Appeal Against Bankruptcy Proceedings Dismissed Due to Failure to Satisfy Statutory Requirements
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn appellant challenged the lower court's decision to open bankruptcy proceedings against them, arguing for dismissal, suspension for lack of assets, or a six-month moratorium pending settlement negotiations or a lower court ruling regarding asserted claims arising from alleged fraud. The appellate court dismissed the appeal, reasoning that the appellant failed to demonstrate satisfaction of the debt, deposit the owed amount, or secure the creditor's withdrawal from bankruptcy, as required for overturning the opening decision, and further, that the appellant was not entitled to request suspension for lack of assets, and the mere assertion of large claims in ongoing proceedings did not provide sufficient grounds to assume an immediate recovery or arrangement would materialize to justify overturning the lower court's decision not to suspend proceedings sua sponte.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 174 Abs. 1 SchKG, Art. 7 Abs. 1 i.V.m, Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO, Art. 11 Abs. 2 OGV, Art. 251 lit. a ZPO, Art. 174 Abs. 2 SchKG; Appeal Against Bankruptcy Proceedings Dismissed Due to Failure to Satisfy Statutory Requirements: The appellate court dismissed the appeal, reasoning that the appellant failed to demonstrate satisfaction of the debt, deposit the owed amount, or secure the creditor's withdrawal from bankruptcy, as required for overturning the opening decision, and further, that the appellant was not entitled to request suspension for lack of assets, and the mere assertion of large claims in ongoing proceedings did not provide sufficient grounds to assume an immediate recovery or arrangement would materialize to justify overturning the lower court's decision not to suspend proceedings sua sponte.
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KI-generiertThe appeal was dismissed because the appellant did not invoke any of the possible grounds for setting aside the bankruptcy decision listed under this article.
The costs of the appeal proceedings were imposed on the appellant based on the outcome of the case.
Used, in conjunction with Art. 52 ZPO, to determine the amount of the court costs for the appeal proceedings.
Volltext
Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni
Urteil vom 17. Juli 2025 mit schriftlicher Begründung mitgeteilt am 25. September 2025
[Mit Urteil 5A_915/2025 vom 27. Oktober 2025 ist das Bundesgericht auf eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde nicht eingetreten.]
Referenz SBK 25 56
Instanz Schuldbetreibungsund Konkurskammer
Besetzung Bergamin, Vorsitz Bernhard, Aktuarin
Parteien A.________ Beschwerdeführerin
gegen
B.________ Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Charles Poncet
Gegenstand Konkurseröffnung
Anfechtungsobj. Konkursdekret Regionalgericht Prättigau/Davos, Einzelrichter, vom 23. Juni 2025, mitgeteilt am 24. Juni 2025 (Proz. Nr. 335- 2025-89)
Sachverhalt
A. Am 23. Juni 2025 eröffnete das Regionalgericht Prättigau/Davos auf Gesuch der B.________ in der Betreibung Nr. Z.1.________ des Betreibungsamtes Prättigau/Davos den Konkurs über die A.________.
B. Gegen die Konkurseröffnung erhob die A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 3. Juli 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden. Sie beantragte die Abweisung des Konkurses, eventualiter die Sistierung mangels Aktiven, subeventualiter die Gewährung eines Moratoriums von sechs Monaten bis zum Abschluss eines aussergerichtlichen Vergleichs bzw. bis zum erstinstanzlichen Urteil am Gericht von C.________.
C. Nach Einholung der vorinstanzlichen Akten und Eingang des Kostenvorschusses in Höhe von CHF 500.00 wies das Obergericht mit Urteil vom 17. Juli 2025 (Urteil ohne schriftliche Begründung) die Beschwerde ab.
D. Mit Eingabe vom 29. August 2025 (Datum Poststempel) verlangte die Beschwerdeführerin einen vollständigen und schriftlich begründeten Entscheid.
Erwägungen
1. Der Entscheid über die Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Beschwerdeinstanz ist das Obergericht, welches in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet (Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO [BR 320.100]). Zuständig ist die Schuldbetreibungsund Konkurskammer (Art. 11 Abs. 2 OGV [BR 173.010] i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet, unter Beilage des angefochtenen Entscheides, einzureichen (Art. 321 Abs. 1 bis 3 ZPO).
Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1. Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden. Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 SchKG).
2.2. Die Beschwerdeinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner erstens durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die
2/5 Durchführung des Konkurses verzichtet, und zweitens seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht (Art. 174 Abs. 2 SchKG).
3. Soweit die Beschwerdeführerin sich auf Art. 230 SchKG beruft (Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven), ist zu bemerken, dass sie diesbezüglich nicht antragsberechtigt ist. Das Antragsrecht steht einzig dem Konkursamt zu (Art. 230 Abs. 1 SchKG).
4.1. Wie bereits vor Vorinstanz bringt die Beschwerdeführerin auch mit der Beschwerde vor, dass sie zwar über keine Liquidität verfüge, sie aber gegenüber Drittpersonen Ansprüche habe und diese in einem derzeit hängigen (Straf-)Verfahren geltend mache bzw. mit den Schuldnern in Verhandlungen stehe.
4.2. Das Gericht kann den Entscheid über den Konkurs aussetzen, wenn ein Gesuch um Nachlassstundung (Art. 293 SchKG) eingereicht wurde (Art. 173a Abs. 1 SchKG). Das Stundungsgesuch muss vor der erstinstanzlichen Konkurseröffnung anhängig gemacht worden sein (Urteil des Bundesgerichts 5A_730/2009 vom
2. März 2010 E. 2). Bestehen Anhaltspunkte für eine unmittelbare Sanierung oder für das Zustandekommen eines Nachlassvertrags, kann das (erstinstanzliche) Gericht den Entscheid über den Konkurs von Amtes wegen aussetzen (Art. 173a Abs. 2 SchKG). Hat die erste Instanz den Entscheid über den Konkurs zu Unrecht nicht ausgesetzt, kann die Rechtsmittelinstanz den erstinstanzlichen Entscheid aufheben (GIROUD/THEUS SIMONI, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, Art. 173a
N. 5a).
4.3. Ein Gesuch um Nachlassstundung hat die Beschwerdeführerin nicht gestellt. Nachdem der Konkursentscheid ergangen ist, wäre ein solches auch verspätet. Die Beschwerdeführerin rügt nicht explizit, dass das Regionalgericht den Entscheid über den Konkurs zu Unrecht nicht ausgesetzt hat. Selbst wenn die entsprechenden Rügen erhoben worden wären, wäre jedoch festzustellen, dass allein die Behauptung, dass eine Forderung in Millionenhöhe aus einem Betrug bestehe und dass Strafverfahren am Laufen seien, nicht ausreicht, um eine unmittelbare Sanierung oder das Zustandekommen eines Nachlassvertrags für realistisch anzunehmen. Anhaltspunkte dafür, dass das Regionalgericht die Konkurseröffnung zu Unrecht nicht ausgesetzt hat, bestehen nicht.
5. Im Übrigen ruft die Beschwerdeführerin keinen der möglichen Aufhebungsgründe nach Art. 174 Abs. 2 SchKG an. Im Ergebnis ist die Beschwerde daher abzuweisen.
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6. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Prozesskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind bei vorliegendem Streitwert und angesichts des verursachten Aufwands mit CHF 500.00 zu bemessen (Art. 52 i.V.m. Art. 61 GebV SchKG [SR 281.35]). Mangels Aufwands ist der B.________ keine Parteientschädigung zuzusprechen.
4/5 Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 500.00 gehen zulasten der A.________ und werden mit dem von ihr in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. [Rechtsmittelbelehrung]
5. [Mitteilungen]
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