als angemessen. Auf die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung für den Beschwerdegegner wird, da nicht beantragt, verzichtet.
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III. Demnach wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘500.-- gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin.
3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG;
SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
4. Mitteilung an:
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