Release from Secrecy to Pursue Criminal Complaint for Threats Against Debt Collector
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertOfficials from a debt collection office sought release from official secrecy to file a criminal complaint and testify regarding an incident where an individual allegedly insulted and threatened an employee with a weapon during the service of a payment order, which the accused disputes, claiming only a non-regulated pocketknife was found. The appellate court, acting as the supervisory authority, reasoned that the decision to release from secrecy requires balancing the interest in fact-finding in a criminal proceeding against confidentiality, and in this case, the significant public and private interest in pursuing allegations of threats against officials—which could impede the proper functioning of the office—outweighed the secrecy interest, thus warranting the release for cooperation with criminal authorities.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 13 EGzSchKG, Art. 17 SchKG, Art. 41 GOG, Art. 38 Abs. 3 lit. a OGV, Art. 320 Ziff. 2 StGB, Art. 11 Abs. 1 OGV; Release from Secrecy to Pursue Criminal Complaint for Threats Against Debt Collector: The appellate court, acting as the supervisory authority, reasoned that the decision to release from secrecy requires balancing the interest in fact-finding in a criminal proceeding against confidentiality, and in this case, the significant public and private interest in pursuing allegations of threats against officials—which could impede the proper functioning of the office—outweighed the secrecy interest, thus warranting the release for cooperation with criminal authorities.
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KI-generiertThe court granted the release from official secrecy for the purpose of criminal proceedings, which is an exception explicitly covered by this provision.
This provision is cited as the basis for the underlying duty of official secrecy from which the release was granted.
This provision is mentioned as the mechanism authorizing testimony before criminal prosecution authorities, alongside the release under Art. 320 Ziff. 2 StGB.
This provision is cited to specify the scope of the duty of secrecy for debt enforcement and bankruptcy officials.
This provision establishes the court as the supervisory authority competent to rule on the matter.
This provision defines the scope of the supervisory authority's competence regarding the application of law in individual cases.
These provisions are cited to establish the court's jurisdiction over administrative and organizational supervision, which includes the decision on releasing official secrecy.
This provision is cited in the reasoning to support the classification of the release from official secrecy as a judicial/administrative activity.
This provision is cited in the reasoning to support the classification of the release from official secrecy as a judicial/administrative activity.
This provision specifies the competent chamber within the court for ruling on the request.
This provision is cited in the reasoning as the mechanism for the supervisory authority to authorize disclosure.
This provision is cited in the reasoning as the mechanism authorizing testimony before criminal prosecution authorities.
This provision is cited in the reasoning as the discretionary power of the authority to grant the request for release from official secrecy.
This provision relates to the costs being borne by the Canton, as specified in Order 2.
This provision governs the imposition of costs, which are explicitly set to zero in Order 2.
Volltext
Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni
Entscheid vom 14. Oktober 2025 mitgeteilt am 14. Oktober 2025
Referenz SBK 25 79
Instanz Schuldbetreibungsund Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Besetzung Cavegn, Vorsitz Bergamin und Moses Guetg, Aktuar
Parteien Betreibungsund Konkursamt der Region F.________ G.________ Gesuchsteller
gegen
A.________ E.________ Gesuchsgegner
Gegenstand Entbindung vom Amtsgeheimnis
Sachverhalt
A. Mit Schreiben vom 12. September 2025 ersuchte der Leiter des Betreibungsund Konkursamts der Region F.________ (nachstehend Betreibungsamt F.________), B.________, für sich, C.________, sowie D.________, Sachbearbeiter, die Schuldbetreibungsund Konkurskammer des Obergerichts des Kantons Graubünden um Entbindung vom Amtsgeheimnis für die Einreichung einer Strafanzeige gegen A.________ und für mögliche, dieses Verfahren betreffende Zeugenaussagen bei der Staatsanwaltschaft Graubünden und der Kantonspolizei Graubünden.
B. Hintergrund ist ein Vorfall vom 9. September 2025, bei welchem A.________ im Zusammenhang mit der Zustellung eines Zahlungsbefehls und der Ausstellung eines Betreibungsregisterauszugs den Sachbearbeiter D.________ massiv beschimpft und mit Waffengewalt bedroht haben soll.
C. Mit Eingabe vom 29. September 2025 hielt A.________ fest, die Darlegung, wonach er D.________ mit Waffengewalt bedroht habe, entspreche nicht der Wahrheit. Die Polizei habe keine Waffe sicherstellen können und lediglich in einem Rucksack ein zugeklapptes Sackmesser gefunden, welches gegen keine Norm der Waffengesetzgebung verstosse.
D. Mit unterzeichnetem Nachtrag vom 2. Oktober 2025 ersuchten auch C.________ und D.________ um Entbindung vom Amtsgeheimnis.
Erwägungen
1. Das Obergericht des Kantons Graubünden ist gemäss Art. 13 EGzSchKG (BR 220.000) einzige kantonale Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 17 SchKG. Die Aufsicht beschlägt die Rechtsanwendung im Einzelfall (Art. 17 SchKG), aber auch fallunabhängige Administration im Sinne von Justiz-, Verwaltungsund Organisationsaufsicht (Art. 14 und 15 EGzSchKG). Die Entbindung vom Amtsgeheimnis fällt klassischerweise unter die Justizund Verwaltungstätigkeit, wie es auch die Gerichtsorganisation für Justizpersonen vorsieht (vgl. Art. 41 GOG [BR 173.000], Art. 38 Abs. 3 lit. a OGV [BR 173.010]). Für Gesuche um Entbindung vom Amtsgeheimnis ist die Aufsichtsbehörde (vgl. Art. 320 Ziff. 2 StGB) und folglich das Obergericht zuständig. Zuständige Kammer innerhalb des Obergerichts ist die Schuldbetreibungsund Konkurskammer (Art. 11 Abs. 1 OGV).
2. Ausgangspunkt bildet der strafrechtliche Schutz des Amtsgeheimnisses, welcher in Art. 320 StGB geregelt ist. Demgemäss wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei
2/5 Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist, oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen hat. Die Verletzung des Amtsgeheimnisses ist auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses strafbar (Ziff. 1). Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis mit schriftlicher Einwilligung seiner vorgesetzten Behörde offenbart hat (Ziff. 2). Hinsichtlich des Begriffs der Beamtin beziehungsweise des Beamten nimmt Art. 320 StGB Bezug auf die Legaldefinition in Art. 110 Abs. 3 StGB, wonach als Beamte die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben, gelten. Art. 9 EGzSchKG konkretisiert diese Bestimmung bezüglich der Schweigepflicht von Betreibungsund Konkursbeamten. Demnach sind die Amtspersonen, ihre Angestellten und Hilfspersonen, die mit der ausseramtlichen Konkursverwaltung, der Sachwaltung oder der Liquidation beauftragten Personen, die Aufsichtsund Gerichtsbehörden sowie die Polizei verpflichtet, über alle in Ausübung ihres Amtes erlangten Kenntnisse und anvertrauten Geheimnisse Verschwiegenheit zu wahren, soweit nicht nach Bundesrecht ein Einsichtsrecht in Protokolle oder Register besteht oder sie durch ausdrückliche Vorschriften zur Anzeige oder Mitteilung an Behörden verpflichtet sind. Daraus ergibt sich, dass die Gesuchsteller als Angestellte des Betreibungsamtes der Region F.________ der Schweigepflicht unterstehen und grundsätzlich jegliche Auskunft über Geheimnisse, die ihnen in ihrer amtlichen Eigenschaft anvertraut worden sind oder die sie bei der Ausübung ihres Amtes wahrgenommen haben, verweigern müssen. Eine Ausnahme besteht dann, wenn die vorgesetzte Behörde – vorliegend also das Obergericht – die Auskunftserteilung bewilligt (Art. 320 Ziff. 2 StGB) oder zu einer Aussage vor den Strafverfolgungsbehörden ermächtigt (Art. 170 Abs. 2 StPO).
3. Beim Vorgehen nach Art. 320 Ziff. 2 StGB liegt es im Ermessen der zuständigen Behörde, ob sie einem Gesuch um Befreiung vom Amtsgeheimnis entsprechen will oder nicht. Ob einem Ersuchen um Entbindung vom Amtsgeheimnis zu entsprechen ist, beurteilt sich anhand einer Abwägung sämtlicher auf dem Spiel stehender Interessen. Die Zustimmung ist grundsätzlich zu erteilen, wenn das Interesse an der Offenbarung des Geheimnisses die entgegenstehenden privaten oder öffentlichen Geheimhaltungsinteressen überwiegt (Urteil des Bundesgerichts 1C_545/2021 vom 30. Juni 2022 E. 4.2). Der Entscheid hierüber erfolgt nach sachlichen Gesichtspunkten, wobei das öffentliche Interesse und jenes allfälliger privater Beteiligter an der ungebrochenen Geheimhaltung einerseits sowie das Interesse an
3/5 der Wahrheitsfindung im Prozess andererseits gegeneinander abzuwägen sind (vgl. PKG 1996 Nr. 5 E. 3).
4. Vorliegend sind keine Umstände ersichtlich, welche das Interesse an der Wahrheitsfindung in einem Strafverfahren gegen A.________ aufzuwiegen vermöchten. Im Raum stehen Beschimpfungen sowie Drohungen gegen Behörden und Beamte, welche den Angestellten des Betreibungsamts F.________, namentlich D.________, betreffen, und von welchen möglicherweise auch B.________ und C.________ Kenntnis erlangten. Nicht nur das private Interesse der Angestellten des Betreibungsamts F.________, sondern auch das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung ist als besonders gewichtig zu werten. Dies nicht zuletzt deshalb, weil die im Raum stehenden Anschuldigungen geeignet sind, die ordnungsgemässe Amtsausübung der Mitarbeitenden und damit den reibungslosen Betrieb des Betreibungsamtes F.________ zu beeinträchtigen. Soweit der Gesuchsgegner in seiner Stellungnahme die Bedrohung mit Waffengewalt bestritt, ist dies für die Frage der Entbindung vom Amtsgeheimnis unerheblich, sondern ist dieser Umstand – ebenso wie die Frage der Beschimpfungen – Gegenstand der Abklärungen in der Strafuntersuchung. Damit sind die Gesuchsteller in Bezug auf die Einleitung und die Mitwirkung an einem allfälligen Strafverfahren gegen den Gesuchsgegner vom Amtsgeheimnis zu entbinden.
5. In Fällen der Entbindung vom Amtsgeheimnis, welches ein Verfahren auf einseitigen Antrag darstellt, werden von den Beteiligten, unabhängig vom Verfahrensausgang, praxisgemäss keine Kosten erhoben. Die angefallenen Verfahrenskosten gehen daher zu Lasten des Kantons Graubünden.
4/5 Es wird erkannt:
1. Der Leiter des Betreibungsund Konkursamtes der Region F.________, B.________, C.________, sowie der Sachbearbeiter, D.________, werden im Zusammenhang mit den von A.________ am 9. September 2025 im Rahmen des Kontakts mit dem Betreibungsund Konkursamt F.________ mutmasslich begangenen Straftaten (Beschimpfungen, Drohungen etc.) gegenüber den Strafverfolgungsbehörden und Gerichten vom Amtsgeheimnis entbunden.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. [Rechtsmittelbelehrung]
4. [Mitteilung an:]
5/5