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SBK 2025 71 • KG GR SBK 2025 71 KI-generiert

Appeal Against Enforcement Measures Dismissed for Insufficient Specificity

Geschäftsnummer SBK 2025 71
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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Two parties appealed the measures taken by an enforcement office in two enforcement proceedings, arguing that announcements of measures sent via registered mail were void because, due to their foreign residence, these announcements should have been made through a German court. The court dismissed the appeal because the submission failed to meet the minimal requirements for a reasoned appeal under the Enforcement and Bankruptcy Law, as the appellants vaguely referenced "announcements of measures" via registered mail without specifying which exact measures or corresponding documents were being challenged, making it impossible to determine if appealable enforcement office dispositions existed.

Legislator-Regeste

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Art. 17 Abs. 1 SchKG, Art. 17 Abs. 2 SchKG, Art. 32 Abs. 4 SchKG, Art. 38 Abs. 3 GOG, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebVSchKG, Art. 17 ff. SchKG; Appeal Against Enforcement Measures Dismissed for Insufficient Specificity: The court dismissed the appeal because the submission failed to meet the minimal requirements for a reasoned appeal under the Enforcement and Bankruptcy Law, as the appellants vaguely referenced "announcements of measures" via registered mail without specifying which exact measures or corresponding documents were being challenged, making it impossible to determine if appealable enforcement office dispositions existed.

Schlagwörter

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Vollstreckungsverfahren Fremdes Recht Straf- und Massnahmenvollzug Geltungsbereich des auf den Vertrag anzuwendenden Rechts Auslegungsurteile Verwaltungsbeschwerde der Bediensteten Zustellung Betreibungsurkunden | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 17 ff. SchKG

The court did not enter into the merits of the appeal because the challenged measures were not sufficiently specified, which relates to the scope of review under Art. 17 ff. SchKG.

Art. 38 Abs. 3 GOG (BR 173.000)

Cited as the basis for the single-judge decision regarding the obviously unfounded appeal.

Art. 61 Abs. 2 lit. a GebVSchKG

Cited to determine that the appeal proceedings are free of charge.

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Volltext

«I_NAM»

«I_ALI»

«I_BEM»

Entscheid vom 3. September 2025 mitgeteilt am 3. September 2025

Referenz SBK 25 71

Instanz Schuldbetreibungsund Konkurskammer

Besetzung Cavegn, Vorsitz Guetg, Aktuar

Parteien A._____ Beschwerdeführer

B._____ Beschwerdeführerin

Gegenstand Zustellung Betreibungsurkunden In Erwägung,

– dass A._____ und B._____ (fortan: die Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 22.

August 2025 an das Obergericht des Kantons Graubünden die Aufhebung aller Massnahmen des Betreibungsamtes Prättigau/Davos in den Betreibungen Nr.

C._____ und Nr. D._____ beantragen,

– dass sie darin ausführen, ihnen seien in den bezeichneten Betreibungen jeweils per Einschreiben Massnahmen angekündigt worden, was aufgrund ihres ausländischen Wohnsitzes durch ein deutsches Gericht zu erfolgen hätte und zur Nichtigkeit der Anordnungen führe,

– dass auf eine Vernehmlassung verzichtet wird,

– dass mit Ausnahme der Fälle, in denen das SchKG den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungsoder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden kann (Art. 17 Abs. 1 SchKG),

– dass die Beschwerde binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden muss (Art. 17 Abs. 2 SchKG),

– dass es sich bei den Fristen nach Art. 17 Abs. 2 SchKG um gesetzliche Fristen handelt, die nicht erstreckt werden können, folglich innert der Beschwerdefrist eine rechtsgenügend begründete Beschwerdeschrift einzureichen ist,

– dass eine mangelhafte Begründung der Beschwerde nicht als verbesserlicher Fehler i.S.v. Art. 32 Abs. 4 SchKG gilt, sodass eine Nachfrist zur Behebung eines solchen Mangels von vornherein ausser Betracht fällt (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 5A_814/2008 vom 12. März 2009 E. 3.3 m.w.H.),

– dass die Eingabe der Beschwerdeführer den minimalen Begründungsanforderungen nicht genügt,

– dass sie zwar die Unzulässigkeit von ihnen zugestellten Einschreiben in den Betreibungen Nr. C._____ und Nr. D._____ beanstanden,

– dass sie aber nicht angeben, worum es sich bei den Einschreiben handelt und es vielmehr dabei belassen, anzugeben, es handle sich um die "Ankündigung von Massnahmen",

– dass die entsprechenden Dokumente der Beschwerde auch nicht beiliegen,

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– dass aus dieser Begründung nicht konkret hervorgeht, welche Einschreiben bzw. Massnahmen gerügt werden,

– dass damit nicht hinreichend konkret ersichtlich ist, welche Einschreiben bzw.

Massnahmen beanstandet werden, sodass nicht bestimmt werden kann, ob überhaupt anfechtbare Verfügungen des Betreibungsamtes i.S.v. Art. 17 ff.

SchKG vorliegen,

– dass aufgrund des Antrages "alle Massnahmen des Betreibungsamtes"

überdies unklar bleibt, ob noch weitere Massnahmen aufgehoben werden sollen,

– dass die Beschwerde gemäss Art. 17 ff. SchKG nicht zur allgemeinen Überprüfung von Betreibungsverfahren dient,

– dass auf die Beschwerde folglich nicht eingetreten werden kann,

– dass sich die Aufsichtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet erweist und dieser Entscheid in Anwendung von Art. 38 Abs. 3 GOG (BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,

– dass das Beschwerdeverfahren kostenlos ist (Art. 61 Abs. 2 lit. a GebVSchKG),

3/4 wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]

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