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SBK 2025 74 • KG GR SBK 2025 74 KI-generiert

Enforcement Order Reinstatement Denial Due to Untimely and Unsubstantiated Excuse

Geschäftsnummer SBK 2025 74
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant failed to timely file an objection (Rechtsvorschlag) to a payment order received on July 2nd, with the deadline being July 14th, and instead sought reinstatement of the deadline on August 29th, citing exceptional health and personal burdens. The court denied the request, reasoning that reinstatement under the relevant enforcement law requires an absolutely faultless impediment, which is not established by vague claims of distress or a medical certificate showing incapacity commencing after the deadline passed; furthermore, the appellant failed to specify how the alleged hindrance prevented them from acting or instructing a third party, nor did they complete the omitted legal act with the competent authority upon the alleged removal of the impediment.

Legislator-Regeste

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Art. 33 Abs. 4 SchKG, Art. 13 Abs. 1 SchKG, Art. 13 Abs. 1 EGzSchKG, Art. 19 EGzSchKG, Art. 48 GebVSchKG, Art. 38 Abs. 3 GOG; Enforcement Order Reinstatement Denial Due to Untimely and Unsubstantiated Excuse: The court denied the request, reasoning that reinstatement under the relevant enforcement law requires an absolutely faultless impediment, which is not established by vague claims of distress or a medical certificate showing incapacity commencing after the deadline passed; furthermore, the appellant failed to specify how the alleged hindrance prevented them from acting or instructing a third party, nor did they complete the omitted legal act with the competent authority upon the alleged removal of the impediment.

Schlagwörter

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Zulassung der Zwangsvollstreckung Zahlungsauftrag nachträglicher Rechtsvorschlag Drittansprache Abschiebung Rechtsverzögerung Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist | Aufsicht Direktes Gesuch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 33 Abs. 4 SchKG

Cited in the reasoning as the basis for the requirement to file the request for restoration of time and to perform the omitted procedural act, although it does not feature in the operative part, the judgment relies on its criteria to dismiss the request.

Art. 19 EGzSchKG i.V.m. Art. 48 GebVSchKG

Cited as the basis for imposing costs on the losing party (A.________).

Art. 38 Abs. 3 GOG

Cited as the basis for deciding the matter in a single-judge competency because the request was obviously unfounded.

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Volltext

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni

Entscheid vom 6. Oktober 2025 mitgeteilt am 7. Oktober 2025

Referenz SBK 25 74

Instanz Schuldbetreibungsund Konkurskammer

Besetzung Cavegn, Vorsitz Wöll, Aktuarin ad hoc

Parteien A.________ Gesuchstellerin

gegen

B.________ Gesuchsgegnerin

Gegenstand Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist

Anfechtungsobj. Zahlungsbefehl des Betreibungsund Konkursamtes der Region Maloja vom 26. Juni 2025, zugestellt am 2. Juli 2025 In Erwägung,

– dass die B.________ gegen A.________ beim Betreibungsund Konkursamt der Region Maloja (nachfolgend Betreibungsamt Maloja) ein Betreibungsbegehren über CHF 508.35 stellte,

– dass der entsprechende Zahlungsbefehl am 26. Juni 2025 ausgestellt und A.________ am 2. Juli 2025 zugestellt wurde,

– dass es A.________ unbestrittenermassen unterliess, dagegen innert der Frist von zehn Tagen, welche unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der

12. Juli 2025 auf einem Samstag fiel, am Montag, 14. Juli 2025, endete, Rechtsvorschlag zu erheben,

– dass A.________ (nachfolgend: Gesuchstellerin) stattdessen am 29. August 2025 (Poststempel) an das Obergericht des Kantons Graubünden gelangte und um die Wiederherstellung der versäumten Frist ersuchte, da sie aufgrund gesundheitlicher und persönlicher Belastungen in einer Ausnahmesituation und nicht in der Lage gewesen sei, fristgerecht zu handeln,

– dass gemäss Art. 33 Abs. 4 SchKG derjenige, der durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln, die Aufsichtsbehörde oder die in der Sache zuständige richterliche Behörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen kann,

– dass im Kanton Graubünden das Obergericht nach Art. 13 Abs. 1 SchKG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 EGzSchKG als einzige Aufsichtsbehörde über die Betreibungsund Konkursämter amtet,

– dass dieses Gesuch, vom Wegfall des Hindernisses an, in der gleichen Frist wie der versäumten Frist begründet einzureichen und auch die versäumte Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde nachzuholen ist (Art. 33 Abs. 4 SchKG),

– dass die Wiederherstellung einer Frist im SchKG an das Vorhandensein eines absolut unverschuldeten Hindernisses geknüpft ist und dementsprechend ein Restitutionsgesuch nur bei objektiver Unmöglichkeit, höherer Gewalt, unverschuldeter persönlicher Unmöglichkeit oder entschuldbarem Fristversäumnis gutzuheissen ist (Urteil des Bundesgerichts 7B.171/2005 vom 26. Oktober 2005

E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 5A_149/2013 vom 10. Juni 2013 E. 5.1.1),

– dass ein absolut unverschuldetes Hindernis etwa bei einem Unfall oder einer Krankheit vorliegt, sofern der Rechtssuchende hierdurch davon abgehalten

2/5 wird, selbst innert Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen (BGE 119 II 86 E. 2.a),

– dass nach der Rechtsprechung insbesondere bei mangelnder Rechtskenntnis, bei Arbeitsüberlastung, bei dauernder Abwesenheit ohne Bekanntgabe einer Adresse, bei fehlerhafter Fristberechnung, bei kurzfristiger Abwesenheit oder Erkrankung oder bei depressiver Verstimmung kein absolut unverschuldetes Hindernis vorliegt (vgl. NORDMANN/ONEYSER, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibungund Konkurs, Band I, 3. Aufl., 2021, Art. 33 N. 12 m.w.H.),

– dass das Gesuch sofort verfügbare Beweise für das Bestehen eines absolut unverschuldeten Hindernisses anbieten muss,

– dass die Gesuchstellerin zur Begründung ihres Gesuches lediglich ausführt, dass sie sich aufgrund einer gesundheitlichen und persönlichen Belastung in einer Ausnahmesituation befunden habe (act. A.1),

– dass die Gesuchstellerin offensichtlich in der Lage war, den Zahlungsbefehl entgegen zu nehmen,

– dass sie in ihrer Begründung nicht näher darlegt, inwieweit ihre Situation sie nach der Zustellung des Zahlungsbefehls an der Einhaltung der Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags gehindert haben soll,

– dass die Gesuchstellerin als Beweis lediglich ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis ins Recht legt, worin ihre Arbeitsunfähigkeit seit 1. Oktober 2024 bescheinigt wird,

– dass aus dem Arbeitsunfähigkeitszeugnis in keiner Weise hervorgeht, welchen gesundheitlichen Einschränkungen die Gesuchstellerin unterliegt bzw. welche gesundheitlichen Einschränkungen die Gesuchstellerin davon abgehalten haben, selbst Rechtsvorschlag zu erheben oder eine Drittperson mit Erhebung des Rechtsvorschlags zu betrauen,

– dass die Gesuchstellerin somit kein absolut unverschuldetes Hindernis als Grund für die verpasste Frist geltend machen kann,

– dass sie überdies auch nicht dargelegt hat, seit wann das von ihr behauptete unverschuldete Hindernis weggefallen ist und es ihr folglich möglich gewesen ist, das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist einzureichen

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– dass schliesslich nicht ersichtlich ist, dass die Gesuchstellerin die versäumte Rechtshandlung innert der Frist von Art. 33 Abs. 4 SchKG bei der zuständigen Behörde, dem Betreibungsamt Maloja, nachgeholt hat (vgl. BAKA-act. E.I),

– dass das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags somit abzuweisen ist,

– dass bei diesem Ausgang die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 100.00 zu Lasten der Gesuchstellerin (Art. 19 EGzSchKG i.V.m. Art. 48 GebVSchKG [SR 281.35] gehen,

– dass das Gesuch offensichtlich unbegründet ist, weshalb dieser Entscheid in Anwendung von Art. 38 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,

4/5 wird erkannt:

1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens von CHF 100.00 gehen zu Lasten von A.________.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]

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