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SBK 2025 51 • KG GR SBK 2025 51 KI-generiert

Heirs' Request for Recusal of Bankruptcy Office Denied Due to Procedural Competency Limits

Geschäftsnummer SBK 2025 51
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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Heirs of a deceased former official sought supervisory intervention to compel the responsible debt enforcement and bankruptcy office to recuse itself from handling the bankruptcy proceedings of the estate due to perceived conflicts of interest and potential bias of the office's staff, requesting the appointment of another office. The court determined that under the relevant statute, the decision regarding recusation primarily rests with the official whose impartiality is challenged, and this decision is not independently appealable but must be raised in conjunction with an official action or, if the official refuses to recuse, through a formal appeal against a subsequent official act, meaning the supervisory authority lacks the competence to issue an order regarding self-recusal *in limine* before any such action or appeal is taken; consequently, the court declined to rule on the request.

Legislator-Regeste

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Art. 13 Abs. 1 SchKG, Art. 11 Abs. 1 OGV, Art. 13 SchKG, Art. 14 SchKG, Art. 10 Abs. 1 Ziff. 1-3 SchKG, Art. 10 Abs. 4 SchKG; Heirs' Request for Recusal of Bankruptcy Office Denied Due to Procedural Competency Limits: The court determined that under the relevant statute, the decision regarding recusation primarily rests with the official whose impartiality is challenged, and this decision is not independently appealable but must be raised in conjunction with an official action or, if the official refuses to recuse, through a formal appeal against a subsequent official act, meaning the supervisory authority lacks the competence to issue an order regarding self-recusal *in limine* before any such action or appeal is taken; consequently, the court declined to rule on the request.

Schlagwörter

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Konkursmasse Zuständigkeitsgrenzen Erbeinsetzung Betreibungsbegehren Verfahrensvorschriften Verwaltungsbeschwerde der Bediensteten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 10 Abs. 2 SchKG

Cited regarding the procedure the official must follow if they recuse themselves (although the court declined to rule on the merits).

Art. 17 ff. SchKG

Mentioned as the proper channel for challenging a decision regarding refusal to recuse, which the applicants must use if the official does not recuse themselves.

Art. 1 Abs. 2 GebV SchKG

The provision used to determine the possible fee, even though no costs were ultimately levied.

Art. 1 Abs. 1 GebV SchKG

The provision justifying the application of fees to supervisory authority proceedings, even though no costs were ultimately levied.

Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG

Mentioned to distinguish the current proceedings from a formal appeal procedure for fee assessment purposes.

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Volltext

«I_NAM»

«I_ALI»

«I_BEM»

Entscheid vom 4. August 2025 mitgeteilt am 5. August 2025

Referenz SBK 25 51

Instanz Schuldbetreibungsund Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Besetzung Cavegn, Vorsitz Bergamin und Moses Guetg, Aktuar

Parteien A._____ Gesuchstellerin

B._____ Gesuchstellerin

C._____ Gesuchstellerin

alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Marco Ettisberger Kornplatz 2, 7000 Chur

gegen

Betreibungsund Konkursamt der Region G._____ H._____ Gesuchsgegner

Gegenstand Einsetzung eines anderen Konkursamts / Ausstand

Sachverhalt

A. Mit als "Ausstandseinrede gegen die Beamten und Angestellten des Betreibungsund Konkursamtes E._____" bezeichneter Eingabe vom 24. Juni 2025 gelangten die Erben des verschollenen D._____, ehemaliger Amtsleiter des Betreibungsamtes E._____ und ehemaliger Amtsleiter Stellvertreter des Konkursamtes F._____, nämlich B._____, A._____, C._____ (fortan: Gesuchstellerinnen), an das Obergericht des Kantons Graubünden. Darin beantragen sie, dem Konkursamt der Region G._____ bzw. dessen Beamten und Angestellten aufsichtsrechtlich die Weisung zu erteilen, in den Ausstand zu treten, und ein anderes Konkursamt mit der Durchführung des konkursamtlichen Liquidationsverfahrens betreffend die ausgeschlagene Erbschaft des D._____ zu betrauen.

B. Im Rahmen der Vernehmlassung verzichtete das Betreibungsund Konkursamt der Region G._____ auf eine Stellungnahme.

C. Die Akten des Verfahrens wurden beigezogen.

Erwägungen

1. Die Gesuchstellerinnen beantragen, das Obergericht habe den Beamten und Angestellten des Konkursamtes der Region G._____ die Weisung zu erteilen, in den Ausstand zu treten und ein anderes Konkursamt für die Durchführung des Konkursverfahrens einzusetzen. Zur Begründung weisen sie auf ein separat beim Betreibungsund Konkursamt eingereichtes Ausstandsbegehren vom 24. Juni 2025 (vgl. act. E.1.10) hin und führen aus, aufgrund der in diesem Begehren geschilderten Fakten sei der Interessenkonflikt und die mögliche Befangenheit des Amtsleiters bzw. der Angestellten des Konkursamtes offensichtlich. Es bestehe die Gefahr, dass das als Konkursbehörde zuständige Konkursamt Amtshandlungen vornehme, welche sich im Nachhinein wegen der nicht beachteten Ausstandspflicht als nichtig oder zumindest anfechtbar erweisen würden. Um einen geordneten Verfahrensablauf zu gewährleisten, Interessenkonflikte auszuschliessen und spätere Beschwerden Dritter gegen Amtshandlungen des Konkursamtes zu vermeiden, sei ein anderes Konkursamt einzusetzen (vgl. act. A.1, S. 1 ff.).

2. Zur Überwachung der Betreibungsund der Konkursämter hat jeder Kanton eine Aufsichtsbehörde zu bezeichnen (Art. 13 Abs. 1 SchKG). Als einzige Aufsichtsbehörde im Sinne der zitierten Norm amtet im Kanton Graubünden das Obergericht; konkret dessen Schuldbetreibungsund Konkurskammer (Art. 11 Abs. 1 OGV [BR 173.010]). Das Obergericht ist ebenfalls Beschwerdeinstanz gemäss Art. 17 ff. SchKG.

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3. Den kantonalen Aufsichtsbehörden obliegt nach Art. 13 SchKG die rechtliche Aufsicht (neben der organisatorischen Aufsicht gemäss Art. 14 SchKG). Die Aufsichtsbehörden wachen über die Einhaltung des Gesetzes durch die ihnen unterstellten Zwangsvollstreckungsbehörden und -organe. Im Rahmen dieser Kontrollfunktion kommt ihnen die individuell-konkrete Aufsichtskompetenz zu, d.h. die direkte Kontrolle über die zu beaufsichtigenden Behörden und Organe und mithin die Befugnis, im Einzelfall aufsichtsrechtlich einzuschreiten bzw. organisatorische Vorkehren oder Massnahmen zu treffen (Urteil des Bundesgerichts 7B.189/2005 vom

13. Dezember 2005 E. 1.1) oder über bestimmte Verfahrensfragen selber zu entscheiden. In Ausübung ihrer Kompetenzen können die Aufsichtsbehörden alle nötigen Entscheidungen oder Massnahmen treffen, um rechtswidrige Handlungen eines Vollstreckungsorgans zu beheben sowie die Interessen der Beteiligten zu schützen (Urteil des Bundesgerichts 5A_675/2011 vom 19. Januar 2012 E. 3.3). Als aufsichtsrechtliche Massnahme kommt unter anderem die Anweisung an das Betreibungsorgan im Einzelfall (als individuell-konkreter Akt) in Frage. Die Aufsichtsbehörde kann den Organen verbindliche Anordnungen erteilen, wie sie sich in einem konkreten Fall zu verhalten haben (LORANDI, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, 2000, Art. 13 N. 33 f.). Die Aufsichtsbehörden haben kraft ihres Aufsichtsrechts im engeren Sinne grundsätzlich von Amtes wegen einzuschreiten, wenn sie von rechtswidrigen oder unangemessenen Entscheiden erfahren. Dieser Grundsatz findet seine Schranke im sachlichen Anwendungsbereich des Aufsichtsrechts im engeren Sinne. Die Notwendigkeit zur Abgrenzung besteht insbesondere in Bezug auf die Beschwerdeführung, wo nur auf formund fristgemässe Beschwerde eines legitimierten Beschwerdeführers hin tätig geworden wird (LORANDI, a.a.O., N. 32 zu Art. 13). Könnten die Aufsichtsbehörden jederzeit in ein hängiges Betreibungsverfahren eingreifen, sobald ein gesetzeswidriger oder unangemessener Zustand vorliegt, würde die Beschwerde, welche gewisse Formalitäten für die Anfechtung von Verfügungen und Unterlassungen verlangt, weitgehend obsolet. Die Befugnis der Aufsichtsbehörde aufgrund ihrer Aufsichtsbefugnis von Amtes wegen in laufende Betreibungsverfahren einzugreifen, ist deshalb einzuschränken und damit gleichzeitig gegenüber dem Anwendungsbereich der Beschwerde abzugrenzen (LORANDI, a.a.O., Art. 13 N. 44). Problematisch erscheint eine Anweisung im Einzelfall grundsätzlich dann nicht, wenn noch keine Verfügung erlassen wurde. Diesfalls kann die Aufsichtsbehörde eine Anweisung im Einzelfall erteilen. Demgegenüber ist eine Einzelfallanweisung nach Erlass einer Verfügung nicht mehr statthaft (vgl. LORANDI, a.a.O., Art. 13 N. 45).

4. Vorliegend ersuchen die Gesuchsteller das Obergericht des Kantons Graubünden, das Betreibungsund Konkursamt anzuweisen, in den Ausstand zu

3/6 treten (act. A.1, S. 2 in fine). Prima vista erscheint eine solche Anweisung im Einzelfall vor dem Hintergrund obiger Ausführungen in Ermangelung einer anfechtbaren Verfügung zulässig, sofern Ausstandsgründe bestehen. Dieser Schluss ist jedoch falsch, wie nachfolgend zu erläutern ist.

4.1. Die Beamten und Angestellten der Betreibungsund Konkursämter dürfen keine Amtshandlungen vornehmen in eigener Sache sowie in Sachen von ihnen aus persönlichen oder rechtlichen Gründen nahestehenden Personen (Art. 10 Abs.

1 Ziff. 1-3 SchKG). Zudem dürfen sie in Angelegenheiten nicht tätig sein, in denen sie aus anderen Gründen befangen sein könnten (Art. 10 Abs. 4 SchKG). Die Beamten entscheiden über die Ausstandspflicht selbständig, weil Art. 10 SchKG kein eigentliches Ausstandsverfahren vorsieht, sondern den Beamten im Unterschied zu den ohnehin nur als kantonales Recht anwendbaren Art. 47 ff. ZPO (i.V.m. Art. 20a Abs. 3 SchKG) direkt die Vornahme von Amtshandlungen verbietet bzw. gebietet, solche dem Stellvertreter zu überlassen. Tritt der Beamte nicht von sich aus in den Ausstand, so kann jede Person, die davon betroffen ist, ein Ausstandsgesuch direkt an den Ausstandsverpflichteten richten (vgl. dazu Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich PS130026 vom 13. Juni 2013 E. 6a). Die Beamten sind nicht gehalten, ihre Weigerung, in den Ausstand zu treten, durch begründeten Entscheid mitzuteilen, und können entweder die Amtshandlung trotz der Ablehnung vornehmen; im Ausstandsfall verfahren sie nach den Vorgaben in Art. 10 Abs. 2 SchKG. Der (negative) "Ausstandsentscheid" kann deshalb nicht für sich allein, sondern nur im Zusammenhang mit einer Amtshandlung im engeren Sinne, die in Erfüllung der dienstlichen Aufgaben hoheitlich erfolgt, i.S.v. Art. 17 ff. SchKG weitergezogen werden (vgl. zum Ganzen Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz BEK 2020 159 vom 15. Februar 2021 E. 2.a m.w.H.). Erst der Beschwerdeweg führt alsdann zu einer Auseinandersetzung über den streitigen Ausstandsgrund (JAEGER/WALDER/KULL/KOTT- MANN, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl. 1997, Art. 10

N. 4).

4.2. Nebst dem vorliegenden Verfahren vor dem Obergericht brachten die Gesuchstellerinnen am 24. Juni 2025 beim Konkursamt der Region G._____ ein Ausstandsgesuch gegen den zuständigen Amtsstellenleiter bzw. deren Mitarbeitende ein (vgl. act. E.1.10). Vor dem Hintergrund des in Erwägung 4.1 Gesagten obliegt der Entscheid über den Ausstand primär dem von dem Gesuch betroffenen Amtsleiter. Das Obergericht ist hierfür nicht zuständig. Die fehlende Entscheidkompetenz kann auch nicht durch eine gestützt auf die aufsichtsrechtliche Weisungskompetenz im konkreten Einzelfall zu erlassende Anordnung umgangen werden. Folglich ist auf das Gesuch nicht einzutreten. Es bleibt abzuwarten, wie der Amts-

4/6 leiter des Konkursamtes der Region G._____ mit dem gegen ihn gestellten Gesuch verfahren wird. Tritt er von sich aus in den Ausstand, hat er nach den Vorgaben von Art. 10 Abs. 2 SchKG vorzugehen. Sollte auch sein Stellvertreter in den Ausstand treten, wäre dies unverzüglich der Aufsichtsbehörde anzuzeigen (WEINGART, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl. 2017, Art. 10 N. 21). Tritt er nicht in den Ausstand, obliegt es den Gesuchstellerinnen, gegebenenfalls gegen eine im konkursamtlichen Verfahren erlassene Verfügung Beschwerde gemäss Art. 17 ff. SchKG zu führen und den Ausstand geltend zu machen.

5. Für die vorliegende Verrichtung sieht die GebV SchKG (SR 281.35) keine besondere Tarifierung vor, weshalb hierfür eine Gebühr von bis zu CHF 150.00 erhoben werden kann; die Aufsichtsbehörde kann höhere Gebühren festsetzen, wenn die Schwierigkeit der Sache, der Umfang der Bemühungen oder der Zeitaufwand dies rechtfertigt (Art. 1 Abs. 2 GebV SchKG). Diese Bestimmung gilt aufgrund des Zusammenhangs mit Art. 1 Abs. 1 GebV SchKG auch für das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde, soweit es sich nicht um ein Beschwerdeverfahren i.S.v. Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG handelt (Entscheid des Kantonsgerichts Graubünden KSK

09 45 vom 23. Februar 2011 E. 9.a). Aufgrund der konkreten Umstände wird auf eine Kostenerhebung verzichtet.

5/6 Es wird erkannt:

1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilung an:]

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