Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
SBK 2025 69 • KG GR SBK 2025 69 KI-generiert

Tax Enforcement Service Improper But Appeal Dismissed

Geschäftsnummer SBK 2025 69
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant challenged debt enforcement proceedings, specifically seizure notifications related to cantonal and federal taxes, arguing improper service via standard mail instead of registered mail and questioning the basis for continuation due to pending appeals concerning the underlying payment orders. The court dismissed the appeal regarding the municipality tax enforcement due to the debt having been fully paid after the appeal was filed, rendering the issue moot, and dismissed the appeal concerning the federal and cantonal tax enforcement notifications because although the service was improper, the enforcement deadlines had not passed and no practical effect could be achieved, while also affirming that the debt enforcement could lawfully continue as the appellate decisions upholding the lifting of objections were immediately enforceable and lacked suspensive effect.

Legislator-Regeste

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Art. 17 SchKG, Art. 17 Abs. 1 SchKG, Art. 17 Abs. 2 SchKG, Art. 13 SchKG, Art. 13 EGzSchKG, Art. 11 Abs. 1 OGV; Tax Enforcement Service Improper But Appeal Dismissed: The court dismissed the appeal regarding the municipality tax enforcement due to the debt having been fully paid after the appeal was filed, rendering the issue moot, and dismissed the appeal concerning the federal and cantonal tax enforcement notifications because although the service was improper, the enforcement deadlines had not passed and no practical effect could be achieved, while also affirming that the debt enforcement could lawfully continue as the appellate decisions upholding the lifting of objections were immediately enforceable and lacked suspensive effect.

Schlagwörter

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Rechtsvorschlag Steuervollstreckung Steuerschuld vollstreckbarer Entscheid Eröffnung des Entscheids Zahlungsauftrag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 17 SchKG

This provision is implicitly the basis for the main decision to dismiss the appeal, as the court ruled on the merits of the complaint filed under this article.

Art. 38 Abs. 3 GOG (BR 173.000)

Applied to render the decision in single-judge competence because the supervisory appeal proved to be manifestly unfounded.

Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 1 SchKG

Cited as the reason for not levying costs in the decision.

Art. 12 Abs. 2 SchKG

Cited in the reasoning for dismissing the appeal related to the B.________ collection as it became devoid of object due to payment, although this article is not explicitly in the final order, it justifies the finding of being devoid of object mentioned in Order 1.

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Volltext

«I_NAM»

«I_ALI»

«I_BEM»

Entscheid vom 10. September 2025 mitgeteilt am 10. September 2025

Referenz SBK 25 69

Instanz Schuldbetreibungsund Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Besetzung Cavegn, Vorsitz Guetg, Aktuar

Parteien A.________ Beschwerdeführer

Gegenstand Pfändungsvorladung / Pfändungsankündigung

Anfechtungsobj. Verfügung Betreibungsund Konkursamt der Region Prättigau/Davos vom 6. August 2025

Sachverhalt

A. A.________ (fortan: Beschwerdeführer) gelangte mit einer als "Beschwerde nach Art. 17 SchKG gegen die Pfändungsvorladung des Betreibungsamts Davos Prättigau vom 11.08.2025 Betreibungsnummer/Dossier: Steuern Kanton und Bund 21" bezeichneten Eingabe vom 21. August 2025 an das Obergericht des Kantons Graubünden. Darin beantragt er das Folgende:

1. Die Aufhebung der angefochtenen Pfändungsvorladung.

2. Das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Beschwerdeverfahren (Obergericht) sowie bis zur Klärung der Zahlung einzustellen.

B. In seiner Vernehmlassung vom 27. August 2025 beantragt das Bertreibungsund Konkursamt der Region Prättigau/Davos (fortan: Betreibungsamt Prättigau/Davos) die Abweisung der Beschwerde.

C. Die Verfahrensakten wurden beigezogen. Die Angelegenheit ist spruchreif.

Erwägungen

1.1. Mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungsoder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG). Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Gemäss kantonalem Recht ist das Obergericht einzige kantonale Aufsichtsbehörde und zugleich Beschwerdeinstanz gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG (Art. 13 SchKG i.V.m. Art.

13 EGzSchKG [BR 220.000]). Zuständig ist die Schuldbetreibungsund Konkurskammer (Art. 11 Abs. 1 OGV [BR 173.010]).

1.2. Die Fristen nach Art. 17 Abs. 2 SchKG stellen gesetzliche Fristen dar, die nicht erstreckt werden können, folglich hat innert der Beschwerdefrist eine rechtsgenügend begründete Beschwerdeschrift eingereicht zu werden. Eine mangelhafte Begründung der Beschwerde stellt keinen verbesserlichen Fehler i.S.v. Art. 32 Abs.

4 SchKG dar, sodass eine Nachfrist zur Behebung eines solchen Mangels von vornherein ausser Betracht fällt (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 5A_814/2008 vom 12. März 2009 E. 3.3 m.w.H.). Was den Inhalt der Beschwerde betrifft, hat der Beschwerdeführer anzugeben, welche Änderungen der angefochtenen Anordnung er verlangt, welche Rechtssätze durch den angefochtenen Entscheid verletzt sein sollen und auf welche Gründe er sich abstützt (MAIER/VAGNATO,

2/7 in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG, 4. Aufl. 2017, Art. 17 N. 17).

1.3. Zur Beschwerde nach Art. 17 SchKG ist legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung oder durch eine Untätigkeit eines Vollstreckungsorgans in seinen rechtlich geschützten oder zumindest tatsächlichen Interessen betroffen und dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung hat (BGE 129 III 595 E. 3). Die Beschwerde muss einem aktuellen praktischen Verfahrenszweck dienen. Gemäss der Rechtsprechung ist sie nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer damit im Falle einer Gutheissung eine vollstreckungsrechtlich wirksame Korrektur des gerügten Verfahrensfehlers erreichen kann (Urteile des Bundesgerichts 5A_554/2022 vom 26. Januar 2023 E. 5.1; 5A_837/2018 vom 15. Mai 2019 E. 3.1).

2. Die Beschwerde ist schwer verständlich formuliert. In Beschwerdeantrag 1 wird pauschal und ohne Spezifizierung die "Aufhebung der angefochtenen Pfändungsvorladung" begehrt (vgl. act. A.1). Es kann offenbleiben, ob die Eingabe den minimalen Beschwerdeanforderungen genügt. Sie ist bereits aus anderen Gründen abzuweisen, soweit auf sie überhaupt einzutreten ist.

3. Gemäss Beschwerdebetreff wendet sich der Beschwerdeführer gegen die "Pfändungsvorladung des Betreibungsamts Davos Prättigau vom 11. August 2025", welcher Betreibungsverfahren betreffend "Steuern Kanton und Bund 21" zugrunde liegen sollen (vgl. act. A.1). Aus den vom Betreibungsamt Prättigau/Davos eingereichten Akten sowie der erläuternden Vernehmlassung erhellt, dass damit die Pfändungsankündigungen in den Betreibungen Nr. D.________ (betreffend Einkommensund Vermögenssteuer Kanton 2021 und Nr. C.________ betreffend Einkommenssteuer Bund 2021) gemeint sein dürften (vgl. act. A.2 und BA-act. 2 ff.). Hierbei handelt es sich grundsätzlich um zulässige Anfechtungsobjekte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_7773/2019 vom 6. März 2020 E. 1.1). Das Betreibungsamt Prättigau/Davos stellte diese am 6. August 2025 aus und übermittelte sie dem Beschwerdeführer mittels A-Postsendung (vgl. BA-act. 6 und 7). Beim vom Beschwerdeführer angegebenen Datum vom 11. August 2025 dürfte es sich um das Datum seiner Kenntnisnahme der Ankündigungen handeln. Darauf lässt jedenfalls seine E-Mail vom 11. August 2025 schliessen (vgl. BA-act. 8), in welcher der Beschwerdeführer erstmalig auf die Pfändungsankündigungen reagierte. Ferner wird in der Beschwerdebegründung auf die Tilgung der unter der Betreibungsnummer B.________ in Betreibung gesetzten Forderung hingewiesen (vgl. act. A.1). Im Sinne einer laienfreundlichen Auslegung der Beschwerdeanträge im Lichte dieses Hinweises ist davon auszugehen, dass auch die in dieser Betreibung erfolgte Pfändungsankündi-

3/7 gung angefochten wird. Gemäss Geschäftsprotokoll erfolgten die Ankündigungen am 17. Juni 2025 sowie am 5. August 2025 (vgl. BA-act. 1).

4. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die in der Betreibung Nr. B.________ (betreffend Einkommensund Vermögenssteuern Gemeinde 2021) ausgestellte Pfändungsankündigung wendet, ist folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer hat nach Beschwerdeerhebung vom 21. August 2025 die Zahlung der Betreibungssumme vollständig an das Betreibungsamt Prättigau/Davos geleistet, was im Geschäftsprotokoll entsprechend vermerkt ist (Zahlungseingang wohl am 22. August 2025; vgl. BA-act. 1). Weitere Betreibungshandlungen sind folglich ausgeschlossen und auch eine allfällige Aufhebung der Pfändungsankündigung wäre ohne weitere Wirkung, weil die Betreibung ohnehin aufzuheben ist (vgl. Art.

12 Abs. 2 SchKG; BGE 72 III 6 E. 2). Damit kann – auch im Falle einer Gutheissung

– keine vollstreckungsrechtlich wirksame Berichtigung des gerügten Verfahrensfehlers erreicht werden. Die Beschwerde ist in diesem Punkt infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben.

5. Hinsichtlich der Pfändungsankündigungen in den Betreibungen Nr. C.________ und Nr. D.________ moniert der Beschwerdeführer eine fehlerhafte Zustellung. Das Betreibungsamt Prättigau/Davos habe ihm die Pfändungsankündigungen rechtswidrig nur per A-Post übermittelt (vgl. act. A.1). Pfändungsankündigungen sind gemäss Art. 34 Abs. 1 SchKG per Einschreiben oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung zuzustellen (siehe aber die vorliegend nicht einschlägige Ausnahme in Abs. 2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5A_590/2020 vom 12. April 2021 E. 3.1 ff.). Das Vorgehen des Betreibungsamtes Prättigau/Davos, welches die Pfändungsankündigungen per A-Post versandte (vgl. BA-act. 6 und 7), erweist sich als rechtswidrig. Auf die sich daraus ergebenden Folgen braucht jedoch nicht eingegangen zu werden. Denn gestützt auf eine von Amtes wegen eingeholte telefonische Auskunft der zuständigen Aufsichtsbehörde beim Betreibungsamt Prättigau/Davos (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG) konnte festgestellt werden, dass der in den angefochtenen Pfändungsankündigungen angesetzte Vollzugstermin vom 12. August 2025 nicht eingehalten wurde und somit keine Pfändung vollzogen worden ist (vgl. act. D.3; vgl. auch BA-act. 6 und 7). Der Termin ist daher neu anzusetzen.

Mit der vom Beschwerdeführer gerügten fehlerhaften Zustellung der Pfändungsankündigungen wird folglich kein praktischer Verfahrenszweck mehr verfolgt, womit es an einem schutzwürdigen Interesse fehlt. Da dieses bereits zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde nicht mehr bestand, ist auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten.

4/7

6.1. Der Beschwerdeführer führt ferner folgendes geltend: "Hinsichtlich des Fortsetzungsbegehrens auf Basis des Urteils im Steuerstreit (Prozess-Nr. 77 + 78; Kanton und Bund 21) wurde fristgerecht gegen das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Klosters eine Beschwerde an das Obergericht des Kantons Graubünden erhoben und zudem aufschiebende Wirkung im Sinn von ZPO Art. 325 beantragt. Auch darüber wurde das Betreibungssamt O.1.________, Frau E.________, per E- Mail informiert." (vgl. act. A.1). Damit stellt er zumindest implizit und mittelbar die Rechtmässigkeit der Ausstellung der Pfändungsankündigungen in Frage, da es seiner Ansicht nach an rechtskräftigen Zahlungsbefehlen fehle, welche die Fortsetzung der Verfahren rechtfertigen würden. Diese Sichtweise trifft nicht zu, was nachfolgend aufzuzeigen ist.

6.2. Die Fortsetzung der Betreibung setzt einen rechtskräftigen Zahlungsbefehl voraus (Art. 88 SchKG), welcher unter anderem dann vorliegt, wenn ein dagegen erhobener Rechtsvorschlag in der Folge durch ein Gerichtsurteil definitiv beseitigt wurde (SIEVI, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, Art. 88 N. 6 m.w.H.). Dabei ist zu beachten, dass ein Gerichtsurteil, welches den Rechtsvorschlag beseitigt, nicht rechtskräftig, jedoch im Sinne von Art. 336 ZPO vollstreckbar sein muss (SIEVI, a.a.O., N. 6). Ein Rechtsöffnungsentscheid wird mit seiner Eröffnung sofort vollstreckbar, womit umgehend das Fortsetzungsbegehren gestellt werden kann und die Betreibung auch dann fortgesetzt werden kann, wenn gegen den Rechtsöffnungsentscheid Beschwerde erhoben wurde, ausser, dieser Beschwerde wurde aufschiebende Wirkung zuerkannt (vgl. SIEVI, a.a.O., N. 6a m.w.H.). Das Betreibungsamt prüft diese Voraussetzung von Amtes wegen und hat die Fortsetzung zu verweigern, wenn der Rechtvorschlag nicht beseitigt worden ist, ansonsten seine nachfolgenden Handlungen nichtig wären.

6.3. Das Regionalgericht Prättigau/Davos hat mit Entscheiden vom 14. Juli 2025, mitgeteilt am 16. Juli 2026, in den Betreibungen Nr. C.________ bzw. Nr. D.________ die definitive Rechtsöffnung erteilt (Proz. Nr. 335-2025-78 bzw. Proz. Nr. 335-2025-77). Auf die dagegen erhobenen Beschwerden trat das Obergerichts des Kantons Graubünden nicht ein (vgl. Entscheide des Obergerichts des Kantons Graubünden SBK 2025 64 und SBK 2025 65 vom 28. August 2025). Den Beschwerden wurde keine aufschiebende Wirkung gewährt. Zum Zeitpunkt des Eingangs der Fortsetzungsbegehren (vgl. BA-act. 2 und 3) lagen in den betreffenden Betreibungen mithin rechtskräftige Zahlungsbefehle vor, die zur Fortsetzung der Betreibungsverfahren berechtigten. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

5/7

7. Zusammenfassend wird die Beschwerde, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben wird und soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen.

8. Mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache wird ein Entscheid über das implizit gestellte Gesuch, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren (vgl. act. A.1, Antrag 2), obsolet.

9. Da sich die Aufsichtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, ergeht dieser Entscheid in Anwendung von Art. 38 Abs. 3 GOG (BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz.

10. Es werden keine Kosten erhoben (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 1 SchKG).

6/7 Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben wird und soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]

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