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SBK 2025 48 • KG GR SBK 2025 48 KI-generiert

Debtor's Appeal Against Creditor Fee for Lifting Enforcement Dismissed

Geschäftsnummer SBK 2025 48
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A company, having received a payment order in debt enforcement proceedings initiated by a creditor in a different canton, requested the creditor to lift the enforcement action due to payment, which the creditor agreed to upon payment of a fee; subsequently, the debtor filed an appeal with the cantonal superior court, challenging administrative irregularities and claiming damages, but the court declined to rule on the appeal because its supervisory jurisdiction is limited to enforcement offices within its own canton and it is not the supervisory authority for the creditor (a cantonal financial administration), nor is the supervisory appeal procedure suitable for asserting damage claims.

Legislator-Regeste

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Art. 17 Abs. 1 SchKG, Art. 13 SchKG, Art. 13 EGzSchKG, Art. 11 Abs. 1 OGV, Art. 38 Abs. 3 GOG, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebVSchKG; Debtor's Appeal Against Creditor Fee for Lifting Enforcement Dismissed: – dass die A._____ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim Obergericht des Kantons Graubünden eine Aufsichtsbeschwerde einreichte (Poststempel 13.

Schlagwörter

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Betreibungsforderung Zahlungsauftrag Zulassung der Zwangsvollstreckung Finanzverwaltung Schadensersatzklage Verwaltungsgebühr Löschung Betreibung | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 38 Abs. 3 GOG

Cited as the legal basis for the single-judge decision in this case, as the appeal was deemed obviously unfounded.

Art. 61 Abs. 2 lit. a GebVSchKG

Cited to determine that the costs of the appeal proceedings remain with the Canton of Graubünden.

Art. 62 GebVSchKG

Cited to support the order that no party compensation shall be awarded in the appeal proceedings.

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Volltext

«I_NAM»

«I_ALI»

«I_BEM»

Entscheid vom 17. Juni 2025 mitgeteilt am 17. Juni 2025

Referenz SBK 25 48

Instanz Schuldbetreibungsund Konkurskammer

Besetzung Cavegn, Vorsitz

Parteien A._____ AG Beschwerdeführerin

Gegenstand Löschung Betreibung In Erwägung,

– dass der A._____ AG als Schuldnerin vom Betreibungsund Konkursamt Nidwalden in der Betreibung Nr. B._____ der Zahlungsbefehl vom 12. Februar 2025 zugestellt wurde, nachdem sie von der Finanzverwaltung Graubünden betrieben worden war,

– dass die A._____ AG die Finanzverwaltung Graubünden in der Folge um Löschung der Betreibung ersuchte,

– dass diese dem Begehren zustimmte, weil eine Zahlung erfolgt sei, unter der Bedingung, dass dafür eine Gebühr von CHF 30.00 entrichtet werde,

– dass die A._____ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim Obergericht des Kantons Graubünden eine Aufsichtsbeschwerde einreichte (Poststempel 13.

Juni 2025),

– dass sie darin unter anderem "schadhafte Amtswidrigkeiten" rügte und Schadenersatz geltend machte,

– dass gegen Verfügungen von Betreibungsämtern, gegen die keine gerichtliche Klage vorgesehen ist, gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden kann,

– dass gemäss kantonalem Recht das Obergericht einzige kantonale Aufsichtsbehörde und zugleich Beschwerdeinstanz gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG (Art. 13 SchKG i.V.m. Art. 13 EGzSchKG [BR 220.000]) ist,

– dass innerhalb des Obergerichts die Schuldbetreibungsund Konkurskammer (Art. 11 Abs. 1 OGV [BR 173.010]) zuständig ist,

– dass sich die Zuständigkeit der kantonalen Aufsicht ausschliesslich auf die Aufsicht über die im Kanton Graubünden gelegenen Betreibungsund Konkursämter bezieht, nicht aber auf ausserkantonale Betreibungsund Konkursämter,

– dass somit auf die Beschwerde, soweit sie Handlungen des Betreibungsund Konkursamts Nidwalden betrifft, nicht eingetreten werden kann,

– dass das Obergericht des Weiteren nicht Aufsichtsbehörde über die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden ist, weshalb auf die Beschwerde

2/4 auch nicht eingetreten werden kann, soweit Handlungen der Finanzverwaltung

Gegenstand der Beschwerde sind,

– dass das Aufsichtsbeschwerdeverfahren zudem nicht dazu dient, Forderungen geltend zu machen, und auf die entsprechenden Anträge zum Vornherein nicht einzutreten ist,

– dass sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist und dieser Entscheid in Anwendung von Art. 38 Abs. 3 GOG (BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,

– dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Kanton Graubünden verbleiben (Art. 61 Abs. 2 lit. a GebVSchKG),

– dass im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen werden darf (Art. 62 GebVSchKG),

3/4 wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilung an:]

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