Extension of Mandatory Psychiatric Placement Due to Ongoing Dangerousness
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court was asked to decide on the extension of a mandatory psychiatric placement ordered in 1996 against an individual due to a killing committed while deemed unaccountable, following a request by the correctional authority supported by a recent psychiatric report. The court reasoned that the expert evaluation demonstrated the individual suffers from chronic, severe schizophrenia with associated substance abuse, resulting in high ongoing dangerousness and risk of recidivism, particularly towards familiar persons, thus justifying the continuation of the measure, in accordance with statutory provisions allowing for a maximum extension of five years when the conditions for conditional release are not yet met. Consequently, the court extended the measure for up to five years and ruled that the costs of the evaluation were to be borne by the Canton, as there was no legal basis to charge them to the individual in this context.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 10 StGB, Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, Art. 90 StGB, Art. 59 StGB, Art. 59 Abs. 4 Satz, Art. 62 Abs. 1 StGB; Extension of Mandatory Psychiatric Placement Due to Ongoing Dangerousness: The court reasoned that the expert evaluation demonstrated the individual suffers from chronic, severe schizophrenia with associated substance abuse, resulting in high ongoing dangerousness and risk of recidivism, particularly towards familiar persons, thus justifying the continuation of the measure, in accordance with statutory provisions allowing for a maximum extension of five years when the conditions for conditional release are not yet met. Consequently, the court extended the measure for up to five years and ruled that the costs of the evaluation were to be borne by the Canton, as there was no legal basis to charge them to the individual in this context.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertBasis for the extension of the psychiatric measure for a maximum of five years.
The original basis under the old law for the initial ordering of the measure that is now being extended.
Cited as the procedural basis for filing an appeal to the Federal Supreme Court.
Cited regarding the manner in which the appeal to the Federal Supreme Court must be submitted.
Cited concerning the general requirements for the appeal to the Federal Supreme Court.
Cited concerning the procedural requirements for the appeal to the Federal Supreme Court.
Volltext
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________
Ref.: Chur, 4. Dezember 2007 Schriftlich mitgeteilt am: SF 07 11 (nicht mündlich eröffnet)
Beschluss Strafkammer
Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Sutter-Ambühl, Tomaschett-Murer, Giger und Hubert Aktuarin ad hoc Bäder Federspiel
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In der Strafsache
des X., bevormundet durch Amtsvormundin B., Amtsvormundschaft Rhäzüns-Trins, Tircal 14, 7013 Domat/Ems,
betreffend Verlängerung der stationären Massnahme,
hat sich ergeben:
A. Mit Urteil vom 25. März 1996 (SF 5/96) erkannte das Kantonsgericht von Graubünden, wie folgt:
„1. Das gegen X. wegen Tötung geführte Strafverfahren wird wegen Zurechnungsunfähigkeit gemäss Art. 10 StGB eingestellt.
2. Es wird gestützt auf Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB eine ärztlich/psychiatrische Behandlung in einer Heilund Pflegeanstalt angeordnet.
3. (Kosten)
4. (Rechtsmittelbelehrung)
5. (Mitteilung)“
B. Der Vollzug der stationären Massnahme wurde in der Folge in den Psychiatrischen Kliniken Beverin und Waldhaus sowie in der Strafanstalt Realta durchgeführt. Im November 2007 trat X. in das Massnahmenzentrum Bitzi über.
Die Notwendigkeit der stationären Massnahme wurde bis anhin mehrfach überprüft. Mit Verfügungen des Justiz-, Polizeiund Sanitätsdepartements Graubünden vom 26. Mai 1998, 1. Juni 1999, 9. Mai 2000, 4. Juni 2001, 29. Juli 2002, 16. September 2003, 20. Januar 2005 und 23. März 2006 wurde der Massnahmevollzug nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB jeweils bis auf weiteres aufrecht erhalten.
C. Am 16. April 2007 wurde Dr. med. A., Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Amt für Justizvollzug beauftragt, ein psychiatrisches Gutachten über X. zu erstellen. Das Gutachten lag am 3. August 2007 vor.
D. Am 16. Oktober 2007 verfügte das Amt für Justizvollzug Graubünden, dass X. die bedingte Entlassung aus dem stationären Massnahmenvollzug nicht gewährt werde und beantragte dem Kantonsgericht Graubünden, die stationäre Massnahme um fünf Jahre zu verlängern.
Die Amtsvormundin von X., B., hatte zuvor Gelegenheit erhalten, sich zur Vollzugssituation und zur Entlassungsfrage zu äussern; sie hatte sich am 5. Oktober 2007 mit der Weiterführung der Massnahme einverstanden erklärt.
Auf die Ausführungen im psychiatrischen Gutachten vom 3. August 2007 sowie auf die Begründung des Antrags des Amts für Justizvollzug wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Die Strafkammer zieht in Erwägung :
1.a. Nach Ziff. 2 Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung des StGB vom 13. Dezember 2002 sind die Bestimmungen des neuen Rechts über die Massnahmen (Art. 56-65 StGB) und über den Massnahmenvollzug (Art. 90 StGB) auch auf die Täter anwendbar, die vor deren Inkrafttreten eine Tat begangen haben oder beurteilt worden sind.
b. Der mit einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre (Art.
59 Abs. 4 Satz 1 StGB). Der Täter wird aus dem stationären Vollzug der Massnahme bedingt entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren (Art. 62 Abs. 1 StGB). Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen (Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StGB).
Vorliegend beantragt das Amt für Justizvollzug gestützt auf das psychiatrische Gutachten, bei X. die stationäre Massnahme um fünf Jahre zu verlängern.
2.a. Dr. med. A. stellt in ihrem Gutachten vom 3. August 2007 hinsichtlich
X. die Diagnose einer hebephrenen Schizophrenie, episodisch, mit zunehmendem Residuum. Zudem diagnostiziert die Gutachterin eine Störung durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent, aber in beschützender Umgebung. Der gelegentliche Konsum von Cannabis in jungen Jahren sei als Störung nach Gebrauch psychotroper Substanzen zu diagnostizieren.
X. leide seit Jahrzehnten an einer schweren psychischen Krankheit, die wegen seiner Krankheitsuneinsichtigkeit nur ungenügend behandelt werden könne. Da diese Krankheit in einem Kausalzusammenhang mit den bisherigen Delikten stehe, sei sowohl die Gefährlichkeit als auch die Rückfallgefahr von X. zum heutigen Zeitpunkt als relevant zu bezeichnen. Die Gefahr für X. völlig unbekannte Personen sei als erhöht anzusehen. Sogar als stark erhöht sei die Gefahr für ihm bekannte Personen, zu denen er eine emotionale Beziehung pflege, anzusehen. Auch die Gefahr hinsichtlich Straftaten gegen das SVG sei in einem psychotischen Schub als sehr hoch einzuschätzen. In einem psychosefreien Intervall korreliere diese Gefahr mit den möglichen Nebenwirkungen der Medikamente. Grundsätzlich als niedrig einzuschätzen sei die Gefahr hinsichtlich Straftaten gegen das Eigentum oder Ähnliches.
Wegen der bestehenden Gefährlichkeit und Rückfallgefahr von X. könne die Aufhebung der stationären Massnahme gemäss Art. 59 StGB nicht befürwortet werden. Die probeweise Entlassung im engeren Sinn sei als verfrüht anzusehen. Möglich und sinnvoll seien jedoch weitere Lockerungsschritte.
Grundvoraussetzung allen Handelns in der Zukunft seien aus forensischpsychiatrischer Sicht die kontinuierliche Medikamenteneinnahme durch X. und seine psychiatrisch-medizinische Behandlung mit einer engmaschigen Kontrolle. Mittelfristig sei eine weitere Lockerung der stationären Massnahme denkbar. Alle Lockerungsschritte bedingten indes jeweils eine mindestens einjährige einwandfrei stabile Phase mit kontinuierlicher und ausreichender medikamentöser Behandlung. Jeder Einbruch in der Stabilität führe zu einer Verlängerung der jeweiligen Lockerungsphase um ein Jahr.
b. Zusammenfassend gelangt die Gutachterin somit zum Schluss, dass der Zustand von X. die bedingte Entlassung aus dem stationären Vollzug der Massnahme nicht rechtfertigt. Das Gutachten von Dr. A. erweist sich grundsätzlich als vollständig und klar und enthält begründete und für das Kantonsgericht nachvollziehbare Schlüsse. Unter diesen Umständen besteht für das Gericht kein Anlass, bei der Beurteilung der vorliegend relevanten Frage von den aktuellen gutachterlichen Feststellungen abzuweichen.
In diesem Sinn ist die mit Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom
25. März 1996 (SF 5/96) gestützt auf Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB angeordnete und mit Verfügungen des Justiz-, Polizeiund Sanitätsdepartements Graubünden verlängerte stationäre Massnahme gestützt auf Art. 59 Abs. 4 StGB bis auf weiteres, höchstens aber um fünf Jahre, im Sinne der Erwägungen zu verlängern.
3. Für das vorliegende Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. Die Kosten der Begutachtung sind vom Kanton Graubünden zu übernehmen. Eine gesetzliche Grundlage, die es erlauben würde, die erwähnten Kosten X. aufzuerlegen, besteht in casu nicht. Das vorliegende Verfahren besteht in einer von Gesetzes wegen durchzuführenden Überprüfung einer stationären therapeutischen Massnahme. Es unterscheidet sich von einem ordentlichen Strafverfahren, in dessen Rahmen eine solche Massnahme angeordnet wird. In diesem Sinne kann Art. 158 StPO, nach welchem einem Verurteilten die Verfahrenskosten, zu denen auch die Untersuchungsund Begutachtungskosten zählen, auferlegt werden können, nicht zur Anwendung gelangen. Ebenso wenig liegt ein Rechtsmittelverfahren vor – wie es beispielsweise beim Weiterzug eines Entscheids des Departements für Justiz, Sicherheit und Gesundheit betreffend Überprüfung der Massnahmebedürftigkeit mittels Berufung an den Kantonsgerichtsausschuss der Fall wäre –, so dass auch ein Rückgriff auf Art. 160 StPO nicht zulässig ist. Die vorliegend entstandenen Kosten können schliesslich auch nicht den Vollzugskosten nach Art. 189 StPO zugeordnet werden. Fehlt es in diesem Sinne an einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage für eine Kostenüberbindung, sind die entsprechenden Kosten auf die Staatskasse zu nehmen.
Demnach erkennt die Strafkammer :
1. Das Gesuch des Amtes für Justizvollzug Graubünden vom 16. Oktober 2007 wird dahin entschieden, als die mit Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 25. März 1996 (SF 5/96) gestützt auf Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB angeordnete und mit Verfügungen des Justiz-, Polizeiund Sanitätsdepartements Graubünden verlängerte stationäre Massnahme gestützt auf Art. 59 Abs. 4 nStGB bis auf weiteres, höchstens aber um fünf Jahre, im Sinne der
Erwägungen verlängert wird.
2. Für das gerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.
Die Kosten der Begutachtung von Fr. 6'290.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.
3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
4. Mitteilung an:
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Für die Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc: