Creditor Appeal Dismissed in Enforcement Proceeding Over Invalid Continuation Request
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA creditor initiated debt enforcement proceedings against a debtor, and after the debtor filed an objection (Rechtsvorschlag), the creditor submitted a request for continuation of the enforcement action. The enforcement office correctly rejected the continuation request because the debtor's initial objection had not been judicially set aside as required by law, a fact the creditor acknowledged in their appeal, arguing they needed time to file the proper petition abroad. The court dismissed the appeal because the continuation of enforcement requires a final payment order, which is absent due to the valid objection, and further stated that the supervisory review process is not intended to advise the appellant on the proper next steps.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 17 Abs. 1 SchKG, Art. 13 SchKG, Art. 13 EGzSchKG, Art. 11 Abs. 1 OGV, Art. 88 SchKG, Art. 38 Abs. 3 GOG; Creditor Appeal Dismissed in Enforcement Proceeding Over Invalid Continuation Request: The enforcement office correctly rejected the continuation request because the debtor's initial objection had not been judicially set aside as required by law, a fact the creditor acknowledged in their appeal, arguing they needed time to file the proper petition abroad. The court dismissed the appeal because the continuation of enforcement requires a final payment order, which is absent due to the valid objection, and further stated that the supervisory review process is not intended to advise the appellant on the proper next steps.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed to rule on the appeal in single-judge competence because the appeal proved obviously unfounded.
Determines that the costs of the appeal proceedings remain with the Canton of Graubünden.
Determines that no party compensation is awarded in the appeal proceedings.
Volltext
«I_NAM»
«I_ALI»
«I_BEM»
Entscheid vom 20. Juni 2025 mitgeteilt am 20. Juni 2025
Referenz SBK 25 41
Instanz Schuldbetreibungsund Konkurskammer
Besetzung Cavegn, Vorsitz Jakupi, Aktuar ad hoc
Parteien A._____ Beschwerdeführer vertreten durch Dr. Pierre Grepper
gegen
B._____ Beschwerdegegner
Gegenstand Rückweisung Fortsetzungsbegehren
Anfechtungsobj. Verfügung Betreibungsund Konkursamt der Region Surselva vom 12. Mai 2025 In Erwägung,
– dass A._____ als Gläubiger mit Begehren vom 7. April 2025 B._____ als Schuldner beim Betreibungsund Konkursamt der Region Surselva (nachfolgend: Betreibungsamt Surselva) für den Betrag von CHF 7'617.00 betrieb (Betreibung Nr. C._____),
– dass das Betreibungsamt Surselva hierauf dem Schuldner den Zahlungsbefehl vom 17. April 2025 am 29. April 2025 zustellte,
– dass der Schuldner dagegen Rechtsvorschlag erhob,
– dass der Gläubiger durch seinen Vertreter Pierre Grepper am 9. Mai 2025 das Fortsetzungsbegehren stellen liess,
– dass das Betreibungsamt Surselva am 12. Mai 2025 die Rückweisung des Fortsetzungsbegehrens verfügte,
– dass A._____ (nachstehend: Beschwerdeführer) dagegen durch seinen Vertreter Pierre Grepper Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden einreichen liess,
– dass er dabei den Antrag stellte, der Rückweisungsantrag sei aufzuheben, damit ein Schlichtungsantrag gestellt werden könne und dazu nach dem erforderlichen Formular fragte,
– dass er überdies geltend machte, dass dies aufgrund eines Aufenthalts im Ausland nicht habe erfolgen können,
– dass das Betreibungsamt Surselva mit Stellungnahme vom 28. Mai 2025 die Abweisung der Beschwerde beantragte, soweit darauf eingetreten werden könne,
– dass gegen Verfügungen von Betreibungsämtern, gegen die keine gerichtliche Klage vorgesehen ist, gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden kann,
– dass gemäss kantonalem Recht das Obergericht einzige kantonale Aufsichtsbehörde und zugleich Beschwerdeinstanz gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG (Art. 13 SchKG i.V.m. Art. 13 EGzSchKG [BR 220.000]) ist,
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– dass innerhalb des Obergerichts die Schuldbetreibungsund Konkurskammer (Art. 11 Abs. 1 OGV [BR 173.010]) zuständig ist,
– dass die Beschwerde fristgerecht erfolgte,
– dass, was den Inhalt der Beschwerde betrifft, der Beschwerdeführer angeben muss, welche Änderungen der angefochtenen Anordnung er verlangt, welche Rechtssätze durch den angefochtenen Entscheid verletzt sein sollen und auf welche Gründe er sich abstützt (MAIER/VAGNATO, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG, 4. Aufl. 2017, Art. 17 N. 17),
– dass die Fortsetzung der Betreibung einen rechtskräftigen Zahlungsbefehl voraussetzt (vgl. Art. 88 SchKG),
– dass das Betreibungsamt diese Voraussetzung von Amtes wegen prüft,
– dass das Betreibungsamt die Fortsetzung zu verweigern hat, wenn der Rechtsvorschlag nicht beseitigt worden ist, ansonsten seine nachfolgenden Handlungen nichtig wären,
– dass die Beweislast für die Beseitigung des Rechtsvorschlags beim Gläubiger liegt,
– dass vorliegend offensichtlich ist, dass der vom Schuldner am 29. April 2025 erhobene Rechtsvorschlag nicht beseitigt ist, zumal der Beschwerdeführer dies selbst in seiner Eingabe ausführt,
– dass das Betreibungsamt Surselva das am 9. Mai 2025 gestellte Fortsetzungsbegehren folglich zu Recht zurückgewiesen hat,
– dass die Beschwerde somit abzuweisen ist,
– dass das Beschwerdeverfahren vor der Aufsichtsbehörde nicht dazu dient, den Beschwerdeführer wie beantragt hinsichtlich des weiteren Vorgehens zu beraten,
– dass dies umso weniger für den Vertreter des Beschwerdeführers gilt, welcher für eine sorgfältige Auftragserledigung über die notwendigen Kenntnisse eines Betreibungsverfahrens verfügen müsste,
– dass folglich auf die Anträge auf Unterstützung für die weitere Vorgehensweise nicht einzutreten ist,
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– dass somit die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten wird,
– dass sich die Aufsichtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet erweist und dieser Entscheid in Anwendung von Art. 38 Abs. 3 GOG (BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,
– dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Kanton Graubünden verbleiben (Art. 61 Abs. 2 lit. a GebVSchKG),
– dass im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen werden darf (Art. 62 GebVSchKG),
4/5 wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. [Rechtsmittelbelehrung]
4. [Mitteilungen]
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