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SBK 2025 4 • KG GR SBK 2025 4 KI-generiert

Moot Appeal Regarding Usufruct Execution Deadline

Geschäftsnummer SBK 2025 4
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant challenged a decision by the enforcement office that set a 20-day deadline for them to file a lawsuit under Article 107(5) of the Debt Enforcement and Bankruptcy Act concerning lifelong usufruct rights claimed by a third party against a creditor's execution. During the appeal process, the enforcement office revisited its decision, and subsequently, the opposing creditor withdrew the underlying execution proceedings altogether. The court concluded that because the challenged decision was revoked by the enforcement office's reconsideration, and furthermore, because the underlying execution was withdrawn, the appeal had become moot and was therefore dismissed from the register without costs being imposed.

Legislator-Regeste

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Art. 107 Abs. 5 SchKG, Art. 108 Abs. 2 SchKG, Art. 17 Abs. 4 SchKG, Art. 9 Abs. 2 GOG, Art. 16 Abs. 6 OGV, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebVSchKG; Moot Appeal Regarding Usufruct Execution Deadline: During the appeal process, the enforcement office revisited its decision, and subsequently, the opposing creditor withdrew the underlying execution proceedings altogether. The court concluded that because the challenged decision was revoked by the enforcement office's reconsideration, and furthermore, because the underlying execution was withdrawn, the appeal had become moot and was therefore dismissed from the register without costs being imposed.

Schlagwörter

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Vollstreckungsentscheid Widerspruchsklage Nutzniessung Konkursverfahren Betreibungsforderung Versäumung der gesetzlichen Frist

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 61 Abs. 2 lit. a GebVSchKG

Cited in the reasoning to determine that the costs of the appeal proceedings remain with the Canton of Grisons, although the actual order only states that no costs are levied.

Art. 9 Abs. 2 GOG

Cited in the reasoning as the basis for the single-judge competence for the decision to strike the case from the record.

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Volltext

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni

Verfügung vom 4. Februar 2025

Referenz SBK 25 4

Instanz Schuldbetreibungsund Konkurskammer

Besetzung Cavegn, Vorsitz

Parteien A._____ Beschwerdeführerin vertreten durch MLaw Marc Wohlgemuth Linde Law AG, Tödistrasse 48, 8002 Zürich gegen

B._____ Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Sandro G. Tobler Schnurrenberger Tobler Gnehm & Partner, Alpenstrasse 2, 6300 Zug

Gegenstand Fristansetzung zur Klage gemäss Art. 107 Abs. 5 SchKG

Anfechtungsobj. Verfügung Betreibungsund Konkursamt der Region Albula vom

6. Januar 2025 Nach Feststellung und in Erwägung,

– dass das Betreibungsamtund Konkursamt der Region Albula (nachstehend Betreibungsamt Albula) mit Verfügung vom 6. Januar 2025 A._____ als Drittansprecherin eine Frist von 20 Tagen zur Klage gemäss Art. 107 Abs. 5 SchKG gegen die B._____ als bestreitende Gläubigerin im Zusammenhang mit lebenslänglichen Nutzungsrechten des Schuldners C._____ an Grundstücken in der Gemeinde D._____ ansetzte,

– dass A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt Marc Wohlgemuth, am 16. Januar 2025 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs erhob und beantragte, die Verfügung betreffend die Fristansetzung an die Beschwerdeführerin zur Klage gemäss Art. 107 Abs. 5 SchKG sei aufzuheben,

– dass sie im Weiteren die Erteilung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Fristansetzung an die Beschwerdeführerin beantragte und für den Fall der Abweisung der Beschwerde die Neuansetzung einer Frist beantragte,

– dass das Obergericht mit Verfügung vom 17. Januar 2025 der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilte und das Betreibungsamt Albula sowie die B._____ zur Stellungnahme bis zum 31. Januar 2025 und das Betreibungsamt Albula zusätzlich zur Einreichung der Verfahrensakten aufforderte,

– dass das Betreibungsamt Albula die Verfügung vom 6. Januar 2025 in Wiedererwägung zog und der Gemeinde B._____ Frist zur Klage gemäss Art.

108 Abs. 2 SchKG ansetzte,

– dass das Betreibungsamt Albula die Wiedererwägung und zusätzliche Unterlagen dem Obergericht am 22. und 24. Januar 2025 zustellte,

– dass das Obergericht den Parteien die Wiedererwägung der Beschwerdeführerin und die zugestellten Unterlagen mit Schreiben vom 23. und

27. Januar 2025 zur Kenntnisnahme und Vervollständigung der Akten zustellte,

– dass die Beschwerdeführerin mit Stellungnahme vom 30. Januar 2025 beantragte, das Verfahren wegen Gegenstandslosigkeit abzuschreiben, weil das Anfechtungsobjekt durch die Wiedererwägung weggefallen sei (act. A.3),

– dass die B._____, vertreten durch die Rechtsanwälte Sandro G. Tobler und Matay Jakob, mit Eingabe vom 31. Januar 2025 mitteilte, dass sie die

2/4 Betreibung gegen den Schuldner C._____ aufgrund der Kenntnis bisher unbekannter Tatsachen zurückgezogen habe (act. A.4),

– dass gemäss Art. 17 Abs. 4 SchKG das Amt bis zu seiner Vernehmlassung im Beschwerdeverfahren die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen kann und bei einer neuen Verfügung es diese unverzüglich den Parteien zuzustellen und die Aufsichtsbehörde in Kenntnis zu setzen hat,

– dass das Betreibungsamt Albula die von der Beschwerdeführerin angefochtene Fristansetzung zur Klage gemäss Art. 107 Abs. 5 SchKG während laufender Vernehmlassung in Wiedererwägung zog und somit im Sinne der von der Beschwerdeführerin gestellten Anträge verfügte,

– dass unter diesen Umständen die Beschwerde gegenstandslos geworden ist und am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden kann,

– dass nach dem Rückzug der Betreibung gegen C._____ durch die B._____ vom

31. Januar 2025 die Beschwerde ohnehin gegenstandslos geworden wäre,

– dass der Abschreibungsentscheid in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht (Art. 9 Abs. 2 GOG [BR 173.000] i.V.m. Art. 16 Abs. 6 OGV [BR 173.010]),

– dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Kanton Graubünden verbleiben (Art. 61 Abs. 2 lit. a GebVSchKG),

– dass im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen werden darf (Art. 62 GebVSchKG),

3/4 wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]

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