Revision of Affray Conviction Due to Contradictory Co-Defendant Acquittal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA defendant sought revision of a final penalty order convicting them of affray (Raufhandel) under Article 133 para. 1 of the Criminal Code, arguing it was in irreconcilable contradiction with a later acquittal of another co-defendant (C.) for the same incident, where the acquittal indicated insufficient evidence for participation in an affray, which requires at least three actively participating persons. The court reasoned that since the subsequent acquittal of C. implied that only two individuals' involvement could be proven, the required element of at least three participants for affray was absent, thus making the initial conviction of the applicant contradictory to the later judgment and warranting the full annulment of the penalty order and the defendant's acquittal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 133 Abs. 1 StGB, Art. 326 Abs. 2 StPO, Art. 429 StPO, Art. 133 Abs. 2 StGB, Art. 411 Abs. 1 StPO, Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO; Revision of Affray Conviction Due to Contradictory Co-Defendant Acquittal: 1 of the Criminal Code, arguing it was in irreconcilable contradiction with a later acquittal of another co-defendant (C.) for the same incident, where the acquittal indicated insufficient evidence for participation in an affray, which requires at least three actively participating persons. The court reasoned that since the subsequent acquittal of C. implied that only two individuals' involvement could be proven, the required element of at least three participants for affray was absent, thus making the initial conviction of the applicant contradictory to the later judgment and warranting the full annulment of the penalty order and the defendant's acquittal.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe final order explicitly acquits the applicant of the charge of affray (Raufhandel) under this article.
This provision was considered in the reasoning as the basis for the court's decision to overturn the challenged decision (Strafbefehl) and acquit the applicant.
Cited as the basis for allocating the costs of the revision proceedings to the public treasury.
Cited as the basis for granting the applicant compensation for expenses due to the acquittal.
Cited as the article governing claims for compensation and indemnity in appeal proceedings.
Included in the applicant's original request regarding costs and compensation.
Cited as the procedural basis for the admissibility of the revision due to an irreconcilable contradiction between the original decision and a later judgment.
Cited when confirming the admissibility requirements for filing a revision application.
Cited when confirming that the deadline for filing the revision application was met.
Cited in the final order as part of the procedural instructions for appealing to the Federal Supreme Court.
Cited in the final order as the procedural basis for appealing the decision to the Federal Supreme Court.
Cited in the final order as part of the procedural instructions for appealing to the Federal Supreme Court.
Cited in the final order as part of the procedural instructions for appealing to the Federal Supreme Court.
Cited as the legal basis for the single-judge competence in issuing the decision.
Cited as the legal basis for the single-judge competence in issuing the decision.
While not explicitly listed in the final numbered orders (1-5), costs are generally regulated by this provision in the context of federal appeals. However, since the output must ONLY include provisions explicitly cited in the final orders (1-5), and this specific article number is not present there, it is excluded, as only Art. 429 StPO (related to compensation/costs) was cited in the applicant's request considered in the dispositive context (Order 3).
Cited as the basis for granting the applicant compensation for expenses due to the acquittal.
Volltext
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni
Ref.: Chur, 2. November 2016 Schriftlich mitgeteilt am: SK1 16 22 [nicht mündlich eröffnet] 07. November 2016
Urteil
I. Strafkammer
Vorsitz Schnyder Aktuar Hitz
Im strafrechtlichen Revisionsgesuch
der X._____, Gesuchstellerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Michael Fleischhauer, Churweg 7, 7203 Trimmis,
gegen
den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 20. Februar 2014, mitgeteilt am 25. Februar 2014, in Sachen der S t a a t s a n w a l t s c h a f t G r a u b ü n d e n , Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, Gesuchsgegnerin, gegen die Gesuchstellerin,
betreffend Raufhandel (Revision),
hat sich ergeben:
I. Sachverhalt
A. Am 20. Februar 2014, mitgeteilt am 25. Februar 2014, erliess die Staatsanwaltschaft Graubünden gegen X._____ einen Strafbefehl mit folgendem Inhalt:
"1. X._____ ist schuldig des Raufhandels gemäss Art. 133 Abs. 1 StGB.
2. Die beschuldigte Person wird bestraft mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 40.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren.
3. Die beschuldigte Person wird zudem bestraft mit einer Busse von CHF
400.00. Bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.
4. Die Kosten des Verfahrens werden der beschuldigten Person auferlegt.
5. Demgemäss hat die beschuldigte Person zu bezahlen:
- Busse CHF 400.00
- Barauslagen CHF 27.50
- Gebühren CHF 475.00 Rechnungsbetrag CHF 902.50
6. (Mitteilung)."
Dem Strafbefehl lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
"Am 12. Januar 2013, ca. um 03.10 Uhr, kam es auf der Tanzfläche in der A._____ in der Liegenschaft B._____ in O.1_____ zu einer verbalen und tätlichen Auseinandersetzung zwischen X._____ und C._____, wobei sie sich gegenseitig stiessen. Als sie danach etwa um 03.15 Uhr das Lokal verlassen hatten und sich vor diesem auf der Strasse aufhielten, setzten sie ihre verbale Auseinandersetzung fort und stiessen sich gegenseitig. Danach mischten sich D._____ und E._____ in diese Auseinandersetzung ein, wobei D._____ und C._____ sich gegenseitig stiessen. E._____ schlug danach X._____ mit der Hand ins Gesicht, worauf X._____ abwehrte, indem sie E._____ ins Gesicht schlug und ihr dabei die Nase brach. Die Auseinandersetzung zwischen diesen vier Personen war danach beendet.
Aufgrund dieses Raufhandels erlitt E._____ gemäss dem Arztbericht von Dr. med. F._____ vom Spital._____ O.1_____ vom 12. Januar 2013 eine Nasenbeinfraktur, die am folgenden Tag im Spital._____ ambulant behandelt wurde."
B. Ebenfalls am 20. Februar 2014 erliess die Staatsanwaltschaft Graubünden je einen Strafbefehl gegen D._____, E._____ und C._____ und verurteilte sie wegen Raufhandels gemäss Art. 133 Abs. 1 StGB.
C. E._____ erhob am 5. März 2014 Einsprache gegen den Strafbefehl vom 20. Februar 2014. Mit Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom
Seite 2 — 9
25. Januar 2016 wurde das Strafverfahren gegen E._____ wegen Raufhandels gemäss Art. 133 Abs. 1 StGB eingestellt.
D. C._____ erhob gegen ihren Strafbefehl vom 20. Februar 2012 am 16. März 2014 ebenfalls Einsprache. Am 25. Januar 2016 überwies die Staatsanwaltschaft Graubünden den Strafbefehl an das Bezirksgericht Plessur zur Durchführung des Hauptverfahrens. Der Schlussbericht gemäss Art. 326 Abs. 2 StPO erging am gleichen Tag.
E. Die Strafbefehle gegen D._____ und X._____ erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.
F. Mit Urteil ohne schriftliche Begründung vom 18. Februar 2016, mitgeteilt am
22. Februar 2016, wurde C._____ vom Bezirksgericht Plessur vom Vorwurf des Raufhandels gemäss Art. 133 Abs. 1 StGB freigesprochen.
G. Dieses Urteil des Bezirksgerichts Plessur vom 18. Februar 2016 erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 12. Mai 2016 reichte X._____ ein Revisionsgesuch beim Kantonsgericht von Graubünden mit den folgenden Rechtsbegehren ein:
"1. Der Strafbefehl vom 20./25.02.2014 i.S. X._____ mit Verurteilung wegen Raufhandels mit gem. Art. 133 Abs. 1 StGB sei aufzuheben.
2. Das Strafverfahren sei zur Neubeurteilung an die Staatsanwaltschaft Graubünden zurückzuweisen.
3. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kostenund Entschädigungsfolge gem. Gesetz (Art. 429 StPO)."
H. Die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragte in ihrer Stellungnahme vom
31. Mai 2016 das Revisionsgesuch dann gutzuheissen, wenn das Bezirksgericht Plessur in seinem Freispruch zum Schluss gekommen sei, dass C._____ sich nicht aktiv an der Auseinandersetzung beteiligt habe, womit es an der von Art. 133 Abs. 1 StGB geforderten wechselseitigen Auseinandersetzung von mindestens drei Personen fehlen würde. Falls C._____ aber freigesprochen worden sei, weil sie im Sinne von Art. 133 Abs. 2 StGB ausschliesslich abgewehrt oder die Streitenden geschieden habe, stünde das freisprechende Urteil nicht in unverträglichem Widerspruch zu den beiden Strafbefehlen gegen X._____ und D._____ und das Revisionsgesuch wäre abzuweisen.
I. Der Rechtsvertreter von X._____ führte in seiner Eingabe vom 6. Juli 2016 aus, dass es für die Spekulationen der Staatsanwaltschaft Graubünden keinerlei Gründe gebe. Die Staatsanwaltschaft Graubünden sei an der mündlichen Urteils-
Seite 3 — 9 eröffnung und -begründung nicht anwesend gewesen. Es gehe daher nicht an, die beiden Strafbefehle gegen X._____ und D._____ mit Hypothesen über die damaligen Geschehnisse oder die vermeintlichen Gründe für den Freispruch von C._____ zu rechtfertigen.
J. Das Bezirksgericht Plessur führte in seiner Vernehmlassung vom 17. August 2016 aus, dass C._____ freigesprochen worden sei, weil das Bezirksgericht Plessur zum Schluss gekommen sei, dass die vorhandenen Beweise für eine Verurteilung wegen Beteiligung an einem Raufhandel nicht ausreichend gewesen seien.
K. Die Staatsanwaltschaft Graubünden führte am 26. August 2016 gestützt auf die Vernehmlassung des Bezirksgerichts Plessur aus, dass dieses offensichtlich auch ein bloss passives Mitwirken an der Auseinandersetzung im Sinne von Art.
133 Abs. 2 StGB verneine. Träfe diese Annahme zu, würde es an der wechselseitigen tätlichen Auseinandersetzung von mindestens drei Personen fehlen. Dies wiederum müsste zur Gutheissung des Revisionsgesuchs führen.
L. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
II. Erwägungen
1. Wer durch einen rechtskräftigen Strafbefehl (Art. 352 ff. StPO) beschwert ist, kann ein Revisionsgesuch an das Kantonsgericht von Graubünden einreichen (Art. 411 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100]), wenn der Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht (Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO). Das Revisionsgesuch ist schriftlich und begründet einzureichen, wobei die angerufenen Revisionsgründe zu bezeichnen und zu belegen sind (Art. 411 Abs. 1 StPO). Gesuche nach Artikel 410 Absatz 1 Buchstabe b und 2 sind innert 90 Tagen nach Kenntnisnahme des betreffenden Entscheids zu stellen (Art. 411 Abs. 2 StPO). Das vorliegend im Interesse stehende Strafurteil des Bezirksgerichts Plessur wurde am 18. Februar 2016 mündlich eröffnet und am 22. Februar 2016 schriftlich mitgeteilt. Das Gesuch erfolgte am 12. Mai 2016 (vgl. act. A.1). Somit ist die Frist von 90 Tagen gewahrt und auf das Gesuch ist einzutreten.
Seite 4 — 9
2. Die Revision ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das die Überprüfung eines rechtskräftig beurteilten Falles ermöglich (vgl. Thomas Fingerhuth, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Aufl., Zürich 2014, N. 1 zu Art. 410 StPO).
Die Revisionsgründe sind in Art. 410 Abs. 1 StPO genannt. Wie bereits erwähnt, kann, wer durch einen rechtskräftigen Strafbefehl beschwert ist, die Revision verlangen, wenn der Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen
Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht (Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO). Dieser Revisionsgrund kommt zur Anwendung auf einen Fall, dessen Beurteilung zu einem späteren sachverhaltsmässig konnexen Urteil in derart unerträglichem Widerspruch steht, dass eines der beiden Urteile falsch sein muss. Das Berufungsgericht hat einzig den unerträglichen Widerspruch festzustellen. In diesem Stadium des Verfahrens irrelevant ist die Frage, welches von den beiden Urteilen richtig ist. Der Revisionsgrund gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO bezieht sich auf eine unterschiedliche Würdigung des Sachverhaltes in zwei verschiedenen Urteilen. Erforderlich ist, dass diesen beiden Entscheiden der gleiche Lebens-
sachverhalt zugrunde liegt. Eine Revision wurde beispielsweise zugelassen, wenn ein Teilnehmer an einer strafbaren Handlung verurteilt, später dann aber der Freispruch gegen einer der Mitbeteiligten damit begründet wurde, dass der objektive Tatbestand nicht erfüllt oder nicht erwiesen sei (vgl. Marianne Heer, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 196-457 StPO, 2. Aufl., Basel 2014, N. 87 ff. zu Art. 410 StPO und N.
13 zu Art. 413 StPO).
3. Gemäss Art. 133 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat. Nicht strafbar ist, wer ausschliesslich abwehrt oder die Streitenden scheidet (vgl. Art. 133 Abs. 2 StGB). Raufhandel ist eine tätliche Auseinandersetzung, an der mindestens drei Personen teilnehmen und bei welcher zwei oder mehr Parteien wechselseitig tätlich gegeneinander vorgehen. Bei zwei Personen ist das nicht der Fall, deshalb ist eine tätliche Auseinandersetzung zwischen bloss zwei Personen kein Raufhandel im Sinne von Art. 133 StGB. Tritt der Auseinandersetzung aber eine dritte Person aktiv und tätlich hinzu, wird daraus ein Raufhandel. Beteiligt sind diejenigen Personen, welche sich wechselseitig bekämpfen. Zu diesen gehören die Personen, welche Schläge etc. austeilen, die mindestens einer Tätlichkeit entsprechen, und dies unabhängig davon, ob die Schläge zum Zweck des Angriffs oder zum Zweck der Verteidigung verabreicht wurden. Liegt ein Raufhandel im beschriebenen Sin-
Seite 5 — 9 ne vor, gilt jegliche aktive Teilnahme – und sei es nur ein einziger Schlag zur Abwehr oder Streitschlichtung – als Beteiligung (vgl. Andreas Donatsch, in: Donatsch [Hrsg.], StGB, Kommentar, 19. Aufl., Zürich 2013, N. 1 f. zu Art. 133 StGB, Stefan Maeder, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, Art. 111-
392 StGB, 3. Aufl., Basel 2013, N. 10 ff. StGB; BGE 137 IV 1 E. 4.2.2; 131 IV 150
E. 2.1.2).
4. D._____, X._____, E._____ und C._____ wurden wegen Beteiligung an einem Raufhandel gemäss Art. 133 Abs. 1 StGB verurteilt (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 1.3 bis 1.6), wobei allen vier Strafbefehlen der gleiche Sachverhalt zu Grunde lag. Während E._____ und C._____ Einsprache (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 1.9 und 1.13) gegen ihre Strafbefehle erhoben, erwuchsen die Strafbefehle gegen D._____ und X._____ in Rechtskraft. Das Verfahren gegen E._____ wegen Raufhandels wurde von der Staatsanwaltschaft Graubünden am 25. Januar 2016 eingestellt (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 1.77). C._____ wurde am 18. Februar 2016 vom Bezirksgericht Plessur mit Urteil ohne schriftliche Begründung (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 1.80) vom Vorwurf des Raufhandels gemäss Art. 133 Abs. 1 StGB freigesprochen. Dem Urteil des Bezirksgerichts Plessur lag der gleiche Sachverhalt zu Grunde wie dem Strafbefehl von X._____ vom 20. Februar 2014. Da keine schriftliche Begründung des Urteils vorlag und aufgrund der Aktenlage nicht klar war, worauf sich der Freispruch von C._____ stützte, wurde das Bezirksgerichtspräsidium Plessur vom Vorsitzenden der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden mit Schreiben vom 12. August 2016 um einen kurzen Bericht ersucht, der darüber Aufschluss geben soll, aus welchen Gründen C._____ freigesprochen wurde. Es interessiere insbesondere die Frage, ob das Bezirksgericht Plessur ihre Beteiligung an einem allfälligen Raufhandel mit D._____ und X._____ bejaht oder verneint habe (vgl. act. D.4). Das Bezirksgericht Plessur führte in seiner Vernehmlassung vom 17. August 2016 (vgl. act. A.5) aus, dass es zum Schluss gekommen sei, dass die vorhandenen Beweise für eine Verurteilung von C._____ wegen Beteiligung an einem Raufhandel nicht ausreichend gewesen seien.
Damit liegen nur die Verurteilungen von D._____ und X._____ wegen Raufhandels gemäss Art. 133 Abs. 1 StGB vor. Wie oben ausgeführt, muss als objektives Tatbestandselement für einen Raufhandel eine tätliche Auseinandersetzung zwischen mindestens drei Personen vorliegen. Da das Strafverfahren gegen E._____ eingestellt und C._____ vom Bezirksgericht Plessur aufgrund des Umstandes, dass ihr die Teilnahme an einem Raufhandel nicht nachgewiesen werden konnte, freigesprochen wurde, fällt eine Beteiligung von X._____ an einem Raufhandel
Seite 6 — 9 gemäss Art. 133 Abs. 1 StGB ausser Betracht. Eine Auseinandersetzung zwischen zwei Personen stellt kein Raufhandel im Sinne des Gesetzes dar. Die Verurteilung von X._____ wegen Raufhandels im Strafbefehl vom 20. Februar 2014 (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 1.3) steht somit in klarem Widerspruch zum später erlassenen Urteil des Bezirksgerichts Plessur vom 18. Februar 2016 (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 1.80). Das Revisionsgesuch von X._____ vom 12. Mai 2016 erweist sich damit als begründet. Diese Feststellung deckt sich im Übrigen auch mit der in der Stellungnahme vom 26. August 2016 geäusserten Auffassung der Anklagebehörde.
5. Erachtet das Berufungsgericht die geltend gemachten Revisionsgründe als gegeben, so hebt es den angefochtenen Entscheid gemäss Art. 413 Abs. 2 StPO ganz oder teilweise auf und weist die Sache an die von ihm bezeichnete Behörde zur neuen Behandlung und Beurteilung zurück (lit. a) oder fällt selber einen neuen Entscheid, sofern es die Aktenlage erlaubt (lit. b). Das Berufungsgericht entscheidet im letzteren Fall gleich neu in der Sache selbst. Keine Bedenken gegen ein solches Vorgehen sind auch dann anzumelden, wenn die Revision zugunsten der verurteilten Person erfolgt (vgl. Marianne Heer, a.a.O., N. 19 zu Art. 413 StPO). Vorliegend ist die Revision zugunsten der Gesuchstellerin ausgefallen und das Kantonsgericht kann aufgrund der klaren Aktenlage einen reformatorischen Entscheid fällen. Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 20. Februar 2014 ist somit aufzuheben und die Beschuldigte von der Anklage des Raufhandels gemäss Art. 133 Abs. 1 StGB freizusprechen.
6. a) Da das Revisionsgesuch gutzuheissen ist, sind die Kosten des Revisionsverfahrens in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO auf die Staatskasse zu nehmen. Die Gerichtsgebühr für das Revisionsverfahren, die gestützt auf Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Gerichtsgebühren im Strafverfahren (VGS; BR 350.210) auf Fr. 1'000.00 festgesetzt wird, geht daher zu Lasten des Kantons Graubünden.
b) Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO nach den Artikeln 429-434. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (vgl. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Aufgrund der vollumfänglichen Aufhebung des rechtskräftigen Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 20. Februar 2014 gegen X._____ hat die Gesuchstellerin Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Revisionsverfahren vor dem Kantonsgericht von Graubünden. Der
Seite 7 — 9 Rechtsvertreter der Gesuchstellerin macht mit Honorarnote vom 9. September 2016 (vgl. act. D.7) einen Gesamtaufwand von 9.5 Stunden und Fr. 2'280.00 (exkl. Barauslagen) geltend. Dieser Aufwand erscheint angesichts der einfachen Sachund Rechtslage überhöht. Der Zeitaufwand für die Vorbereitung des Revisionsgesuches ist von 4.7 Stunden (282 Minuten) um 2.2 Stunden auf 2.5 Stunden zu kürzen. Für den übrigen Aufwand rechtfertigen sich 3.5 Stunden. Damit ergibt sich ein ausgewiesener Zeitaufwand von 6 Stunden. Der von ihm verrechnete Stundenansatz in der Höhe von Fr. 240.00 ist nicht zu beanstanden. Damit erscheint ein Zeitaufwand von Fr. 1'440.00 (6 h x Fr. 240.00 = Fr. 1'440.00) gerechtfertigt. Hinzu kommen Barauslagen von Fr. 100.00. Somit resultiert ein Gesamtaufwand von Fr. 1'540.00. Die Gesuchstellerin ist mit diesem Betrag für das Revisionsverfahren aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
7. Da das Revisionsgesuch offensichtlich begründet ist, ergeht diese Verfügung unter Anwendung von Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) in Verbindung mit Art. 11 Abs. 2 der Kantonsgerichtsverordnung (KGV; BR 173.100) vom Vorsitzenden der I. Strafkammer in einzelrichterlicher Kompetenz.
Seite 8 — 9
III. Demnach wird erkannt:
1. Das Revisionsgesuch vom 12. Mai 2016 wird gutgeheissen. Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 20. Februar 2014 wird vollumfänglich aufgehoben und X._____ von der Anklage des Raufhandels gemäss Art. 133 Abs. 1 StGB freigesprochen.
2. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden auf Fr. 1'000.00 festgesetzt und gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.
3. Die aussergerichtliche Entschädigung für das Revisionsverfahren zu Gunsten von X._____ in der Höhe von Fr. 1'540.00 (inkl. Barauslagen) geht zu Lasten des Kantons Graubünden und wird aus der Gerichtskasse bezahlt.
4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff.
BGG.
5. Mitteilung an:
Seite 9 — 9