Appeal Deadline Reinstatement Denied Due to Appellant's Mistaken Belief Regarding Judicial Holidays
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant sought reinstatement of the deadline for filing an appeal after the court previously dismissed the appeal as untimely because the declaration was not submitted on time. The court reasoned that reinstatement under the relevant procedural article requires the party to credibly demonstrate that the missed deadline was not their fault and that failing to reinstate would result in a significant, irreparable loss; however, the appellant's sole justification was a mistaken belief that criminal proceedings observe judicial holidays (around Easter) causing a stay of proceedings, which is contrary to the explicit legal provision stating there are no judicial holidays in criminal matters, meaning the error was attributable to the appellant's own lack of diligence, thus warranting dismissal of the application.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 94 Abs. 1 StPO, Art. 94 StPO, Art. 89 Abs. 2 StPO, Art. 18 Abs. 3 GOG, Art. 78 ff. BGG, Art. 42 f. BGG; Appeal Deadline Reinstatement Denied Due to Appellant's Mistaken Belief Regarding Judicial Holidays: The court reasoned that reinstatement under the relevant procedural article requires the party to credibly demonstrate that the missed deadline was not their fault and that failing to reinstate would result in a significant, irreparable loss; however, the appellant's sole justification was a mistaken belief that criminal proceedings observe judicial holidays (around Easter) causing a stay of proceedings, which is contrary to the explicit legal provision stating there are no judicial holidays in criminal matters, meaning the error was attributable to the appellant's own lack of diligence, thus warranting dismissal of the application.
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KI-generiertThis article establishes the condition under which a party can request the restoration of a missed deadline, which was the subject of the rejected petition.
This provision was cited as the basis for the decision being made in the competence of a single judge.
This provision governs the possibility of filing an appeal in criminal matters with the Federal Supreme Court against this decision.
This provision is cited regarding the manner in which the appeal to the Federal Supreme Court must be submitted.
This provision is cited concerning the requirements for the admissibility of the appeal to the Federal Supreme Court.
This provision is cited concerning the procedure for the appeal to the Federal Supreme Court.
Volltext
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni
Ref.: Chur, 03. Juni 2014 Schriftlich mitgeteilt am: SK1 14 14 04. Juni 2014
Verfügung
I. Strafkammer
Präsident Brunner
Im Gesuch
der X._____, Berufungsklägerin,
gegen
das Urteil des Bezirksgerichts Landquart vom 15. Januar 2014, mitgeteilt am 4. April 2014, in Sachen der S t a a t s a n w a l t s c h a f t G r a u b ü n d e n , Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, Berufungsbeklagte, gegen die Berufungsklägerin betreffend Wiederherstellung einer versäumten Frist, wird nach Einsichtnahme in das Gesuch vom 28. Mai 2014 (überbracht am 2. Juni 2014) in die Akten des Hauptverfahrens sowie nach Feststellung und in Erwägung,
– dass die I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden mit Verfügung vom 12. Mai 2014 auf die Berufung von X._____ gegen das Urteil des Bezirksgerichts Landquart vom 15. Januar 2014 nicht eintrat, weil die Berufungserklärung nicht rechtzeitig eingereicht worden war,
– dass X._____ am 28. Mai 2014 ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Einreichung der Berufungserklärung stellte,
– dass zur Begründung vorgebracht wurde, die Berufungsklägerin habe mit der Geltung von Gerichtsferien (eine Woche vor und nach Ostern) gerechnet und die Berufungserklärung unter Berücksichtigung dieser Gerichtsferien eingereicht; sie habe erst mit der am 15. Mai 2014 mitgeteilten Verfügung des Kantonsgerichts erfahren, dass im Strafverfahren keine Gerichtsferien gelten würden,
– dass gemäss Art. 94 Abs. 1 StPO eine Partei die Wiederherstellung der Frist verlangen kann, wenn sie eine Frist versäumt und ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen würde; dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie am Versäumnis kein Verschulden trifft,
– dass eine Wiederherstellung nur in Betracht kommt, wenn der säumigen Person kein Vorwurf gemacht werden kann; wenn sie mit anderen Worten aus hinreichenden objektiven oder subjektiven Gründen davon abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln oder eine Vertretung zu bestellen (BGE 6_B125/2011),
– dass die Wiederherstellung versäumter Fristen an strenge Bedingungen geknüpft ist und bereits eine leichte Fahrlässigkeit für die Verweigerung genügt (Franz Rikklin, StPO-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2014, N 1 zu Art. 94 StPO;
Brüschweiler, in Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, N 2 zu Art. 94 StPO),
– dass die Gesuchstellerin nicht einmal geltend macht, sie sei durch gewichtige Gründe von der rechtzeitigen Einreichung der Berufungserklärung abgehalten worden,
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– dass sie sich auch nicht etwa auf eine falsche Rechtsmittelbelehrung im Urteil des Bezirksgerichts Landquart vom 15. Januar 2014 beruft,
– dass sie lediglich geltend macht, sie sei – wohl fälschlicherweise – davon ausgegangen, dass eine Woche vor und eine Woche nach Ostern Gerichtsferien einen Fristenstillstand bewirken würden,
– dass keine Behörde Anlass für eine derartige Auffassung gegeben hat,
– dass im Gegenteil durch einen einfachen Blick in das Gesetz hätte festgestellt werden können, dass Art. 89 Abs. 2 StPO ausdrücklich festhält, dass es im Strafverfahren keine Gerichtsferien gibt,
– dass es sich X._____ demnach selbst zuzuschreiben hat, dass sie ohne Grund davon ausgegangen ist, dass sich die 20-tägige Frist zur Einreichung der Berufungserklärung durch einen Fristenstillstand (Ostergerichtsferien)
noch verlängern würde,
– dass unter diesen Umständen das Gesuch um Wiederherstellung der Frist für die Einreichung der Berufungserklärung als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist,
– dass bei diesem Ausgang die Kosten dieses Verfahrens zu Lasten von X._____ gehen,
– dass diese Verfügung in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,
Seite 3 — 4 verfügt:
1. Das Gesuch wird abgewiesen.
2. Die Kosten dieses Verfahrens von Fr. 400.-- gehen zu Lasten der Gesuchstellerin.
3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG;
SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
4. Mitteilung an:
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