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SK2 2010 40 • KG GR SK2 2010 40 KI-generiert

Complainant v. Prosecutor: Remand for Re-evaluation of Embezzlement Charge Based on Contract Interpretation

Geschäftsnummer SK2 2010 40
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant appealed the prosecutor's decision to discontinue the investigation against the opposing party for embezzlement related to a used caravan sold under a rent-purchase agreement where the title contained stipulations reserving legal possession to the seller until the final payment and prohibiting resale by the buyer. The court found that the prosecutor’s decision was insufficiently reasoned because it did not conduct a proper interpretation of the ambiguous contract, which was titled "rent-purchase," to determine the true intent of the parties regarding the transfer of ownership, which is crucial for establishing whether the asset was "belonging to another" as required for embezzlement under criminal law, thus requiring the case to be remanded for further investigation.

Legislator-Regeste

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Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, Art. 138 StPO, Art. 715 Abs. 1 ZGB, Art. 160 Abs. 3 StPO, Art. 139 Abs. 1 StPO, Art. 78 BGG; Complainant v. Prosecutor: Remand for Re-evaluation of Embezzlement Charge Based on Contract Interpretation: The court found that the prosecutor’s decision was insufficiently reasoned because it did not conduct a proper interpretation of the ambiguous contract, which was titled "rent-purchase," to determine the true intent of the parties regarding the transfer of ownership, which is crucial for establishing whether the asset was "belonging to another" as required for embezzlement under criminal law, thus requiring the case to be remanded for further investigation.

Schlagwörter

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Untersuchung wegen Veruntreuung Vertragsauslegung strafrechtliche Anklage Käufer Auslegung des Rechts Mietzinszahlung Veruntreuung | Beschwerde gegen StA, Einstellungsverfügung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 139 Abs. 1 StPO

Used to affirm that the appellant had the legitimate interest to file the appeal.

Art. 138 StPO

The procedural basis allowing an appeal against an approved discontinuation order.

Art. 160 Abs. 3 StPO

The rule applied for deciding on the distribution of procedural costs in case of a successful appeal.

Art. 78 BGG

Cited as the legal basis allowing an appeal in criminal matters to the Federal Supreme Court.

Art. 29 ff. BGG

Cited as general procedural rules applicable to the appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 42 f. BGG

Cited regarding the required manner of submitting the appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 90 ff. BGG

Cited as general procedural rules applicable to the appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 66 al. 1 LTF

This provision is the Swiss equivalent (BGG/LTF) for costs, which is referenced implicitly via the procedure rules for appeal (Art. 160 Abs. 3 StPO referring to general rules, and Art. 90 ff. BGG for the appeal procedure to the higher court), but since the text explicitly refers to Art. 160 Abs. 3 StPO for costs in the current court, and the BGG articles are procedural for appeal to the next instance, no explicit cost provision from the current decision's dispositive besides Art. 160 Abs. 3 StPO is found. However, Art. 160 Abs. 3 StPO is used to allocate costs: 'Wird ein Rechtsmittel gutgeheissen, so entscheidet das Gericht über die Kostenverteilung...'

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Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________

Ref.: Chur, 14. September 2010 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 10 40

Entscheid

II. Strafkammer

Vorsitz Bochsler RichterInnen Hubert und Schlenker Redaktion Aktuarin ad hoc Peng

In der strafrechtlichen Beschwerde

des X., Beschwerdeführer,

gegen

die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 5. Juli 2010, mitgeteilt am 6. Juli 2010, in Sachen des Y., Beschwerdegegner, betreffend Veruntreuung,

hat sich ergeben:

I. Sachverhalt

A. Am 18. Mai 2009 schlossen X. (Verkäufer) und Y. (Käufer) einen Miet-Kaufvertrag für einen Occasions-Wohnwagen ab. Der Inhalt dieses Vertrages lautet wie folgt:

„Der Kauf kommt unter folgenden Bedingungen zustande:

- die Zahlung erfolgt monatlich in 19 Raten à 515.- Franken (= 9785.-);

1. Rate: Juni 2009, letzte Rate: Dezember 2010

- bis zur letzten Zahlung bleibt der Wohnwagen im rechtlichen Besitz von

X. und darf vom Käufer nicht weiterverkauft werden

- der Wohnwagen ist in einem sehr guten Zustand (keine Schäden, fahrbar) übergeben worden, aus diesem Grund bestehen keine Garantieansprüche seitens des Käufers

- kann der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen, wird der Wohnwagen abgeholt und die bereits geleisteten Zahlungen werden für die Instandsetzung des Wohnwagens verwendet

- der Käufer ist verpflichtet X. über den Standort des Wohnwagens auf dem Laufenden zu halten und ihn zu versichern Mit der Unterschrift bestätigen beide Parteien die Bedingungen anzuerkennen und einzuhalten.“

Y. tauschte den Wohnwagen am 16. Juli 2009 bei der Firma A. in B. gegen einen anderen Wohnwagen ein. Am 19. Juli 2009 erfuhr X. zufälligerweise vom Tauschgeschäft, weil er „seinen“ Wohnwagen in C. sah und in der Folge entsprechende Abklärungen tätigte. Allerdings unternahm er erst etwas in der Sache, als er am 10. September 2009 die bisher letzte von lediglich vier Ratenzahlungen à Fr. 500.- erhielt. X. reichte am 29. Januar 2010 bei der Kantonspolizei Schwyz eine Strafanzeige wegen Veruntreuung gegen Y. ein. Er wurde am selben Tag von der Kantonspolizei Schwyz zum Vorfall befragt (vgl. act. 3.10). Y. verweigerte im Beisein seines Anwaltes jegliche Aussage, als er am 11. Februar 2010 von der Kantonspolizei Solothurn einvernommen wurde (vgl. act. 3.12).

B. Nach der Strafanzeige von X. ersuchte Untersuchungsrichter lic. iur. P. Fluri des Bezirksamts March mit Schreiben vom 11. März 2010 die Staatsanwaltschaft Graubünden unter Hinweis auf Art. 340 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) sowie den Tatort in B. (Ort des Eintauschs des Wohnanhängers) um Übernahme des Verfahrens (act. 1.2). In seinem Antwortschreiben vom

15. März 2010 vertrat Untersuchungsrichter lic. iur. Claudio Riedi die Auffassung, ein Eigentumsvorbehalt an der übertragenen Sache sei, soweit ersichtlich, nicht erfolgt. Deshalb dürfte Y. das Eigentum am Wohnwagen erworben haben. Eine Veruntreuung falle damit mangels „Fremdheit“ von vornherein ausser Betracht. Der

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Sachverhalt wäre wohl unter dem Titel des Betrugs zu prüfen, wozu im Kanton Graubünden jedoch keine Ausführungshandlungen gesetzt worden seien. Er komme daher zum Schluss, dass die Staatsanwaltschaft Graubünden das Verfahren nicht übernehmen könne (act. 1.3).

Mit Schreiben vom 18. März 2010 legte Untersuchungsrichter lic. iur. P. Fluri des Bezirksamts March mit eingehender Begründung seine gegenteilige Auffassung dar. Dabei thematisierte er insbesondere die sich bei Miet-Kaufverträgen stellende Rechtsfrage betreffend Eigentumsübertragung und zitierte die herrschende Lehre dazu (vgl. act. 1.4). Daraufhin übernahm die Staatsanwaltschaft Graubünden den Fall und erliess am 21. April 2010 die Eröffnungsverfügung.

C. Ausser dem Beizug eines Strafregisterauszuges (act. 2.1) und der Steuerfaktoren (act. 2.2) wurden seitens des Untersuchungsrichteramtes Chur keine weiteren Untersuchungshandlungen getätigt. Mit Verfügung vom 5. Juli 2010 wurde die Strafuntersuchung gegen Y. wegen Veruntreuung eingestellt (act. 1.6). Das Untersuchungsrichteramt Chur begründete dies damit, dass eine Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB begehe, wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneigne, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. Die Fremdheit der Sache beurteile sich dabei streng nach zivilrechtlichen Kriterien. Damit seien zunächst die zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse am fraglichen Anhänger abzuklären. Gemäss Art. 715 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) wäre X. nur dann Eigentümer des Wohnwagens geblieben, wenn er diesen unter einen Eigentumsvorbehalt gestellt hätte. Da kein Eigentumsvorbehalt im öffentlichen Register am Wohnort von Y. eingetragen worden sei, sei das Eigentum am Wohnwagen mit Abschluss des Kaufvertrages und Übergabe der beweglichen Sache rechtsgültig auf den Erwerber übergegangen.

D. X. legte am 15. Juli 2010 (Poststempel) gegen die Einstellungsverfügung in Sachen des Y. Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden ein.

E. Mit Verfügung vom 20. Juli 2010 wurde der Staatsanwaltschaft Graubünden und Y. Gelegenheit gegeben, sich zur Beschwerde zu äussern. Die Staatsanwaltschaft Graubünden verzichtete mit Schreiben vom 21. Juli 2010 auf eine Stellungnahme. Y. liess sich ebenfalls nicht vernehmen. Die für ihn bestimmte Sendung kam von der Post mit dem Vermerk „nicht abgeholt“ zurück.

Auf die Beschwerdebegründung und die weiteren Ausführungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

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II. Erwägungen

1. Gemäss Art. 139 Abs. 1 der Strafprozessordnung des Kantons Graubünden (StPO; BR 350.000) ist zur Beschwerdeführung legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung geltend machen kann. Als in diesem Sinne beschwert gilt insbesondere der durch die mutmassliche Straftat unmittelbar Geschädigte (Willy Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden [StPO], 2. Aufl., B. 1996, S. 353 f. mit Hinweisen). Dies trifft bei X. zu, weil er aufgrund der verdächtigten Veruntreuung sein Eigentum am Wohnwagen verloren hat. Auf seine im Übrigen formund fristgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten.

2. Nach Art. 138 StPO kann gegen genehmigte Einstellungsverfügungen des Untersuchungsrichters beim Kantonsgericht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit oder Unangemessenheit geführt werden. Eine Einstellungsverfügung ist angemessen und hält der umschriebenen Kontrolle stand, wenn aufgrund des Untersuchungsergebnisses nicht genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer strafund verfolgbaren Handlung vorliegen und somit bei gerichtlicher Beurteilung ein Freispruch erwartet werden müsste, und wenn keine neuen Beweismittel ersichtlich sind, die das Beweisergebnis beeinflussen könnten. Aufzuheben ist demgegenüber eine Einstellungsverfügung, wenn in objektiver und subjektiver Hinsicht Anhaltspunkte vorliegen, die einen Schuldspruch als wahrscheinlich erscheinen lassen oder wenn die Möglichkeit einer sinnvollen Untersuchungsergänzung nicht ausgeschöpft wurde und damit kein entscheidungsreifes Beweisergebnis vorliegt (PKG 1997 Nr. 36 E. 5 S. 147; 1975 Nr. 58 E. 1 S. 160 f.; Padrutt, a.a.O., S. 164 und 347).

3. Die Staatsanwaltschaft Graubünden ging in ihrer Einstellungsverfügung ohne irgendeine Begründung davon aus, dass die Parteien einen Kaufvertrag abgeschlossen hätten. Daraus folgerte sie, dass das Eigentum am Wohnwagen mangels Eigentumsvorbehalt auf Y. übergegangen sei und eine Veruntreuung daher ausser Betracht falle (act. 1.6 E. 2 f.).

Hierbei befasste sich die Staatsanwaltschaft Graubünden überhaupt nicht mit den sich stellenden Rechtsfragen. Insbesondere nahm sie keine Auslegung des Vertrages vor und versuchte nicht, den Willen der Parteien zu ermitteln. Dies erstaunt in Anbetracht der Umstände, dass der Vertrag den Titel „Miet-Kaufvertrag“ aufweist und der Kauf nur unter bestimmten (Suspensiv-)Bedingungen als zustande gekommen erklärt wird. So wird beispielsweise im Vertrag erwähnt, dass der Wohnwagen bis zur letzten (Raten-)Zahlung im rechtlichen Besitz von X. bleibt und vom Käufer

Seite 4 — 7 nicht weiterverkauft werden darf (act. 3.3). Auf diese Klausel wies der Beschwerdeführer auch in der polizeilichen Einvernahme vom 29. Januar 2010 hin (vgl. act. 3.10). Ausserdem thematisierte Untersuchungsrichter lic. iur. P. Fluri des Bezirksamts March im Zusammenhang mit der Frage nach der Zuständigkeit zur Untersuchung dieses Falles die sich stellenden Rechtsfragen und verwies dabei auf die neuere Literatur. Er kam zum Schluss, dass wenn nicht eine vollendete Veruntreuung vorliegen würde, so wäre jedenfalls eine versuchte Veruntreuung zu prüfen (act. 1.4).

4. Ob die Sache fremd ist, richtet sich ausschliesslich nach Zivilrecht. Dieses bestimmt, ob das Eigentum an der Sache an den Täter übergegangen ist. Bei Übertragung einer Sache unter gültigem Eigentumsvorbehalt geht das Eigentum nicht über. Der Eigentumsvorbehalt muss, um wirksam zu sein, beim Betreibungsamt nach Art. 715 Abs. 1 ZGB eingetragen werden. Bleibt die Sache nach dem Willen der Parteien für denjenigen, der daran Gewahrsam erhält, fremd, so erscheint die Sache als taugliches Objekt nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (so etwa bei Miete, Leihe, Hinterlegung etc.). Im Gegensatz dazu geht beim Kreditkauf (Abzahlungsvertrag) das Eigentum grundsätzlich auf den Käufer über, so dass eine Veruntreuung als ausgeschlossen erscheint (vgl. zum Ganzen Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo, Basler Kommentar, Strafrecht II, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 138

N. 12 ff.; Günter Stratenwerth/Guido Jenny, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I: Straftaten gegen Individualinteressen, 6. Aufl., Bern 2003, § 13 N. 51).

Schwieriger gestaltet sich die Rechtslage, wenn nicht ein reiner Mietoder Kaufvertrag, sondern ein gemischtes Vertragsverhältnis wie im hier zu beurteilenden Fall vorliegt. Gemäss Literatur und Judikatur ist dann in erster Linie der wirkliche Willen der Vertragsparteien zu ermitteln, was durch Auslegung des Vertrages zu geschehen hat (vgl. beispielsweise BGE 106 IV 254 ff. = Pra. 70 (1981) Nr. 20; BGE 86 IV

160 E. 4.b S. 166 f.; ZR 68 (1969) Nr. 36 S. 90; Hans Schultz, Die Rechtsprechung des Bundesgerichtes in Strafsachen im Jahre 1960, ZBJV 98 (1962) S. 110; Ivo Schwander, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 3. Aufl., Basel 2007, Art. 714 N. 5; SJZ 56 (1960) S. 318).

5.a) Die Staatsanwaltschaft Graubünden hat in ihrer Einstellungsverfügung vom

5. Juli 2010 weder eine Auslegung des Vertrages im vorerwähnten Sinne vorgenommen, noch sich mit der einschlägigen Literatur und Rechtsprechung zu Miet- Kaufverträgen befasst. Mit ihrer apodiktischen Behauptung, es liege ein Kaufvertrag vor und mangels eingetragenem Eigentumsvorbehalt sei das Eigentum auf Y. übergegangen, weshalb eine Veruntreuung nicht in Frage komme, genügt die Einstel-

Seite 5 — 7 lungsverfügung den an sie gestellten Begründungsanforderungen nicht. Deshalb ist verständlich, dass X. die Einstellungsverfügung nicht nachvollziehen kann.

b) Im Entscheid PKG 2008 Nr. 12 hat das Kantonsgerichts von Graubünden festgehalten, dass es nicht Sache der Beschwerdekammer sei, die fehlende bzw. nicht alle rechtserheblichen Tatund Rechtsfragen umfassende Begründung zu ersetzen, wenn sich die Einstellungsverfügung nicht mit allen rechtserheblichen Fragen befasse. Vielmehr sei die unzureichend begründete Einstellungsverfügung aufzuheben und die Sache an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Genauso ist auch im vorliegenden Fall zu verfahren. Eine (erneute) Einstellung des Verfahrens kommt dabei nur in Frage, wenn sich die Rechtslage derart klar darstellt, dass bei richterlicher Beurteilung eine Verurteilung unwahrscheinlich ist und somit ein Freispruch erwartet werden müsste (vgl. vorn E. 2).

6. Wird ein Rechtsmittel gutgeheissen, so entscheidet das Gericht über die Kostenverteilung zwischen dem Obsiegendem, dem Staat, der ersten Instanz und dem Unterliegenden (Art. 160 Abs. 3 StPO). Vorliegend hat die unterliegende Partei keine Vernehmlassung eingereicht und insbesondere auch keinen Antrag gestellt. Es rechtfertigt sich daher nicht, ihr die Verfahrenskosten zu überbinden. Stattdessen erscheint es angezeigt, dem Kanton Graubünden die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 800.- aufzuerlegen. Auf die Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung kann verzichtet werden, da der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten und zudem die Beschwerde nicht mit einem nennenswerten Aufwand verbunden war.

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III. Demnach wird erkannt

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Einstellungsverfügung aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft Graubünden zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.

3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.

4. Mitteilung an:

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