Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
SK1 2017 2 • KG GR SK1 2017 2 KI-generiert

Revision Denied for Overloading Fine Despite New Weight Measurements

Geschäftsnummer SK1 2017 2
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The petitioner sought the revision of a final penalty order imposing a fine for violating road traffic regulations due to overloading a vehicle, based on subsequent weight measurements that indicated a significantly lower overload. The court dismissed the revision request, reasoning that the petitioner's failure to object to the original penalty order within the established timeframe, despite being aware of the initial measurement results (which he signed off on), constituted a procedural abuse, as the new evidence could have been presented during the initial objection phase; furthermore, the court found that the subsequent measurements were not sufficiently comparable to the original measurement due to an inability to prove identical load and weight distribution, and even if accepted, the resulting violation did not warrant a "substantially milder" penalty under the revision criteria.

Legislator-Regeste

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Art. 30 Abs. 2 SVG, Art. 96 Abs. 1 lit. c SVG, Art. 411 Abs. 1 StPO, Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 410 Absatz, Art. 411 Abs. 2 StPO; Revision Denied for Overloading Fine Despite New Weight Measurements: The court dismissed the revision request, reasoning that the petitioner's failure to object to the original penalty order within the established timeframe, despite being aware of the initial measurement results (which he signed off on), constituted a procedural abuse, as the new evidence could have been presented during the initial objection phase; furthermore, the court found that the subsequent measurements were not sufficiently comparable to the original measurement due to an inability to prove identical load and weight distribution, and even if accepted, the resulting violation did not warrant a "substantially milder" penalty under the revision criteria.

Schlagwörter

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Ordnungsbusse Verfahrensrügen zivilrechtliche Revision neues Beweismittel Fälschung von Mass und Gewicht fehlerhafte Strafzumessung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO

The appeal was dismissed because the alleged new facts/evidence were not considered new in the sense of this article, as they could have been presented during the initial procedure.

Art. 428 Abs. 1 StPO

This provision was cited as the basis for ordering the applicant to bear the costs of the revision proceedings.

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Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni

Ref.: Chur, 12. April 2017 Schriftlich mitgeteilt am: SK1 17 2 [nicht mündlich eröffnet] 18. April 2017

Urteil

I. Strafkammer

Vorsitz Schnyder Richter Michael Dürst und Pedrotti Aktuar Hitz

Im strafrechtlichen Revisionsgesuch

des X._____, Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Guido Ranzi, Quaderstrasse 5, 7001 Chur,

gegen

den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 28. Oktober 2016, mitgeteilt am 4. November 2016, in Sachen der S t a a t s a n w a l t s c h a f t G r a u b ü n d e n , Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, gegen den Gesuchsteller, betreffend Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung, hat sich ergeben:

I. Sachverhalt

A. Am 28. Oktober 2016, mitgeteilt am 4. November 2016, erliess die Staatsanwaltschaft Graubünden gegen X._____ einen Strafbefehl mit folgendem Inhalt:

"1. X._____ ist schuldig des Fahrens unter Missachtung von Auflagen gemäss Art. 30 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 96 Abs. 1 lit. c SVG.

2. Die beschuldigte Person wird bestraft mit einer Busse von CHF

100.00. Bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag.

3. Die Kosten des Verfahrens werden der beschuldigten Person auferlegt.

4. Demgemäss hat die beschuldigte Person zu bezahlen:

- Busse CHF 100.00

- Barauslagen CHF 90.00

- Gebühren CHF 275.00 Rechnungsbetrag CHF 465.00

5. (Mitteilung)."

Dem Strafbefehl lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

"Am 20. September 2016 fuhr der Beschuldigte als Lenker des Lieferwagens mit Sachentransportanhänger _____ (CH) / _____ (CH) über die _____strasse, Höhe Hotel A._____, bei O.1_____, wo er um 11:40 Uhr eintraf. Der Beschuldigte missachtete pflichtwidrig die im Fahrzeugausweis eingetragenen zulässigen Gewichte, nach Abzug der Toleranz von 3%, wie folgt:

Überlast auf Betriebsgewicht zulässiges Gewicht Überlast in kg Überlast in %

Stützlast 282 100 182 182.0"

B. Der Strafbefehl vom 28. Oktober 2016 gegen X._____ erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

C. Am 3. Januar 2017 reichte X._____ ein Revisionsgesuch beim Kantonsgericht von Graubünden mit den folgenden Anträgen ein:

"1. Es sei der Strafbefehl vom 28. Oktober / 4. November 2016 (ÜB 2016.1304/GC) aufzuheben.

2. Es sei der Gesuchsteller wegen der ihm vorgeworfenen Überlast lediglich mit einer Ordnungsbusse von CHF 100.00 gemäss OBV Ziffer

300.1 zu bestrafen.

3. Unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten des Staates."

Seite 2 — 8

D. Die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragte in ihrer Stellungnahme vom

17. Januar 2017 die kostenfällige Abweisung des Revisionsgesuchs.

E. X._____ hielt in der Stellungnahme vom 1. März 2017 an seinen Anträgen gemäss dem Revisionsgesuch vom 3. Januar 2017 fest.

F. Die Staatsanwaltschaft Graubünden verzichtete mit Eingabe vom 9. März 2017 auf die Einreichung einer Stellungnahme.

G. Auf die weitergehenden Ausführungen in den Rechtsschriften wird – soweit erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

II. Erwägungen

1. Wer durch einen rechtskräftigen Strafbefehl (Art. 352 ff. StPO) beschwert ist, kann ein Revisionsgesuch an das Kantonsgericht von Graubünden einreichen (vgl. Art. 411 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100]), wenn "neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen" (vgl. Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO). Das Revisionsgesuch ist schriftlich und begründet einzureichen, wobei die angerufenen Revisionsgründe zu bezeichnen und zu belegen sind (vgl. Art. 411 Abs. 1 StPO). Da vorliegend kein Gesuch gemäss Art. 410 Absatz 1 Buchstabe b und 2 StPO gestellt wurde, ist das vorliegende Revisionsgesuch an keine Frist gebunden (vgl. Art. 411 Abs. 2 StPO).

2.1 Die Revision ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das die Überprüfung eines rechtskräftig beurteilten Falles ermöglicht (vgl. Thomas Fingerhuth, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Aufl., Zürich 2014, N. 1 zu Art. 410 StPO). Für den eigentlichen Grundtatbestand der Revision nach Art.

410 Abs. 1 lit. a StPO sind folgende Voraussetzungen notwendig:

1) a) Tatsachen, die vor dem zu revidierenden Entscheid eingetreten sind, die aber damals nicht bekannt waren, und/oder

b) Neue Beweismittel, die bei der Entscheidfällung nicht vorlagen.

2) Sowohl die neubekannten Tatsachen wie auch die neuen Beweismittel müssen – im vorliegenden Konnex – geeignet sein, einen Freispruch

Seite 3 — 8 oder eine wesentlich mildere Beurteilung der beschuldigten Person herbeizuführen.

Die Voraussetzungen von Ziffer 1) und 2) müssen kumulativ erfüllt sein, um ein Revisionsverfahren auszulösen.

2.2 Unter Tatsachen sind Umstände zu verstehen, die im Rahmen des dem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalts von Bedeutung sind. Mit Beweismitteln wird der Nachweis von Tatsachen erbracht (vgl. BGE 137 IV 59 E. 5.1.1). Tatsachen und Beweismittel sind neu, wenn das Gericht im Zeitpunkt der Urteilsfällung keine Kenntnis von ihnen hatte, das heisst, wenn sie ihm nicht in irgendeiner Form unterbreitet worden sind (vgl. BGE 137 IV 59 E. 5.1.2 und Thomas Fingerhuth, a.a.O., N. 58 f. zu Art. 410 StPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind erheblich, wenn sie geeignet sind, die tatsächlichen Feststellungen, auf die sich die Verurteilung stützt, zu erschüttern, und wenn die so veränderten Tatsachen einen deutlich günstigeren Entscheid zugunsten der verurteilten Person ermöglichen (vgl. BGE 137 IV 59 E. 5.1.4; BGE 130 IV 72 E. 1). Die Revision ist zuzulassen, wenn die Abänderung des früheren Urteils wahrscheinlich ist (vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundesgericht 6B_864/2014 vom 16. Januar 2015 E. 1.3.1.).

2.3 Das Strafbefehlsverfahren hat die Eigenart, dass es den Angeschuldigten zwingt, Stellung zu nehmen. Das Ausbleiben einer Reaktion von seiner Seite wird als Zustimmung betrachtet. Er muss innerhalb der dafür vorgesehenen Frist Einsprache erheben, wenn er seine Verurteilung nicht annimmt, weil er sich zum Beispiel auf übergangene Tatsachen berufen will, die er als wichtig erachtet. Dieses System würde kompromittiert, wenn der Angeschuldigte, nachdem er die Einsprachefrist unbenützt verstreichen liess, auf seine so gegebene Zustimmung zurückkommen und nach Belieben die Revision des Strafbefehls wegen Tatsachen, die er bereits in einem ordentlichen Verfahren vorzubringen in der Lage gewesen wäre, verlangen könnte. Das liefe hinaus, ein widersprüchliches Verhalten der beschuldigten Person zu dulden und die Einhaltung der Einsprachefrist ihrer Funktion – mit Gewissheit festzulegen, ob der Strafbefehl rechtskräftig geworden ist oder nicht und so Rechtssicherheit zu schaffen – zu berauben. Demnach muss ein Gesuch betreffend die Revision eines Strafbefehls als missbräuchlich qualifiziert werden, wenn es sich auf Tatsachen stützt, die der beschuldigten Person von Anfang an bekannt waren, die er ohne schützenswerten Grund verschwieg und die er in einem ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können, welches auf einfache Einsprache hin eingeleitet worden wäre. Rechtsmissbrauch ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob unter den gegebenen

Seite 4 — 8 Umständen das Revisionsgesuch dazu dient, den ordentlichen Rechtsweg zu umgehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_791/2014 vom 7. Mai 2015 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Revision eines Strafbefehls wegen wichtigen Tatsachen oder Beweismitteln kommt in Betracht, wenn der Verurteilte im Zeitpunkt, als der Strafbefehl erging, diese nicht kannte oder sie schon damals geltend zu machen für ihn unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (vgl. BGE 130 IV 72 E. 2.3 bzw. Pra 2005 Nr. 35).

3. Der Gesuchsteller bringt in seinem Revisionsgesuch vor (vgl. act. A.1), es gebe eine Fotoaufnahme kurz vor der Polizeikontrolle, mit welcher das Zugfahrzeug, der Anhänger samt Kontrollschildern und die Beladung mit den zwei Kabelrollen am fraglichen Tag nachgewiesen werden könne. Zudem ergebe sich die Ladung auch aufgrund des Lieferscheins. Es sei eine Rolle mit einem Gewicht von total 150 Kilogramm gewesen. Die vom Arbeitgeber über die Garage A._____ veranlasste Messung vom 9. Dezember 2016 bei der Kantonspolizei Zürich in Hinwil habe ein völlig anderes Messresultat ergeben. Die Stützlast habe nämlich nur 170 Kilogramm betragen, woraus eine Überlast von nur 70 Kilogramm resultiere. Sein Arbeitgeber habe zudem das identische und gleich beladene Gespann auch noch bei der Firma B._____ wägen lassen. Diese Kontrolle habe ebenfalls ein ganz ähnliches Resultat ergeben.

4. Mit den von X._____ vorgebrachten neuen Beweisen soll die Unrichtigkeit der von der Kantonspolizei Graubünden festgestellten Überlast gemäss Wägeprotokoll vom 20. September 2016 (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft act. 2) festgestellt werden, indem diese lediglich 70 Kilogramm (anstatt 182 Kilogramm) betragen habe. Der Gesuchsteller macht damit geltend, die Untersuchungsbehörde habe den dem Strafbefehl zugrunde liegenden Sachverhalt falsch ermittelt. Dem ist, wie die Staatsanwaltschaft Graubünden zu Recht festhielt (vgl. act. A.2), einerseits entgegenzuhalten, dass der Gesuchsteller mit seinen Unterschriften in den Wägeprotokollen die Richtigkeit der Messung ausdrücklich anerkannt hatte (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft act. 2). Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden wurde X._____ am 4. November 2016 mitgeteilt. Das Ergebnis der Messung vom 20. September 2016 wurde während der Einsprachefrist nicht beanstandet, obwohl dies zu diesem Zeitpunkt ohne weiteres möglich gewesen wäre. Erst als das Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden dem Gesuchsteller am 7. November 2016 den Entzug des Führerausweises für die Dauer eines Monats in Aussicht stellte, sah sich dieser, oder sein Arbeitgeber, veranlasst, an der Richtigkeit der Wägung zu zweifeln. Hätte der Gesuchsteller im Rahmen des Strafbefehlsverfahrens irgendwelche Zweifel an der Richtigkeit der Wägung ge-

Seite 5 — 8 habt, hätte er diese bereits dort vorbringen können und müssen. Dass er dies nicht getan hat, zeigt, dass er – auch vor dem Hintergrund seiner Berufserfahrung

– die Wägung als richtig einschätzte. Hätte es sich anders verhalten, ist nicht einzusehen, weshalb er auf eine Einsprache gegen den Strafbefehl und die Darlegung seines Standpunkts verzichtet hatte. Der Beschwerdeführer nennt denn auch keinen einleuchtenden Grund dafür, weshalb sein Einspracheverzicht hätte mängelbehaftet sein können. Der Einwand, sein Vorgesetzter – der beim massgeblichen Vorfall nicht zugegen war – habe das Messergebnis nicht glauben können, ist in diesem Zusammenhang, wo es um das Wissen und Wissen Müssen des Gesuchstellers geht, irrelevant. Hätte der Gesuchsteller irgendwelche Zweifel an der Korrektheit der Wägung gehabt – was offenbar nicht der Fall war und für deren Richtigkeit spricht – hätte er dies im Rahmen des Erstverfahrens geltend machen müssen. Es ist offensichtlich, dass der Gesuchsteller versucht, mit dem vorliegenden Revisionsgesuch den Umstand wettzumachen, dass er im Erstverfahren seine Rechte – aus welchen Gründen auch immer – nicht oder nicht richtig wahrgenommen hat. Dieses Vorgehen ist bereits unter dem verfahrensrechtlichen Gesichtspunkt von Treu und Glauben nicht zulässig und die nachträglich produzierten Beweismittel sind deshalb auch nicht neu im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO, weil sie ohne weiteres vor dem Revisionsverfahren beigebracht hätten werden können.

5. Unabhängig davon ist das Gesuch auch aus den folgenden Gründen abzuweisen: Die Argumentation des Gesuchstellers beruht darauf, dass die Messung der Kantonspolizei Graubünden vom 20. September 2016 in O.1_____ ein anderes Resultat (Überlast von 182 kg) ergeben habe, als die private Messung, die der Arbeitgeber des Gesuchstellers am 9. Dezember 2016 bei der Kantonspolizei Zürich in Hinwil veranlasst hatte (Überlast von 70 kg). Dies wäre indessen nur dann relevant, wenn der strikte Beweis dafür vorliegen würde, dass kumulativ:

a) der Anhänger bei beiden Wägungen gleich schwer war,

b) der Anhänger mit exakt der gleichen Ladung belastet war, und

c) die gleiche Gewichtsverteilung auf den Achsen vorlag.

Dieser dreifache Beweis der absoluten Identität aller wesentlichen Faktoren kann heute nicht mehr erbracht werden. Auch die undatierte Fotoaufnahme des Anhängers, die noch an einem andern Ort aufgenommen sein dürfte, stellt keinen Beweis dafür dar, dass das Objekt der Wägung bei der Kantonspolizei Graubünden und der Kantonspolizei Zürich hinsichtlich Gewichtsund Lastverteilung identisch war. In welchem Zustand (Gewicht und Lastverteilung) der Anhänger am 26.

Seite 6 — 8 September 2016 gewogen wurde, kann heute nicht mehr festgestellt werden. Dass sich unter Umständen auch im Rahmen des Erstverfahrens hinsichtlich der identischen Voraussetzungen einer Nachmessung Beweisschwierigkeiten hätten ergeben können – wie dies der Gesuchsteller in seiner Stellungnahme vom 1. März 2017 erwähnt – ist zwar denkbar, ist aber im Revisionsverfahren irrelevant. Hier müssen eben gerade neue relevante Beweise vorgebracht werden, um ein rechtskräftiges Urteil, das in sich stets die Vermutung der Richtigkeit trägt, aufheben zu können. Kommt dazu, dass es in der Sache selbst begründet ist, dass Beweismittel, die den (Teil-)Zustand einer Sache (Gewicht, Achslast) in einem bestimmten Moment belegen sollen, im Nachhinein nicht ohne weiteres rekonstruiert werden können. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang erneut darauf hinzuweisen, dass der Gesuchsteller im Erstverfahren die Richtigkeit der Messung nicht in Frage stellte. Liegt aber kein neuer relevanter Beweis vor, der eine Änderung des Strafbefehls zu Gunsten des Gesuchstellers begründen könnte, ist das Revisionsgesuch abzuweisen.

6. Doch selbst wenn der Argumentation des Gesuchstellers gefolgt werden könnte, wonach von einer Überschreitung der Stützlast um 70 Kilogramm auszugehen wäre, wäre das Revisionsgesuch abzuweisen gewesen, denn der Gesuchsteller könnte nicht mit einer wesentlich milderen Bestrafung im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO rechnen. X._____ wurde im Strafbefehl mit einer Busse von Fr.

100.00 bestraft. Diese Busse bewegt sich, wie die Staatsanwaltschaft Graubünden zu Recht festhält, am untersten Rand des für Bussen vorgesehenen Strafrahmens von 1 - 10'000 Franken (vgl. Art. 106 Abs. 1 StGB).

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Revisionsverfahrens dem Gesuchsteller aufzuerlegen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Revisionsverfahren, die gestützt auf Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Gerichtsgebühren im Strafverfahren (VGS; BR 350.210) auf Fr. 1'500.00 festgesetzt wird, wird dem Gesuchsteller überbunden.

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III. Demnach wird erkannt:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden auf Fr. 1'500.00 festgesetzt und gehen zu Lasten von X._____.

3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff.

BGG.

4. Mitteilung an:

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